Zahlungsfrist von Arztrechnungen

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Ossikind
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Zahlungsfrist von Arztrechnungen

Beitrag von Ossikind »

Mahlzeit,

hab da mal 2 Fragen.
Gibt es eigentlich eine gesetzliche Handhabe, wo geregelt ist, inwieweit es eine Zahlungsfrisst gibt, wenn ich die Rechnung vom Arzt nach Hause geschickt bekomme ?
Mal heisst es, 14 Tage mal 10 Tage mal auch sofort nach Erhalt der Rechnung .
Viele Kollegen sagen, der Arzt kann wenn er will sofort den Betrag verlangen.
Ist das alles irgendwo geregelt?
Und was ich noch wissen will, gibt es eine Verjährung auf Arztrechnungen?
Bsp. er schickt mir eine Rechnung nach 28 Monaten nach der Behandlung.
Mus ich die noch begleichen?
Und wenn ja, wo ist das geregelt, ausser normale Frissten aus dem BGB.
Wer wat weiß, erzählt........ :roll:
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asphaltcowboy
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Beitrag von asphaltcowboy »

Ich habe in Google mal Verjährung Artztrechnung eingegeben. Da gibt es jede Menge Aussagen dazu. Ich glaube nicht, dass man dir hier eine 100%ige Antwort geben kann. :wink:
"... wir brauchen dringend radikale Reformen, es darf sich aber nichts verändern ..."
(Dr. Vranitzky, ehem. österr. Bundeskanzler)
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Mikesch
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Re: Zahlungsfrist von Arztrechnungen

Beitrag von Mikesch »

Ossikind hat geschrieben:Gibt es eigentlich eine gesetzliche Handhabe, wo geregelt ist, inwieweit es eine Zahlungsfrisst gibt, wenn ich die Rechnung vom Arzt nach Hause geschickt bekomme ?
Grundsätzlich ist eine Rechnung nach Erhalt unmittelbar fällig. Eine Zahlungsfrist liegt im Ermessen des Rechnungsstellers.
Nach neuerer Rechtslage setzt man sich nach Nichtzahlung oder Verstreichung der Zahlungsfrist sogar automatisch mit allen rechtlichen Konsequenzen in Verzug, d.h., selbst eine Mahnung ist reine Kulanz.
Ohne Angabe einer Zahlungsfrist kommt man nach 30 Tagen automatisch in Verzug.
(§ 286 BGB)

Die Verjährung einer Forderung richtet sich alleine nach dem BGB und beträgt 3 Jahre (neues Recht), beginnend mit dem Folgejahr der Leistung.
Siehe §§195 ff BGB

Ergo, so oder so liegt IMHO eine Rechnungsstellung 28 Monate nach Leistung innerhalb der Verjährungsfrist.

cu,
Mikesch
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Herr Löhlein
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Beitrag von Herr Löhlein »

Also ich muss die Antwort von Mikesch etwas revidieren.

Ich hatte vor kurzem einen aktuellen Fall in dieser Richtung. Der Arzt stellte die Rechnung erst 3 Jahre nach der Behandlung. Also würde man meinen, die Rechnung sei nach BGB verjährt. Irrtum - in der alten BGB-Fassung wurden die Arzthonorare expliziet aufgeführt. Im neuen BGB sind diese nicht mehr genannt. Nach Auskunft der Krankenversicherung und Ärztekammer tritt damit das speziellere Recht der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Kraft. Hier ist geregelt, das die Verjährung erst nach ordnungsgemäßer Rechnungstellung nach GOÄ zu laufen beginnt.

Das heißt in der Praxis, den Ärzten sind damit alle Freiheiten gegeben, um die Honorare zu erhalten. Meine KV teilte mir mit, auch wenn der Arzt erst nach z.B. 5 Jahren abrechnet ist keine Verjährung eingetreten.

Der einzige Ziegenfuß in dieser Sache für die Ärzte ist der Tatbestand der "Verwirkung". Also wenn man nach normalen Verhältnissen nicht mehr davon ausgehen konnte, noch eine Honorarrechnung zu erhalten. Diese Feststellung kann aber nur durch ein Gericht erfolgen.

