Kontaktlinsen Beihilfe
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Kontaktlinsen Beihilfe
HAllo,
unser Sohn brauch neue Kontaktlinsen , meint er.
Will das LBV eine Rezept oder Attest? und die Debeka?
unser Sohn brauch neue Kontaktlinsen , meint er.
Will das LBV eine Rezept oder Attest? und die Debeka?
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Re: Kontaktlinsen Beihilfe
Welches LBV? Und wurden die KL schon mal von der Bh-Stelle anerkannt?
Re: Kontaktlinsen Beihilfe
Das Landesamt für Bes. und Versorgung in Fellbach.Blue Ice Ultra hat geschrieben:Welches LBV? Und wurden die KL schon mal von der Bh-Stelle anerkannt?
JA unser Sohn hat eine BRille und Kontaktlinsen.
Und es wurde früher anerkannt.
Als Ablehnungsgrund kommt der Hinweis Nr. 0278 mit einer langen Liste wann KL beihilfefähig sind.
Aber ich habe denen ein Attest vom Augenarzt vorgelegt. Das müsste doch reichen.
Re: Kontaktlinsen Beihilfe
Hallo Lorano,
zur Vorlage bei der Krankenversicherung benötigst Du ein Rezept.
Ein Attest ist nicht ausreichend.
Die Frage ist allerdings auch, werden zum gleichen Zeitpunkt Brille und Kontaktlinsen erstattet
Gruß vom Steinbock
zur Vorlage bei der Krankenversicherung benötigst Du ein Rezept.
Ein Attest ist nicht ausreichend.
Die Frage ist allerdings auch, werden zum gleichen Zeitpunkt Brille und Kontaktlinsen erstattet
Gruß vom Steinbock
Re: Kontaktlinsen Beihilfe
Was ist der Unterschied zwischen einem Attest und einem Rezept?Steinbock hat geschrieben:Hallo Lorano,
zur Vorlage bei der Krankenversicherung benötigst Du ein Rezept.
Ein Attest ist nicht ausreichend.
Die Frage ist allerdings auch, werden zum gleichen Zeitpunkt Brille und Kontaktlinsen erstattet
Gruß vom Steinbock
Der 'Augenarzt hat mir wohl ein Rezept ausgestellt: und die Beihilfe will nicht zahlen.
Die private KV Debeka hängt sich wohl an die Beihilfe.
Ich habe Einspruch eingelegt bei der BEihilfe.
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Re: Kontaktlinsen Beihilfe
Was soll dann Deine Frage wenn die Unterlagen schon längst bei der Beihilfe liegen?
Re: Kontaktlinsen Beihilfe
Blue Ice Ultra hat geschrieben:Was soll dann Deine Frage wenn die Unterlagen schon längst bei der Beihilfe liegen?
Die Beihilfe hat die Übernahme der Kosten abgelehnt.
Re: Kontaktlinsen Beihilfe
Hallo Lorano,
den Unterschied zwischen Rezept und Attest kannst Du dir hier anschauen!
http://de.wikipedia.org/wiki/Attest
http://de.wikipedia.org/wiki/Rezept
Nenn uns doch einfach mal den Grund der Ablehnung von der Beihilfestelle - aber bitte in Klartext.
Dann müssen wir hier auch nicht im Nebel herumstochern.
Außerdem hängt sich eine Private Krankenversicherung nicht an die Entscheidung einer Beihilfestelle.
Die entscheidet selbst.
Also bitte auch hierzu den Grund der Ablehnung.
Gruß vom Steinbock
den Unterschied zwischen Rezept und Attest kannst Du dir hier anschauen!
http://de.wikipedia.org/wiki/Attest
http://de.wikipedia.org/wiki/Rezept
Nenn uns doch einfach mal den Grund der Ablehnung von der Beihilfestelle - aber bitte in Klartext.
Dann müssen wir hier auch nicht im Nebel herumstochern.
Außerdem hängt sich eine Private Krankenversicherung nicht an die Entscheidung einer Beihilfestelle.
Die entscheidet selbst.
Also bitte auch hierzu den Grund der Ablehnung.
Gruß vom Steinbock
Re: Kontaktlinsen Beihilfe
Das LBV hat folgenden Standarttext als Ablehnung geschrieben:
Erläuterungen zu Spalte 6
Hinweis−Nr. / Ablehnungsgrund−Nr.
0278 Aufwendungen für ärztlich verordnete oder vom Optiker auf der
Rechnung entsprechend begründete Kontaktlinsen (Haftschalen) sind
bei folgenden Indikationen medizinisch notwendig und in vollem
Umfang beihilfefähig:
− Myopie ab 8 Dioptrien,
− progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in
einem Zeitraum von 3 Jahren nachweisbar ist,
− Hyperopie ab 8 Dioptrien,
− irregulärer Astigmatismus,
− Astigmatismus rectus und inversus ab 3 Dioptrien,
− Astigmatismus obliquus ab 2 Dioptrien,
− Keratokonus,
− Aphakie,
− Aniseikonie,
− Anisometropie ab 2 Dioptrien,
− als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durch−
bohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamenten−
träger,
− als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maß−
nahmen nicht durchführbar sind,
− als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,
− druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasen−
wurzel.
