Krankschreibung wenn Ehefrau und Mutter der Kinder ausfällt
Moderator: Moderatoren
Krankschreibung wenn Ehefrau und Mutter der Kinder ausfällt
Hallo,
meine Frau wird demnächst operiert und kann sich dadurch nicht um unsere beiden Kinder (3 und 4 Jahre) kümmern.
Als Landesbeamter in Niedersachsen (Lehrkraft) habe ich das bei mir an der Schule angesprochen und bin auf die 4 Tage Sonderurlaub in solch einem Fall hingewiesen worden.
Was passierte denn, wenn so was länger dauert als 4 Tage? Auf diese Frage konnte man mir nicht so genau antworten. Nur, dass dann wohl Überstunden abgebaut werden können.
Meine Frage jetzt: Kann der Arzt meiner Frau mich als Beamten in solch einem Fall so lange wie nötig krank schreiben? Oder wie kann das sonst geregelt werden?
Besten Gruß
Jorge
meine Frau wird demnächst operiert und kann sich dadurch nicht um unsere beiden Kinder (3 und 4 Jahre) kümmern.
Als Landesbeamter in Niedersachsen (Lehrkraft) habe ich das bei mir an der Schule angesprochen und bin auf die 4 Tage Sonderurlaub in solch einem Fall hingewiesen worden.
Was passierte denn, wenn so was länger dauert als 4 Tage? Auf diese Frage konnte man mir nicht so genau antworten. Nur, dass dann wohl Überstunden abgebaut werden können.
Meine Frage jetzt: Kann der Arzt meiner Frau mich als Beamten in solch einem Fall so lange wie nötig krank schreiben? Oder wie kann das sonst geregelt werden?
Besten Gruß
Jorge
Re: Krankschreibung wenn Ehefrau und Mutter der Kinder ausfä
Ich kann dir sagen wie ich das Handhaben würde ...Jorge4672 hat geschrieben:...
Oder wie kann das sonst geregelt werden?
Besten Gruß
Jorge
Was ist wenn du deine 4 Tage im Herbst noch einmal brauchst ?
Geh selbst zum Arzt, fertig!
der
dove
JEFTA gefährlicher als TTIP
https://www.youtube.com/watch?v=1c9yFM-YnBo
11:15 min
Der EU Grenzen aufzeigen JEFTA STOPPEN
https://www.heise.de/tp/features/JEFTA-EU-Freihandelsabkommen-mit-Japan-als-Hydra-3755360.html
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Mutter krank, Kinder klein - was nun?
... krankschreiben: nein, Du bist ja nicht der Erkrankte; ich würde mich da auch nicht in was "reinreiten", auch wenn der dove das empfiehlt ...
Aber: Schaue mal in Deine Landes-Beihilfevorschriften, dort gibt es sicher eine vergleichbare Regelung wie für Bundesbeamte in § 28 der Bundesbeihilfeverordnung geregelt ist, nämlich eine "Familien- und Haushaltshilfe" (ist natürlich keines der angeblichen "Beamtenprivilegien", gibt es auch für "Jedermann", der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, siehe § 38 SGB 5):
Aber: Schaue mal in Deine Landes-Beihilfevorschriften, dort gibt es sicher eine vergleichbare Regelung wie für Bundesbeamte in § 28 der Bundesbeihilfeverordnung geregelt ist, nämlich eine "Familien- und Haushaltshilfe" (ist natürlich keines der angeblichen "Beamtenprivilegien", gibt es auch für "Jedermann", der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, siehe § 38 SGB 5):
Erkundige Dich bei Deiner Beihilfestelle nach den "Randbedingungen" (max. Stundensatz, max. Stundenzahl/Tag, wie wird abgerechnet? usw.).§ 28 BBhV "Familien- und Haushaltshilfe"
(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn 1. die oder der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige den Haushalt wegen ihrer oder seiner notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Abs. 1, §§ 34 und 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, §§ 39 und 40 Abs. 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist, 2. im Haushalt mindestens eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger verbleibt, die oder der pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und 3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
In besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.
(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch für die ersten 28 Tage nach dem Ende einer außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig, wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Im Todesfall der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Satz 1 für sechs Monate, in besonders begründeten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. § 27
Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.
Gruß
T-Onkel
T-Onkel
Danke, für die Hinweise.
@dove: habe das ja schon in der Schule angesprochen. Wäre jetzt komisch, wenn ich dann genau in diesem Zeitraum eine Krankschreibung einreichen würde... Bin bislang auch immer damit gut gefahren die Karten offen zu legen.
