Dienstrechtl. Status eines ehem. SaZ als Anwärter

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Apparatschik
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Dienstrechtl. Status eines ehem. SaZ als Anwärter

Beitrag von Apparatschik »

Hallo!

meine Frage lautet: Wie ist denn der dienstrechtliche Status eines Beamtenanwärters, der nach seiner Zeit als Soldat auf Zeit ein Studium (3. Qualifikationsebene) aufnimmt (wahrscheinl. mit Ausgleichs-bezügen)? Endet sein beamtenähnliches Verhältnis zur Bundeswehr, ruht es? Wird er ganz normal zum Beamtenanwärter ernannt (Urkunde!!)?
Begründet er ein ausschließliches Dienst- und Treueverhältnis zum
neuen Dienstherren?

MfG

Apparatschik
staunkei
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Re: Dienstrechtl. Status eines ehem. SaZ als Anwärter

Beitrag von staunkei »

Hallo Apparatschik,

du schreibst "nach seiner Zeit als Soldat auf Zeit". Bist Du schon als SaZ entlassen ? Wenn ja, neuer Dienstherr ist der, der die Ernennungsurkunde ausstellt. Neues Dienst- und Treue Verhältnis!

liebe Grüße

Staunkei
Apparatschik
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Re: Dienstrechtl. Status eines ehem. SaZ als Anwärter

Beitrag von Apparatschik »

Also, es handelt sich um eine Abhandlung; ich bin nicht persönlich betroffen. Im Prinzip geht es darum welches Beamten (-ähnliche) -verhältnis (beide?! - passiv und aktiv?) während der Ausbildung vorliegen. Ich denk' mal die Ausbildung geht ja nun mal nicht ohne Ernennung zum Beamten auf Widerruf (Neubegründung und damit auch nicht ohne Urkunde). Ja ich weiß, es gibt da noch die Unterscheidung 2 Jahre vor und 3 Jahre nach Dienstzeitende (glaub' ich zumindest so gehört zu haben). Das müsst' ich noch genau klären ...
Apparatschik
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Re: Dienstrechtl. Status eines ehem. SaZ als Anwärter

Beitrag von Apparatschik »

Also, er ist zweifelsfrei in der Freistellungsphase (normalerweise unter Zahlung der vollen Dienstbezüge) für die Dauer von 24 Monaten.
Da zur Ausbildung und zum Vorbereitungsdienst die Ernennung (incl. Urkunde) zwingend notwendig ist, ist doch die Frage, was mit dem
beamtenähnlichen Verhältnis in dieser Zeit ist. Wird es passiviert; endet es vorzeitig?
staunkei
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Re: Dienstrechtl. Status eines ehem. SaZ als Anwärter

Beitrag von staunkei »

Tja da muss ich echt passen :?: ,

ich würde sagen, zunächst gilt das neu gegründete Beamtenverhältnis, der Soldat auf Zeit in der Freistellungsphase ruht. Ich kann es Dir aber nicht belegen, müsste im Soldatenversorgungsgesetz stehen.

Bsp.: SaZ 12 Jahre, geht nach 10 Jahren in die sog. Freistellungsphase (gibt es nur wenn Fachschule oder Fachausbildung gemacht wird), macht ein Jahr eine Ausbildung/Studium als Beamter und bricht dann aus familiären Gründen ab. Dann müsste er meines Wissen wieder Soldat auf Zeit in der Freistellungsphase sein und müsste, sofern er keine andere Ausbildung beginnt, zurück zur Truppe.

liebe Grüße

staunkei
Apparatschik
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Re: Dienstrechtl. Status eines ehem. SaZ als Anwärter

Beitrag von Apparatschik »

Ja, dass könnte nämlich der kleine aber feine Unterschied zwischen Passivierung (Ruhen) und Beendigung sein!
Logisch aus Sicht des Bundes ist dann sicher Ersteres.
Steinbock
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Re: Dienstrechtl. Status eines ehem. SaZ als Anwärter

Beitrag von Steinbock »

Hallo Apparatschik,

wieviele Jahre warst Du als Zeitsoldat bei der Bundeswehr ?
Wieviele Jahre/Monate bekommst Du Übergangsgebührnisse ?

Während der Zeit der Beamtenausbildung als Beamter auf Widerruf erhälst Du Deine Übergangsgebührnisse entsprechend weiter.

Nun musst Du dich entscheiden, welcher Gehalt über Steuerklasse 1 (Ledig) 3 oder 4 (verheiratet)
und welches Einkommen über Steuerklasse 6 läuft.

Beispiel - Bundeswehr-Gehalt über Steuerklasse 3 dann ist eine PKV mit einer Krankenversicherung mit 30 % möglich (allerdings keine Ausbildungsbeiträge)
Einkommen des Beamten-Anwärters über Steuerklasse 3 - dann ist eine PKV zum Ausbildungsbeitrag mit 50 % (Ausnahme mindestens 2 Kinder - dann 30 %) zum Ausbildungstarif möglich.

Beim Beginn der Beamtenausbildung wird der SaZ zum Beamten auf Widerruf bei der neuen Behörde ernannt.

Gruß vom Steinbock
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