Nach meiner Meinung sollten Sie aber erst nochmal etwas Lesen und Nachdenken, bevor Sie sich mit Ihrem Arzt anlegen und den Rechtsanwalt aufsuchen.
Ossikind hat geschrieben:Laut § 195 BGB beträgt die normale Verjährung 3 Jahre und nach § 199 BGB beginnt diese am Jahresende des Jahres in dem der Anspruch entsteht...
Soweit ist es noch eindeutig und richtig. Das Entscheidende habe ich fett vorgehoben. Als nächstes schaut man in die GOÄ und entdeckt den § 12 Abs. 1 "Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist."
Die Vergütung wird fällig, also "der Anspruch" entsteht wenn dem Zahlungspflichtigen die Rechnung vorliegt und damit beginnt zum Jahresende die Verjährungsfrist. Das passt zusammen und ist in der Praxis völlig unumstritten. Wir haben damit das Ergebnis, das Herr Löhlein geschildert hatte.
Ich verstehe nur nicht, weshalb das für den Beihilfeberechtigten nachteilig sein soll. Gerade weil keine Verjährung droht, gibt es doch keinen Anreiz für den Arzt, die Rechnung zurück zu datieren. Kommt doch mal eine Rechnung mit zwei Jahren Verzögerung an, weil sie in der Praxis hinter ein Regal gefallen ist, kann man doch immer noch - im Hinblick auf die Beihilferegelung - um eine Rechnung mit aktuellem Datum bitten. Wieso sollte sich ein Arzt diesem Wunsch entziehen? Macht er es tatsächlich nicht, dann bekommt er von mir kein Geld, weil ich mit meinem Schadenersatzanspruch aufrechne. Aber mit "Verjährung" hat das nichts zu tun.
Ich hoffe, ich war etwas hilfreich. Viele Grüße
Gerda