Hallo Allerseits,
ich habe eine Frage zu den Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht bei der Vergütung einer Nebentätigkeit.
Für Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung gibt es keinen Höchstbetrag der Vergütung. Aber ab wann bin eigentlich auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung tätig?
Ich übe eine genehmigte Nebentätigkeit als Laborant (Helfer) in einer staatlichen Forschungs- und Versuchsanstalt aus. Da ich evt. künftig über den genehmigten Höchstbetrag komme, will ich abklären, ob dies überhaupt einem Kommunalbeamten gestattet ist. Ich meine nämliche, in einem Gerichtsurteil gelesen zu haben, dass nur ein Professor wissenschaftlich tätig sein kann.
Ist das richtig?
Vielen Dank für eure Beiträge.
MfG Ludwig
Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht
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Also für NRW ist es im § 14 NtV geregelt:
1) § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1. Lehr- und Prüfungstätigkeiten an einer Hochschule und bei der Ausbildung und Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie Prüfungstätigkeiten bei einer Staatsprüfung,
2. Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften (außerhalb des Haupt- oder Nebenamtes),
3. im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung im Auftrag einer Behörde sowie künstlerische Tätigkeiten,
4. die Erstattung von Gutachten durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte für juristische Personen des öffentlichen Rechts,
5. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen wären,
6. die Abgeltung von Arbeitnehmererfindungen,
7. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
(2) Honorare der leitenden Ärzte (Chefärzte, Abteilungsärzte) der Krankenhäuser aus einer persönlichen Beratung oder Behandlung von Patienten (§ 8 Abs. 1) unterliegen nicht den Beschränkungen der §§ 12 und 13.
Als Laborant fällst Du da nicht drunter. es sei denn bei Dir trifft die Nr. 7 zu.
1) § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1. Lehr- und Prüfungstätigkeiten an einer Hochschule und bei der Ausbildung und Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie Prüfungstätigkeiten bei einer Staatsprüfung,
2. Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften (außerhalb des Haupt- oder Nebenamtes),
3. im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung im Auftrag einer Behörde sowie künstlerische Tätigkeiten,
4. die Erstattung von Gutachten durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte für juristische Personen des öffentlichen Rechts,
5. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen wären,
6. die Abgeltung von Arbeitnehmererfindungen,
7. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
(2) Honorare der leitenden Ärzte (Chefärzte, Abteilungsärzte) der Krankenhäuser aus einer persönlichen Beratung oder Behandlung von Patienten (§ 8 Abs. 1) unterliegen nicht den Beschränkungen der §§ 12 und 13.
Als Laborant fällst Du da nicht drunter. es sei denn bei Dir trifft die Nr. 7 zu.
Vielen Dank für deine Antwort.
Heißt, dass ich als Pesona "Laborant" nicht wissentschaftlich tätig sein kann, auch wenn meine Arbeit Grundlage für die weitere Auswertung ist? Die Tätigkeit, die ich mache, dient eindeutig der wissentschaftlichen Forschung, wurde mir auch insoweit von der FVA bescheinigt.
Heißt, dass ich als Pesona "Laborant" nicht wissentschaftlich tätig sein kann, auch wenn meine Arbeit Grundlage für die weitere Auswertung ist? Die Tätigkeit, die ich mache, dient eindeutig der wissentschaftlichen Forschung, wurde mir auch insoweit von der FVA bescheinigt.
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Die wissenschaftliche Tätigkeit wird in diesem Zusammenhang nur (Fach)-Hochschullehrkräften zugestanden. Alles anderen gehen leer aus, auch wenn Tätigkeit erst die Grundlage dafür liefert das geforscht werden kann. Die Regelung ist sozusagen ein Bonus, damit die Wissenschaftler/innen in Deutschland bleiben.
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