Verbot einer Nebentätigkeit ...

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Ratsuchender
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Verbot einer Nebentätigkeit ...

Beitrag von Ratsuchender »

angenommen im Beamtengesetz steht,

das die Nebentätigkeit verboten ist wenn die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann.

Würde das bedeuten,
dass ein Polizist nicht als Sicherheitspersonal
und
ein Finanzbeamter nicht als Buchhalter

tätig werden dürfen?
Blue Ice Ultra
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Beitrag von Blue Ice Ultra »

Nein, es geht um die konkrete Nebentätigkeit. Also als Polizist kannst Du als Nebentätigkeit z.B. als Kaufhausdetektiv arbeiten. Aber Dir kann die Genehmigung verwehrt werden, wenn Du gleichzeitig Eigentumsdelikte bearbeitest (Stichwort Interessenkollision).
Ratsuchender
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Beitrag von Ratsuchender »

Achso,

für den zweiten Fall würde das bedeuten, dass der Finanzbeamte auch die Buchhaltung in einem Unternehmen machen kann, soweit er letztlich die Stuererklärung des Unternehmens nicht selbst bearbeitet.
HauptmannMumm

Beitrag von HauptmannMumm »

allgemein kann man hier alles nennen was einen Interessenkonflikt verursacht. Aber selbst daran wird sich oft nicht gehalten.
Wenn du die Buchhaltung für jemand anderes machst (z.B. Ehepartner) ist das eigentlich kein Interessenkonflikt. (es sei denn du bist beim Finanzamt) :lol:
Ratsuchender
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Beitrag von Ratsuchender »

HauptmannMumm hat geschrieben:allgemein kann man hier alles nennen was einen Interessenkonflikt verursacht. Aber selbst daran wird sich oft nicht gehalten.
Wenn du die Buchhaltung für jemand anderes machst (z.B. Ehepartner) ist das eigentlich kein Interessenkonflikt. (es sei denn du bist beim Finanzamt) :lol:
Verfolgen wir diese These mal weiter
Zuletzt geändert von Ratsuchender am 20. Nov 2011, 08:43, insgesamt 2-mal geändert.
Blue Ice Ultra
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Beitrag von Blue Ice Ultra »

[quote=

Nehmen wir an das ist das Problem,
darf ein Finanzbeamter für eine Firma welche nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegt die buchhaltung machen?
Nehmen wir an, dass es sich um eine GmbH handelt, wo er auch Anteilseigner ist![/quote]

Was heißt nicht zuständig? Wenn es ein anderer Finanzamtsbezirk ist, sehe ich darin ebensowenig ein Problem wie in der Tatsache welche Rechtsform das Unternehmen hat oder ob Du daran beteiligt bist. Problematisch wird es erst wenn es der Bezirk ist für Dein FA zuständig ist, Du grundsätzlich in einer Abteilung für Unternehmensbesteuerung arbeitest und sich Deine Nichtzuständigkeit darauf reduziert das Du "einen anderen Buchstaben bearbeitest". Wobei ich ein Verbot schon in dem Fall aussprechen würde, wenn es der FA-Bezirk ist für den Dein FA zuständig ist und in Deinen Arbeitsbereich auch Unternehmenssteuersachen fallen. Es geht immer darum, ob die Nebentätigkeit zu einem Interessenkonflikt mit Deiner Haupttätigkeit führt.
Wenn Du also in der Firma Deiner Frau die Buchhaltung machen möchtest, die sich in dem FA-Bezirk Deines FA befindet und auch noch in Deinen Arbeitsbereich Unternehmensteuersachen fallen, kannst Du davon ausgehen, das Dir die Nebentätigkeit verboten wird!
Ratsuchender
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Beitrag von Ratsuchender »

na ja,
nicht im Unternehmenssteuerbezirk tätig ist,

würde wenn ich überlege bedeuten, dass man nur
im Arbeitnehmerbezirk, in der Erbschafts- und schenkungssteuer und in der Bewertung tätig sein darf.
Umsatzsteuer, Körperschaftsteuerbezirk und Einkommensteuer würden dann raus fallen.