Also gute Karten für die Ärzte. :lol:
______________________________________

Getreu dem Kaiser Franz "Schaun mer mal, dann seng ma scho"
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leonsucher
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Beitrag von leonsucher »

Herr Löhlein hat geschrieben:Also gute Karten für die Ärzte. :lol:
Gute Karten für die Ärzte, aber Schlechte für den Beihilfeberechtigten Patienten, worauf die Frage wahrscheinlich abzielt.

Demnach erstattet die PKV unabhängig vom Rechnungsdatum, die Beihilfe jedoch nur max. 1 Jahr nach Rechnungslegung.

So kann es passieren, das die PKV eine gerade erhaltene, vor 2 Jahren datierte alte Rechnung anteilig bezahlt, die Beihilfe wegen Überschreiten der Jahresfrist jedoch die Erstattung verweigert.

Wer schuldet nun wem Geld ?
Etwa der Patient dem Arzt, der für den Fristablauf/ anteilige Nichterstattung nichts kann oder soll er jeder Rechnung sofort persönlich hinterherlaufen ?
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Ossikind
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Beitrag von Ossikind »

Herr Löhlein hat geschrieben:

Das heißt in der Praxis, den Ärzten sind damit alle Freiheiten gegeben, um die Honorare zu erhalten. Meine KV teilte mir mit, auch wenn der Arzt erst nach z.B. 5 Jahren abrechnet ist keine Verjährung eingetreten.



:lol:
Warum sollen für Arztrechnungen andere Frissten gelten, als im normalen Zivilrecht ?
Laut § 195 BGB beträgt die normale Verjährung 3 Jahre und nach § 199 BGB beginnt diese am Jahresende des Jahres in dem der Anspruch entsteht...
Bsp.: Eine Leistung von der Gegenseite entsteht am 25.07.2005.
Ende des Jahres dann noch 3 Jahre lt. BGB heisst die Einklagefrisst der Rechnung endet am 31.12.2008 !!
Kommt also die Forderung im Jahre 2009 , wars das.
Und das würde ich auch bei Aztrechnungen durchziehen, sprich vor Gericht klagen.
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Gerda Schwäbel
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

Nach meiner Meinung sollten Sie aber erst nochmal etwas Lesen und Nachdenken, bevor Sie sich mit Ihrem Arzt anlegen und den Rechtsanwalt aufsuchen.
Ossikind hat geschrieben:Laut § 195 BGB beträgt die normale Verjährung 3 Jahre und nach § 199 BGB beginnt diese am Jahresende des Jahres in dem der Anspruch entsteht...
Soweit ist es noch eindeutig und richtig. Das Entscheidende habe ich fett vorgehoben. Als nächstes schaut man in die GOÄ und entdeckt den § 12 Abs. 1 "Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist."

Die Vergütung wird fällig, also "der Anspruch" entsteht wenn dem Zahlungspflichtigen die Rechnung vorliegt und damit beginnt zum Jahresende die Verjährungsfrist. Das passt zusammen und ist in der Praxis völlig unumstritten. Wir haben damit das Ergebnis, das Herr Löhlein geschildert hatte.

Ich verstehe nur nicht, weshalb das für den Beihilfeberechtigten nachteilig sein soll. Gerade weil keine Verjährung droht, gibt es doch keinen Anreiz für den Arzt, die Rechnung zurück zu datieren. Kommt doch mal eine Rechnung mit zwei Jahren Verzögerung an, weil sie in der Praxis hinter ein Regal gefallen ist, kann man doch immer noch - im Hinblick auf die Beihilferegelung - um eine Rechnung mit aktuellem Datum bitten. Wieso sollte sich ein Arzt diesem Wunsch entziehen? Macht er es tatsächlich nicht, dann bekommt er von mir kein Geld, weil ich mit meinem Schadenersatzanspruch aufrechne. Aber mit "Verjährung" hat das nichts zu tun.

Ich hoffe, ich war etwas hilfreich. Viele Grüße
Gerda
EDE
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Habt ihr euch schon mal überlegt

Beitrag von EDE »

wie das mit der Beihilfe und PKV läuft, wenn man mal alt (in Pension), krank und vielleicht ohne Partner ist?????
marenha
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Re: Zahlungsfrist von Arztrechnungen

Beitrag von marenha »

Wird eigtl in den Rechnungen die einfach Leistung oder das Arzt Honorar berechnet??
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Bundesfreiwild
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Re: Zahlungsfrist von Arztrechnungen

Beitrag von Bundesfreiwild »

Was meinst du mit dieser Frage?