@t-onkel: Der Auszug aus dem BBhV scheint ja ganz gut zu passen. Werde mich da morgen mal melden. Bin gespannt.
@dove: habe das ja schon in der Schule angesprochen. Wäre jetzt komisch, wenn ich dann genau in diesem Zeitraum eine Krankschreibung einreichen würde... Bin bislang auch immer damit gut gefahren die Karten offen zu legen.
@t-onkel: Der Auszug aus dem BBhV scheint ja ganz gut zu passen. Werde mich da morgen mal melden. Bin gespannt.
... noch eine Ergänzung:
Da die Beihilfe ja nur einen Teil der Aufwendungen übernimmt und für den Rest eine private Krankenversicherung zuständig ist, die Ansprüche bzgl. "Familien- und Haushaltshilfe" auch gegenüber dieser privaten Krankenversicherung klären (und nicht nur mit der Beihilfestelle).
Da die Beihilfe ja nur einen Teil der Aufwendungen übernimmt und für den Rest eine private Krankenversicherung zuständig ist, die Ansprüche bzgl. "Familien- und Haushaltshilfe" auch gegenüber dieser privaten Krankenversicherung klären (und nicht nur mit der Beihilfestelle).
Gruß
T-Onkel
T-Onkel
undJorge4672 hat geschrieben: ...
Bin bislang auch immer damit gut gefahren die Karten offen zu legen.
....
Meine Antwort kam nicht von ungefähr.t-onkel hat geschrieben:
... krankschreiben: nein, Du bist ja nicht der Erkrankte; ich würde mich da auch nicht in was "reinreiten", auch wenn der dove das empfiehlt ...
Zu Anfang war ich auch wie Jorge, bis mein Dienstherr (in Form einer FRAU als Personaler) solche Sperenzchen gemacht hat, mit Nachweis das Partner erkrankt, und "eidesstattliche Versicherung" das auch JA kein Großelternteil zur Verfügung steht ... das ich für mich entschieden hab, den einfacheren Weg zu gehen !
der
dove
JEFTA gefährlicher als TTIP
https://www.youtube.com/watch?v=1c9yFM-YnBo
11:15 min
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https://www.heise.de/tp/features/JEFTA-EU-Freihandelsabkommen-mit-Japan-als-Hydra-3755360.html
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Haushaltshilfe ?
Also ich hab jetzt so gesehen das gleiche Problem.
Ich werde am 21.11. operiert, bin ca. 3-5 Tage im Krankenhaus.
Meine Kinder sind zu dem Zeitpunkt dann 5+7 Jahre alt.
Mein Mann und meine Kinder sind über die HKK (darf ich das schreiben ?) versichert, ich bin in der Freien Heilfürsorge.
Mir wurde heute gesagt (von der Freien Heilfürs.als auch von der HKK) das mir keine Haushaltshilfe zustehen würde da ich nicht alleinerziehend bin und sich mein Ehemann um die Kinder kümmern könne..
Somit würde ich auch keine Haushaltshilfe bezahlt bekommen..
Mein Mann müsse sich halt dann Urlaub nehmen (unbezahlt oder wenn noch möglich Jahresurlaub).
Aber das kann doch so eig nicht sein ???
Ich darf ca. 2 Wochen lang max. 5kg heben, wie soll ich da unsere Kinder versorgen können ???
Ich hoffe ich hab das so richtig verstanden^^auch wenn ich es nicht verstehe^^
Ich werde am 21.11. operiert, bin ca. 3-5 Tage im Krankenhaus.
Meine Kinder sind zu dem Zeitpunkt dann 5+7 Jahre alt.
Mein Mann und meine Kinder sind über die HKK (darf ich das schreiben ?) versichert, ich bin in der Freien Heilfürsorge.
Mir wurde heute gesagt (von der Freien Heilfürs.als auch von der HKK) das mir keine Haushaltshilfe zustehen würde da ich nicht alleinerziehend bin und sich mein Ehemann um die Kinder kümmern könne..
Somit würde ich auch keine Haushaltshilfe bezahlt bekommen..
Mein Mann müsse sich halt dann Urlaub nehmen (unbezahlt oder wenn noch möglich Jahresurlaub).
Aber das kann doch so eig nicht sein ???
Ich darf ca. 2 Wochen lang max. 5kg heben, wie soll ich da unsere Kinder versorgen können ???