Wobei, wo ist ein Interessenskonflickt, wenn die Firma in einem anderen Finanzamt angesiedelt ist, als dort wo der Bearbeiter tätig ist.
Egal ob als Finanzbeamter oder sonstiger Buchhalter, hat man sich an die GOB und Steuergesetze zu halten.
Blue Ice Ultra
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Beitrag von Blue Ice Ultra »

Ratsuchender hat geschrieben:
Wobei, wo ist ein Interessenskonflickt, wenn die Firma in einem anderen Finanzamt angesiedelt ist, als dort wo der Bearbeiter tätig ist.
Egal ob als Finanzbeamter oder sonstiger Buchhalter, hat man sich an die GOB und Steuergesetze zu halten.
Da wäre keiner.
Steuerteufel
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Beitrag von Steuerteufel »

Lieber Ratsuchender,

nach meinem Eindruck scheint Dir insbesondere die "Finanzbeamtenproblematik" am Herzen zu liegen.

Meines Erachtens sind die von Dir geschilderten Fälle nicht ausschließlich
ein Problem der Nebentätigkeit.

Gemäß Steuerberatungsgesetz ist nur ein bestimmter Personenkreis
zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen berechtigt. Finanzbeamte im aktiven Dienst gehören - aus gutem Grund - nicht zu diesem Kreis.

Zu dem von Dir geschilderten Problem, ob ein Finanzbeamter die
Buchführung einer GmbH erledigen darf, an der er beteiligt ist, ist Folgendes anzumerken:
Für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten einer GmbH ist der Geschäftsführer und nicht der Anteilseigner verantwortlich.
Da Du wahrscheinlich nicht der Geschäftsführer bist, wird Dir eine Nebentätigkeitsgenehmigung für einen solchen Fall nicht erteilt werden.
Es spielt keine Rolle, ob die GmbH in Deinem Finanzamtsbereich (oder Deinem Arbeitsbereich) geführt wird.

Weiterhin weise ich darauf hin, dass auch die unentgeltlich ausgeübte (d.h. ohne Wiederholungsabsicht) Hilfe in Steuersachen für Verwandte zwar nicht genehmigungspflichtig jedoch gegenüber dem Dienstherrn anzeigepflichtig ist.

Abschließend ist anzumerken, dass Nebentätigkeiten eines Finanzbeamten auf dem Gebiet des Steuerrechts regelmäßig nur im Bereich der Unterrichtung / des Vortragswesens (ohne individuelle steuerliche Hilfeleistung / mit Verbot der Verwertung von Kenntnissen für den internen Dienstgebrauch) genehmigt werden.

Da bei der unerlaubten Hilfe in Steuersachen eines Finanzbeamten - neben einer Ahndung nach dem Steuerberatungsgesetz - auch eine empfindliche disziplinarrechtliche Ahndung im Raum steht, halte ich vor Aufnahme einer solchen Tätigkeit die Rücksprache mit Deiner Geschäftsstelle für dringend erforderlich.
Die wird Dir sicher gerne und umfassend Auskunft geben.

Hoffe ich konnte Dir helfen,

Gruß Steuerteufel

8)
Ratsuchender
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Beitrag von Ratsuchender »

Hallo Steuerteufel,

du schreibst
"Gemäß Steuerberatungsgesetz ist nur ein bestimmter Personenkreis
zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen berechtigt. Finanzbeamte im aktiven Dienst gehören - aus gutem Grund - nicht zu diesem Kreis."
Das ist richtig.

Jedoch handelt es sich bei einer Anstellung als Buchhalter nicht um ein "geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen".
Die Tätigkeit des Buchhalters hat nichts mit dem Steuerberatungsgesetz zu tun.

Insofern würde es zu keinen Interessenkonflikten mit dem Steuerberatungsgesetz kommen.
Steuerteufel
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Beitrag von Steuerteufel »

Lieber Ratsuchender,

die von Dir beabsichtigte Tätigkeit stellt m.E. eine Hilfe in Steuersachen dar, da die Tätigkeit nicht im eigenen Unternehmen (keine Personenidentität mit dem Unternehmen) ausgeübt wird und über bloße mechanische Arbeitsvorgänge vermutlich hinausgeht.
Hierbei darf keine steuerliche Würdigung von Sachverhalten oder Einordnung von Sachverhalten - die vermutlich von Dir vorgenommen würde- erfolgen.
Auf das Merkblatt für selbständige Buchhalter der IHK Limburg

http://www.ihk-limburg.de/Site%20komple ... ervice.pdf

weise ich hierbei hin.