Da das Tragen von Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen
gelegentlich unterbrochen werden muss, sind neben den Aufwendungen
für Kontaktlinsen auch die Kosten einer entsprechenden Brille, bei
Vorliegen einer Aphakie und bei über Vierzigjährigen darüber hinaus
die Kosten einer Nahbrille notwendig und im Rahmen der Höchstbeträge
beihilfefähig. Werden Kontaktlinsen angeschafft, obwohl keine der
genannten Indikationen vorliegt, sind die Kosten so zu behandeln,
als wenn eine Brille ggf. mit Gestell angeschafft worden wäre.
Erläuterungen zu Spalte 6
Hinweis−Nr. / Ablehnungsgrund−Nr.
0278 Aufwendungen für ärztlich verordnete oder vom Optiker auf der
Rechnung entsprechend begründete Kontaktlinsen (Haftschalen) sind
bei folgenden Indikationen medizinisch notwendig und in vollem
Umfang beihilfefähig:
− Myopie ab 8 Dioptrien,
− progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in
einem Zeitraum von 3 Jahren nachweisbar ist,
− Hyperopie ab 8 Dioptrien,
− irregulärer Astigmatismus,
− Astigmatismus rectus und inversus ab 3 Dioptrien,
− Astigmatismus obliquus ab 2 Dioptrien,
− Keratokonus,
− Aphakie,
− Aniseikonie,
− Anisometropie ab 2 Dioptrien,
− als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durch−
bohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamenten−
träger,
− als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maß−
nahmen nicht durchführbar sind,
− als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,
− druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasen−
wurzel.
Da das Tragen von Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen
gelegentlich unterbrochen werden muss, sind neben den Aufwendungen
für Kontaktlinsen auch die Kosten einer entsprechenden Brille, bei
Vorliegen einer Aphakie und bei über Vierzigjährigen darüber hinaus
die Kosten einer Nahbrille notwendig und im Rahmen der Höchstbeträge
beihilfefähig. Werden Kontaktlinsen angeschafft, obwohl keine der
genannten Indikationen vorliegt, sind die Kosten so zu behandeln,
als wenn eine Brille ggf. mit Gestell angeschafft worden wäre.
Re: Kontaktlinsen Beihilfe
Hallo Lorano,
zu der Erstattung der Debeka finde ich bei Brillen und Kontaktlinsen folgende Erklärung:
Brillengläser und Kontaktlinsen sind ohne Begrenzung, Brillengestelle bis 110 € Rechnungsbetrag erstattungsfähig. Hilfsmittel der gleichen Gruppe, z.B. Brillen,
sind nur 1 mal pro Jahr erstattungsfähig.
Deinem Text entnehme ich, dass es sich um mehrere Kontaktlinsen, wie auch Brillen im Kalenderjahr handelt.
Ich gehe davon aus, dass sich noch Leistungsspezialisten der Beihilfe Baden-Württemberg zu Wort melden.
Gruß vom Steinbock
zu der Erstattung der Debeka finde ich bei Brillen und Kontaktlinsen folgende Erklärung:
Brillengläser und Kontaktlinsen sind ohne Begrenzung, Brillengestelle bis 110 € Rechnungsbetrag erstattungsfähig. Hilfsmittel der gleichen Gruppe, z.B. Brillen,
sind nur 1 mal pro Jahr erstattungsfähig.
Deinem Text entnehme ich, dass es sich um mehrere Kontaktlinsen, wie auch Brillen im Kalenderjahr handelt.
Ich gehe davon aus, dass sich noch Leistungsspezialisten der Beihilfe Baden-Württemberg zu Wort melden.
Gruß vom Steinbock
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Re: Kontaktlinsen Beihilfe
Anscheinend fehlt denen die ärztliche Verordnung, zu dem scheinen die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein. Mir ist es nicht nachvollziehbar warum die Leute immer meinen das ein ärztliches Attest für die beihilferechtliche Anerkennung von Hilfsmitteln würde ausreichend sein.Lorano hat geschrieben:Das LBV hat folgenden Standarttext als Ablehnung geschrieben:
Erläuterungen zu Spalte 6
Hinweis−Nr. / Ablehnungsgrund−Nr.
0278 Aufwendungen für ärztlich verordnete oder vom Optiker auf der
Rechnung entsprechend begründete Kontaktlinsen (Haftschalen) sind
bei folgenden Indikationen medizinisch notwendig und in vollem
Umfang beihilfefähig:
− Myopie ab 8 Dioptrien,
− progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in
einem Zeitraum von 3 Jahren nachweisbar ist,
− Hyperopie ab 8 Dioptrien,
− irregulärer Astigmatismus,
− Astigmatismus rectus und inversus ab 3 Dioptrien,
− Astigmatismus obliquus ab 2 Dioptrien,
− Keratokonus,
− Aphakie,
− Aniseikonie,
− Anisometropie ab 2 Dioptrien,
− als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durch−
bohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamenten−
träger,
− als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maß−
nahmen nicht durchführbar sind,
− als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,
− druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasen−
wurzel.