In einer Arztrechnung wird in der Regel der Gebührenordnungssatz abgerechnet, den deine Kasse zahlt (deshalb Angabe der Kasse, bzw. Mitgliedsklasse).
Bei "privat" versicherten Beamten (PostBeaKK) sind das die Goä-Sätze 1,5 und 1,9faches des einfachen (AOK)-Satzes.

FALLS der Arzt von der Gebührenordnung abweichen will, muss er - in der Regel macht das das Anmeldungspersonal - deine Zustimmung, dies in der Regel in Form einer Unterschrift - einholen. Denn du musst dann das zahlen, was die Kasse nicht übernimmt.

Auf einer Arztrechnung können sowohl die ärztlichen Leistungen, z.B. eine Untersuchung, Gespräch, telefonische Beratung, etc. stehen, aber auch z.B. EKG, Lungenfunktion oder Laborleistungen, die die Arztpraxis selbst erledigt.

Und nochmal der Hinweis: WENN man weiss, dass die eigene KKasse und Beihilfe so ca. 4 Wochen (oder länger) für die Abwicklung eines Erstattungsantrages braucht, kann man mit dem Arzt - oder seiner Abrechnungsstelle - durchaus in einem einfachen Telefongespräch vereinbaren, dass die Zahlungsfrist auf einen entsprechenden Zeitraum angesetzt wird.

Meinen Ärzten ist völlig klar, dass ich nicht zahle, bevor ich die Erstattung auf dem Konto habe. Die ärztlichen Verrechnungsstellen sind von mir auch entsprechend informiert und "meckern" erst so nach 6 Wochen.

Rechnungsstellung: Eine vernünftig geführte Praxis macht in der Regel vierteljährlich, manchmal auch halbjährlich (wenn nicht viel "los" war) die Rechnungsstellung.
Bei größeren Behandlungsaufwand auch innerhalb von 2-4 Wochen.
Meiner Meinung nach müsste ein Arzt aber wenigstens eine jährliche Rechnung schreiben, denn er muss ja auch seine Buchführung/Steuererklärung jährlich auf die Reihe bekommen. Überjährige Rechnungsstellungen sind finanztechnisch aufwändig und das vermeidet man eigentlich gerne.
grummel2005
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Re: Zahlungsfrist von Arztrechnungen

Beitrag von grummel2005 »

Also ich gebe den Ärzten beim ersten Besuch einen Brief ab, wo drin steht, dass ich die Rechungen erst nach Erstattung der Beihilfe/PKV begleichen werde.
Weiterhin steht da drin, dass nur solche Dinge bezahlt werden, die durch die Beihilfe/PKV auch erstattet werden.
Darauf verweise ich auch auf den berühmten "Anmeldungsbögen für Privatversicherte", wo viele einfach unterschreiben und dann die dicke Rechnung bekommen.
Diese Behandlungsverträge sind eben nicht nur einseitig, sondern die Patienten haben das Recht hier auch entsprechende Dinge vorzulegen.
In diesem Brief ist dann auch der Hinweis, dass der Arzt mit Beginn der Behandlung diese Zusatzverinbarungen annimmt.
Bisher hatte ich in den ganzen Jahren zwei Fälle, wo man deswegen nachgefragt hatte - beide Male habe ich dann gesagt, dass ich dann woanders hingehe - bei einem hat der Arzt das dann auch nach dem Gespräch so akzeptiert und beim anderen Arzt wollte er das nicht und dann bin ich woanders hin gegangen - der hatte mir dann doch tatsächlich eine Beratungsstunde aufbrummen wollen, worauf ich in einem Telefonat klar gemacht habe, dass ich nicht zahle, weil keine ärztliche Leistung efolgt ist und wir uns nur über die Formalitäten unterhalten haben - da ist nie mehr was gekommen.
Warum müssen wir uns immer dem Risiko aussetzen ob die Beihilfe oder die RVK zahlt oder nicht?
Klaus
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Re: Zahlungsfrist von Arztrechnungen

Beitrag von Klaus »

grummel2005 hat geschrieben: Warum müssen wir uns immer dem Risiko aussetzen ob die Beihilfe oder die RVK zahlt oder nicht?
Weil wir als Privatpatienten, wenn auch nur "halbe", aber das ist doch den Ärzten egal, Vertragspartner der Ärzte sind. Wir müssen also die Ärzte bezahlen, da wir sie mit der Untersuchung/ Behandlung beauftragt haben. Genauso, wie du einen Handwerker bezahlen musst.