Ich hoffe ich hab das so richtig verstanden^^auch wenn ich es nicht verstehe^^
Hallo mamajo,
die Regeln der gesetzlichen Krankenkasse gelten nur, wenn die erkrankte Person dort versichert ist: § 38 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__38.html
Je nach Krankenkasse gibt es in diesem Bereich größere Unterschiede.
Hier gelten aber die Regelungen des Dienstherrn. Am besten nach den Regelungen der Beihilfe bzw. freien Heilfürsorge suchen.
Gruß
RHW
die Regeln der gesetzlichen Krankenkasse gelten nur, wenn die erkrankte Person dort versichert ist: § 38 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__38.html
Je nach Krankenkasse gibt es in diesem Bereich größere Unterschiede.
Hier gelten aber die Regelungen des Dienstherrn. Am besten nach den Regelungen der Beihilfe bzw. freien Heilfürsorge suchen.
Gruß
RHW
Manche Entscheidungen sollte man sich gut überlegen!
Ich weiß immer nicht, wie die Behörden auf diese 4 Tage Sonderurlaub kommen.
Als ich letztes Jahr von Berlin nach NRW wechselte, sagte man mir das hier auch mit den 4 Tagen; dies stehe in der Sonderurlaubsverordnung.
Ich hab dann keine Ruhe gelassen und immer wieder beharrt, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass das hier soooo anders ist! Jedenfalls erkundigte man sich in der Verwaltung wo auch immer und rief mich einige Tage später an und erklärte, es ist hier auch so wie in Berlin.
Auch die, die in der freien Marktwirtschaft arbeiten haben 10 Tage (je Elternteil, bei Getrenntlebenden sogar 20!!!)
Mach Dich mal irgendwie schlau!!
Als ich letztes Jahr von Berlin nach NRW wechselte, sagte man mir das hier auch mit den 4 Tagen; dies stehe in der Sonderurlaubsverordnung.
Ich hab dann keine Ruhe gelassen und immer wieder beharrt, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass das hier soooo anders ist! Jedenfalls erkundigte man sich in der Verwaltung wo auch immer und rief mich einige Tage später an und erklärte, es ist hier auch so wie in Berlin.
Auch die, die in der freien Marktwirtschaft arbeiten haben 10 Tage (je Elternteil, bei Getrenntlebenden sogar 20!!!)
Mach Dich mal irgendwie schlau!!
Hallo Necke1805,
die 10 bzw. 20 Freistellungstage für Arbeitnehmer sind in § 45 SGB V geregelt. Sie gelten aber nur, wenn ein Kind unter 12 Jahren erkrankt ist (das liegt hier aber nicht vor).
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
Gruß
RHW
die 10 bzw. 20 Freistellungstage für Arbeitnehmer sind in § 45 SGB V geregelt. Sie gelten aber nur, wenn ein Kind unter 12 Jahren erkrankt ist (das liegt hier aber nicht vor).
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
Gruß
RHW
Manche Entscheidungen sollte man sich gut überlegen!
..Haushaltshilfe nicht bei der Freien Heilfürsorge ?
Das steht im Infoblatt der OFD..
Informationen zur Heilfürsorge bei Familien- und Haushaltshilfen
1.
Grundsätzliches
Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen richtet sich in der Heilfürsorge nach den Vor-gaben des Beihilferechtes (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 der Beihilfevorschriften). Seit 01.01.2002 sind dieses6,00 Euro/Std. bzw. maximal 36,00 Euro pro Tag.
Im wesentlichen müssen folgende Anspruchsvoraussetzungen vorliegen:
1.
Eigener Haushalt des Heilfürsorgeberechtigten
2.
Stationäre Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung
3.
Weiterführung des Haushalts durch eine andere im Haushalt lebende Person ausgeschlossen
4.
Minderjähriges Kind unter 15 Jahren im Haushalt
5.
Keine Einkünfte - Ausnahme: Alleinerziehende und im Erziehungsurlaub befindliche Beam-tinnen bzw. Beamte
6.
Geringfügige Beschäftigung (max. 19,5 Std./Woche)
2.
