Hallo zusammen,
eventuell kennt sich ja jemand mit folgendem Sachverhalt aus :
Ich habe dieses Jahr meinen Dienstherrn (Bundesbehörde zu einer Behörde nach LBesG-BW) gewechselt (durch Ernennung beim neuen Dienstherrn, also feindliche Übernahme, keine Versetzung!!). Das damals von der Bundesbehörde festgesetzte ADA (nach altem Recht von 1999) wurde am Anfang als BDA 1:1 übernommen. Dabei machte mich die Einstufung nach den Erfahrungsstufen erst stutzig, aber da ich deswegen nicht weniger verdient habe nicht unbedingt unruhig. Nach einem halben Jahr kam dann eine Mitteilung, dass ich eine neue BDA-Berechnung erhalte, da ja nach §31 (3) LBesGBW die Festsetzung neu berechnet werden und dem Beamten mitgeteilt werden muss. In der neuen Berechnung wurde mein BDA dann noch einmal um 1 Jahr 3 Monate meiner Zivildienstzeit zurück gesetzt, was jetzt wohl noch mal eine nette Nachzahlung nach sich zieht, da ich somit um eine höhere Erfahrungsstufe eingruppiert werde. Jetzt wollte ich es allerdings genauer wissen und habe mal meine alten Unterlagen herausgesucht und folgendes gefunden: bei der Bundesbehörde gab es ja 2 Berechnungen, die ADA- und BDA-Berechnung. In der BDA-Berechnung wurde mein 21.Geburtstag zugrunde gelegt, der ja nach den alten Tabellen nach BBesG auch für die Altersstufen ausschlaggebend war. Die ADA-Berechnung beginnt ab dem Wegfall des z.A., welches bereits nach einem Jahr passierte, da bei mir eine vorzeitige Anstellung nach § 12 (3) i.V.m § 9 (8) Satz 4 ArbPlSchG gezogen hat (nach Recht von 1999).
Ich kann allerdings lesen wie ich will, ich kapier wohl den Unterschied von ADA und BDA sowie die ArbPlSchG-Problematik nicht.
Dass die komplett neue Festsetzung der Stufe nach neuem Recht richtig ist habe ich jetzt selbst herausgefunden. Ich nahm an, dass man bei so einem Wechsel Bestandsschutz hat, dem ist aber nicht so. Einem Bekannten, der genau anders rum gewechselt hat, ergeht es gerade genauso.
§32 (1) LBesG-BW sagt: Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 sind: ... Nr.5.Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen auszugleichen sind...
Was bedeutet : Ausgleich nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz?
Ich wurde nach meiner Zivizeit von der damaligen Zivildienststelle für dann ganze 7 Monate beschäftigt, da mir die Bundesbehörde nicht zusichern konnte, mich nach Ende meiner Zivildienstzeit zum 01.04.1996 bereits zur Ausbildung nehmen zu können. Ich habe mich schon während der Zivildienstzeit dort beworben und das Auswahlverfahren komplett während dieser Zeit absolviert. 14 Tage nach Beendigung des Zivildienstes kam die Zusage.
Diese Zeit als Angestellter wurde auch bei der Dienstzeitberechnung für die Zahlung der Jubiläumszuwendung vom alten Dienstherr als Tätigkeit im öffentlichen Dienst angerechnet. Müssen mir diese 7 Monate auch noch beim neuen Dienstherren angerechnet werden, verursacht durch die Wirren des ArbPlSchG?? Ich bin mir nicht sicher, ob dieser damalige eingetragene Verein eine Körperschaft o.ä. des öffentlichen Rechts war. Bezahlt haben sie zumindest nach BAT. Wenn dem so wäre, hätte ich wenigstens von aktuell 3 Jahren nur noch 2 Jahre 5 Monate gegenüber meiner alten Einstufung verloren.
Vielen Dank schon mal im Voraus für die Antworten
Erfahrungsstufe nach Diensterrenwechsel Bund zu Land
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