Die PKV ist unser Vertragspartner, der sich gegen Gebühr verpflichtet, in einem vereinbarten Umfang die Kosten für die ärztliche Behandlung zu übernehmen. Macht sie das nicht freiwillig, müssen wir notfalls klagen. Konsultieren wir hierfür einen Rechtsanwalt, beauftragen wir ihn zur Wahrnehmung unserer Interessen. Den Rechtsanwalt müssen wir bezahlen, sonst macht er das nicht.

Viele haben eine Rechtsschutzversicherung als Vertragspartner, die sich für eine Gebühr verpflichtet hat, in einem vertraglich vereinbarten Umfang Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen.

Macht sie das nicht -
wird es richtig kompliziert... :(

Bei der GKV sind die Kassen Vertragspartner der Ärzte. Deshalb haben die Patienten auch nichts mit den Gebühren der Ärzte zu tun.
Zuletzt geändert von Klaus am 8. Mär 2012, 08:05, insgesamt 1-mal geändert.
Blue Ice Ultra
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Re: Zahlungsfrist von Arztrechnungen

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Soviel zum Thema das die PKV ja ach so toll ist. :roll:
Zollkodex-Ritter
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Re: Zahlungsfrist von Arztrechnungen

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

Klaus hat geschrieben: Viele haben eine Rechtsschutzversicherung als Vertragspartner, die sich für eine Gebühr verpflichtet hat, in einem vertraglich vereinbarten Umfang Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen.
Und Klagen vor dem Sozialgericht hingegen sind erstinstanzlich ohne Anwaltszwang und auch noch kostenlos.

Läuft es hingegen richtig dumm, zahlt weder PKV -> Zivilgericht noch Beihilfe -> Verwaltungsgericht
Klaus
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Re: Zahlungsfrist von Arztrechnungen

Beitrag von Klaus »

Die Medaille hat aber auch noch eine andere Seite:

Bezahlen wir den Arzt nicht, muss er notfalls klagen.

Ich bin so blöd und bezahle postwendend die Arztrechnungen. Wenn sie so im Bereich bis 500 Euro liegen, kann ich das vorstrecken. Jetzt hat mir meine PKV aber einige Erstattungen verweigert. Beispielsweise hat ein Kardiologe eine Gebührenziffer aufgeschrieben, hinter der sich "Beratung bei einer lebensbedrohenden Krankheit" verbirgt. Und die ist wesentlich teurer als ein normales Beratungsgespräch.

Die PKV konnte anhand der Diagnose keine lebensbedrohende Krankheit entdecken. Und ich auch nicht. Gott sei Dank. Es war alles in Ordnung. Eine reine Vorsorgeuntersuchung. Ich habe das beim Arzt vor vier Wochen reklamiert und bis heute keine Antwort bekommen.

Also - diese GOÄ- Nummer werde ich mir merken und die nächste Rechnung sorgfältiger prüfen. Wenn die sich schon bei Privatpatienten solche Frechheiten erlauben, kann man wohl in etwa erahnen, was da an Betrügereien bei der GKV abläuft. Da kann der Arzt ja aufschreiben, was er will. Kein Schwein prüft das nach.

Manchmal kann es also durchaus sinnvoll sein, zuerst die Rechnungen bei der PKV einzureichen. Wenn die dann etwas nicht anerkennen, nicht bezahlen. Notfalls muss der Arzt dann klagen. Bekommt er Recht, muss die PKV zahlen.

Allerdngs wird man sich dann einen neuen Arzt suchen müssen, da das "Vertrauensverhältnis" gestört ist und der Arzt nicht verpflichtet ist, einen zu behandeln. Nur im Notfall.
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