Familien- und Haushaltshilfe durch nahe Angehörige (nach den Beihilfevorschriften- BhV -)
Nahe Angehörige i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 BhV sind die Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern,Enkelkinder, Schwiegereltern/-söhne/-töchter, Schwager, Schwägerinnen und Geschwister der
Beihilfeberechtigten oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Wird die Familien- und Haushaltshilfe von dem Ehegatten oder den Eltern des Beihilfeberechtig-ten oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen erbracht, sind lediglich evtl. anfallende Fahr-kosten beihilfefähig. Für die übrigen nahen Angehörigen sind darüber hinaus die Kosten für eineevtl. gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, maximal bis zur Höhevon 6,00 Euro je Stunde bzw. 36,00 Euro je Tag, beihilfefähig, wenn wegen der Hilfeleistung einemindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
Werden die im Haushalt verbleibenden pflegebedürftigen Personen oder Kinder unter 15 Jahrenin einem Heim oder anderen Haushalt untergebracht, sind die hierdurch entstehenden Aufwen-dungen ebenfalls bis zu 6,00 Euro je Stunde, höchstens 36,00 Euro je Tag, beihilfefähig, wenn diesonstigen o. a. Voraussetzungen erfüllt sind. Werden die im Haushalt verbleibenden pflegebedürf-tigen Personen oder Kinder unter 15 Jahren im Haushalt eines nahen Angehörigen untergebracht,sind nur die Fahrkosten beihilfefähig.
Informationen zur Heilfürsorge bei Familien- und Haushaltshilfen
1.
Grundsätzliches
Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen richtet sich in der Heilfürsorge nach den Vor-gaben des Beihilferechtes (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 der Beihilfevorschriften). Seit 01.01.2002 sind dieses6,00 Euro/Std. bzw. maximal 36,00 Euro pro Tag.
Im wesentlichen müssen folgende Anspruchsvoraussetzungen vorliegen:
1.
Eigener Haushalt des Heilfürsorgeberechtigten
2.
Stationäre Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung
3.
Weiterführung des Haushalts durch eine andere im Haushalt lebende Person ausgeschlossen
4.
Minderjähriges Kind unter 15 Jahren im Haushalt
5.
Keine Einkünfte - Ausnahme: Alleinerziehende und im Erziehungsurlaub befindliche Beam-tinnen bzw. Beamte
6.
Geringfügige Beschäftigung (max. 19,5 Std./Woche)
2.
Familien- und Haushaltshilfe durch nahe Angehörige (nach den Beihilfevorschriften- BhV -)
Nahe Angehörige i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 BhV sind die Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern,Enkelkinder, Schwiegereltern/-söhne/-töchter, Schwager, Schwägerinnen und Geschwister der
Beihilfeberechtigten oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Wird die Familien- und Haushaltshilfe von dem Ehegatten oder den Eltern des Beihilfeberechtig-ten oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen erbracht, sind lediglich evtl. anfallende Fahr-kosten beihilfefähig. Für die übrigen nahen Angehörigen sind darüber hinaus die Kosten für eineevtl. gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, maximal bis zur Höhevon 6,00 Euro je Stunde bzw. 36,00 Euro je Tag, beihilfefähig, wenn wegen der Hilfeleistung einemindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
Werden die im Haushalt verbleibenden pflegebedürftigen Personen oder Kinder unter 15 Jahrenin einem Heim oder anderen Haushalt untergebracht, sind die hierdurch entstehenden Aufwen-dungen ebenfalls bis zu 6,00 Euro je Stunde, höchstens 36,00 Euro je Tag, beihilfefähig, wenn diesonstigen o. a. Voraussetzungen erfüllt sind. Werden die im Haushalt verbleibenden pflegebedürf-tigen Personen oder Kinder unter 15 Jahren im Haushalt eines nahen Angehörigen untergebracht,sind nur die Fahrkosten beihilfefähig.
Re: Krankschreibung wenn Ehefrau und Mutter der Kinder ausfä
@RHW; wieso trifft das hier nicht zu ... die Kinder sind doch 3 und 4 Jahre ... oder hab ich da was falsch verstanden?
Re: Krankschreibung wenn Ehefrau und Mutter der Kinder ausfä
Hallo necke1805,
hier ist die Ehefrau erkrankt, die Kinder sind gesund.
Also sind die Voraussetzungen für "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes" von der gesetzlichen Krankenkasse nach § 45 SGB V nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen für Haushaltshilfe nach § 38 SGB V sind nicht erfüllt, weil die erkrankte Person nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist.
Gruß
RHW
hier ist die Ehefrau erkrankt, die Kinder sind gesund.
Also sind die Voraussetzungen für "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes" von der gesetzlichen Krankenkasse nach § 45 SGB V nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen für Haushaltshilfe nach § 38 SGB V sind nicht erfüllt, weil die erkrankte Person nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist.
Gruß
RHW
Manche Entscheidungen sollte man sich gut überlegen!