Es bleibt bei meiner Einschätzung:

Nimm - um großen Ärger zu vermeiden - vor Aufnahme Deiner Tätigkeit den Kontakt mit Deiner Geschäftsstelle auf.

Viele Grüße

Steuerteufel[/u]
Ratsuchender
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Beitrag von Ratsuchender »

Danke für den Link

dort steht doch eindeutig drin,

"Grundsätzliches
Seine Buchhaltung darf jeder Unternehmer für sein eigenes Unternehmen selbst vor-nehmen. Er kann sich hierfür auch seiner Angestellten (z. B. Buchhalter) bedienen. Alle in diesem Rahmen vorgenommen Tätigkeiten unterliegen keinen Beschränkungen."

Also, gibt es soweit man als buchhalter in einer firma beschäftigt wird, keine unerlaubte hilfe in Steuersachen
Ratsuchender
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BFH Urteil

Beitrag von Ratsuchender »

Ein Buchhalter darf in einem Unternehmen alles tun, auch Steuersachen erledigen .... http://www.buchhalter-direct.de/buchhonline_fibu2.htm
Steuerteufel
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Beitrag von Steuerteufel »

Lieber Ratsuchender,

dies ist mein letzter Beitrag zu diesem Thema.

Ich habe den Eindruck, dass Du sehr festgefahren bist in Deiner
Meinung, dass Du die Tätigkeit ausüben darfst.

Ich bin anderer Meinung, ich verweise noch einmal auf das oben von mir zitierte Merkblatt für Buchhalter.

Von dem Verbot zur Hilfe in Steuersachen sind nur mechanische Tätigkeiten und Täigkeiten eines Buchhalters ausgenommen.

Die von Dir beabsichtigte Tätigkeit geht über mechanische Tätigkeiten
hinaus. Tätigkeiten eines (selbständigen) Buchhalters darfst Du nicht ausführen, da Du zwar die theoretischen Kenntnisse durch Deine
Berufsausbildung aber nicht die praktischen Voraussetzungen
(Tätigkeit auf dem Gebiet der Buchhaltung im beschriebenen Umfang) erfüllst.

Weiterhin handelt es sich nich um "Dein" Unternehmen, Du bist lediglich Anteilseigner.

Das von Dir zitierte BFH-Urteil trifft ebenso nicht Deinen Fall.
Hier geht es nur darum, ob die als Arbeitnehmerin beschäftigte Person
die ihr aufgetragenen Tätigkeiten im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses ausüben durfte. Dies wurde bejaht.

Bei der Arbeitnehmerin im Urteilsfall handelt es sich jedoch um keine
"aktive" Finanzbeamtin, weiterhin bist Du kein Arbeitnehmer der GmbH für die Du die Tätigkeit ausüben willst.
Willst Du die Buchhaltung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (mit-)erledigen handelt es sich meiner Meinung nach um dem im Urteil beschriebenen Umgehungstatbestand.

So das wars,

Steuerteufel
Ratsuchender
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Beitrag von Ratsuchender »

Hallo Steuerteufel,

vielen Dank für deine Antwort.

Ich dachte bisher immer, dass ein Forum dazu da ist sich zu informieren und über unterschiedliche Meinungen zu diskutieren.
Ich dachte nicht, dass ein Forum dazu da ist, dem Antwortgeber auf eine Frage ohne über seine Antwort nachzudenken hörig zu sein.

Wie du sicherlich gemerkt hast, habe ich mich mit deinen Argumenten auseinandergesetzt.
Insofern denke ich, dass man die verschiedenen Meinungen auch diskutieren sollte.

Der einfachste Gang ist sicherlich der zum Geschäftsstellenleiter. Wie bei jeder Tätigkeit gibt es aber auch dort gute, weniger gute, welche die grundsätzlich ja sagen, welche die grundsätzlich nein sagen.

Ob du nun antwortest oder nicht.
für mich ist weiterhin unverständlich, warum es eine Selbständigkeit sein soll wenn ein sage wir Finanzbeamter in einem Unternehmen die Buchhaltung übernimmt, wenn es bei jedem anderen der dort diesen Job übernehmen würde ein Angestelltenverhältnis wäre.
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