Da das Tragen von Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen
gelegentlich unterbrochen werden muss, sind neben den Aufwendungen
für Kontaktlinsen auch die Kosten einer entsprechenden Brille, bei
Vorliegen einer Aphakie und bei über Vierzigjährigen darüber hinaus
die Kosten einer Nahbrille notwendig und im Rahmen der Höchstbeträge
beihilfefähig. Werden Kontaktlinsen angeschafft, obwohl keine der
genannten Indikationen vorliegt, sind die Kosten so zu behandeln,
als wenn eine Brille ggf. mit Gestell angeschafft worden wäre.
Im übrigen Frage ich mich, warum dieser Thread nicht im Beihilfeforum gepostet wurde.
Re: Kontaktlinsen Beihilfe
Anscheinend fehlt denen die ärztliche Verordnung, zu dem scheinen die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein. Mir ist es nicht nachvollziehbar warum die Leute immer meinen das ein ärztliches Attest für die beihilferechtliche Anerkennung von Hilfsmitteln würde ausreichend sein.
Im übrigen Frage ich mich, warum dieser Thread nicht im Beihilfeforum gepostet wurde.
Nein, die ärztliche Anordnung fehlt natürlich nicht! Klar waren wir beim Augenarzt und der hat eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt.
Kontaktlinsen werden bei Verschlechterung auch zweimal im Jahr fällig.
Ich weiß nicht warum die Beihilfe mauert.
Falls mein Einspruch abgelehnt wird von der Beihilfe, hat jemand schon Erfahrung mit Klagen?
Im übrigen Frage ich mich, warum dieser Thread nicht im Beihilfeforum gepostet wurde.
Nein, die ärztliche Anordnung fehlt natürlich nicht! Klar waren wir beim Augenarzt und der hat eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt.
Kontaktlinsen werden bei Verschlechterung auch zweimal im Jahr fällig.
Ich weiß nicht warum die Beihilfe mauert.
Falls mein Einspruch abgelehnt wird von der Beihilfe, hat jemand schon Erfahrung mit Klagen?

Re: Kontaktlinsen Beihilfe
Vll. treffen die o. g. Voraussetzungen nicht zu?
Wegen nicht gezahlter KL klagen? Sehr fragwürdig...
Und wenn die PKV nur 1x im Jahr bis zum Höchstsatz erstattet, warum soll dann für den Fall anderes gelten??
Wegen nicht gezahlter KL klagen? Sehr fragwürdig...
Und wenn die PKV nur 1x im Jahr bis zum Höchstsatz erstattet, warum soll dann für den Fall anderes gelten??
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Re: Kontaktlinsen Beihilfe
Lorano hat geschrieben:Anscheinend fehlt denen die ärztliche Verordnung, zu dem scheinen die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein. Mir ist es nicht nachvollziehbar warum die Leute immer meinen das ein ärztliches Attest für die beihilferechtliche Anerkennung von Hilfsmitteln würde ausreichend sein.
Im übrigen Frage ich mich, warum dieser Thread nicht im Beihilfeforum gepostet wurde.
Nein, die ärztliche Anordnung fehlt natürlich nicht! Klar waren wir beim Augenarzt und der hat eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt.
Kontaktlinsen werden bei Verschlechterung auch zweimal im Jahr fällig.
Ich weiß nicht warum die Beihilfe mauert.
Falls mein Einspruch abgelehnt wird von der Beihilfe, hat jemand schon Erfahrung mit Klagen?
Ja Sinnlos meine Ablage ist voll davon. Habe nur drei gewonnen weil Grundsätzlich keine Beihilfe mehr gezahlt werden sollte.
Habe auch Indiaktion und trage seit 30 Jahren CL.
CL oder Brillen werden nur noch im engen Rahmen bezahlt, wie oben bereits erwähnt.
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Re: Kontaktlinsen Beihilfe
Es ist doch wohl offensichtlich das die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Sofern die Beihilfestelle nicht offensichtlich falsch abgelehnt (die Kriterien hat Dir die Beihilfestelle genannt und kannst Du mit der ärztlichen Verordnung abgleichen) sind Widerspruch und Klage ohne Aussicht auf Erfolg.Lorano hat geschrieben:Anscheinend fehlt denen die ärztliche Verordnung, zu dem scheinen die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein. Mir ist es nicht nachvollziehbar warum die Leute immer meinen das ein ärztliches Attest für die beihilferechtliche Anerkennung von Hilfsmitteln würde ausreichend sein.
Im übrigen Frage ich mich, warum dieser Thread nicht im Beihilfeforum gepostet wurde.
Nein, die ärztliche Anordnung fehlt natürlich nicht! Klar waren wir beim Augenarzt und der hat eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt.
Kontaktlinsen werden bei Verschlechterung auch zweimal im Jahr fällig.
Ich weiß nicht warum die Beihilfe mauert.
Falls mein Einspruch abgelehnt wird von der Beihilfe, hat jemand schon Erfahrung mit Klagen?