Altersrente in Ba Wü
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Altersrente in Ba Wü
Seit 1.1.2011 können Beamte ihre erworbenen Pensionsansprüche auch nach Ausscheiden aus dem Beamtemverhältnis behalten(keine Nachversicherung). Nun möchte ich nach 32 Dienstjahren 10 Jahre vor der Pensionsgrenze aus dem Dienst ausscheiden (Unter 55)..
Wenn ich nun in eine Arbeitnehmerverhältnis ( 50 % Teilzeit) eintrete, komme ich wieder in die GKV bis ich die Pensionsgrenze erreicht habe und kann dann meine Pension (Altersgeld) beziehen. Ist diese Annahme richtig ?
Was passiert wenn ich arbeitslos werde ?
Wenn ich nun in eine Arbeitnehmerverhältnis ( 50 % Teilzeit) eintrete, komme ich wieder in die GKV bis ich die Pensionsgrenze erreicht habe und kann dann meine Pension (Altersgeld) beziehen. Ist diese Annahme richtig ?
Was passiert wenn ich arbeitslos werde ?
Wenn Du zehn Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlst, bekommst Du neben Deiner erdienten Pension auch noch eine Rente. Du musst mindestens 60 Monatsbeiträge geleistet haben.
Wenn Du arbeitslos wirst, bekommst Du ein Jahr lang Arbeitslodengeld. Danach Hartz IV, aber erst, wenn Du Dein Erspartes aufgebraucht hast.
Dass die Pension beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis in BaWü nicht verloren geht, finde ich gut. Da sollten sich die anderen Länder einmal ein Beispiel nehmen. Tun sie aber nicht. Wahrscheinlich weil sie den Verbleib der Beamten mit aller Macht durchsetzen wollen.
Wenn Du arbeitslos wirst, bekommst Du ein Jahr lang Arbeitslodengeld. Danach Hartz IV, aber erst, wenn Du Dein Erspartes aufgebraucht hast.
Dass die Pension beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis in BaWü nicht verloren geht, finde ich gut. Da sollten sich die anderen Länder einmal ein Beispiel nehmen. Tun sie aber nicht. Wahrscheinlich weil sie den Verbleib der Beamten mit aller Macht durchsetzen wollen.
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Liebe Gerda,
vielen Dank für den Hinweis. Irgendwo musste ja ein faules Ei begraben sein. D.h. wenn ich nach den Ausscheiden aus dem Dienst nicht mehr arbeiten würde, müsste ich mich den Rest meines Lebens freiwillig versichern (zu 100 %), bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit wäre ich eben bis zum Ende in der GKV und bekäme irgendwann Rente plus Altersgeld. Ist das so richtig ?
Viele Grüße
Waldheini
vielen Dank für den Hinweis. Irgendwo musste ja ein faules Ei begraben sein. D.h. wenn ich nach den Ausscheiden aus dem Dienst nicht mehr arbeiten würde, müsste ich mich den Rest meines Lebens freiwillig versichern (zu 100 %), bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit wäre ich eben bis zum Ende in der GKV und bekäme irgendwann Rente plus Altersgeld. Ist das so richtig ?
Viele Grüße
Waldheini
Beihilfeverordnung BaWü § 2 Abs.2:
"(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind beihilfeberechtigt, wenn und solange sie Dienstbezüge,
Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Entpflichtetenbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgeld
auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld nach dem Satz
für Vollwaisen oder Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge nur wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden
oder wenn gnadenweise bewilligte Bezüge die Beihilfeberechtigung ausdrücklich mit umfassen.
Ein Urlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens 31 Kalendertagen lässt den Anspruch
auf Beihilfe unberührt."
Wie ist das denn in BaWü geregelt? Wenn man Ruhestandsbezüge bekommt, ist man doch Ruhestandsbeamter, oder?
Na ja, aber wenn Du vorher krankenversicherungspflichtig tätig gewesen bist, bist Du auch als Rentner krankenversicherungspflichtig. Das heißt, Du bist nach wie vor in der GKV. Die Rentenversicherung zahlt ebenfalls einen Teil des Beitrages.
"(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind beihilfeberechtigt, wenn und solange sie Dienstbezüge,
Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Entpflichtetenbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgeld
auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld nach dem Satz
für Vollwaisen oder Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge nur wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden
oder wenn gnadenweise bewilligte Bezüge die Beihilfeberechtigung ausdrücklich mit umfassen.
Ein Urlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens 31 Kalendertagen lässt den Anspruch
auf Beihilfe unberührt."
Wie ist das denn in BaWü geregelt? Wenn man Ruhestandsbezüge bekommt, ist man doch Ruhestandsbeamter, oder?
Na ja, aber wenn Du vorher krankenversicherungspflichtig tätig gewesen bist, bist Du auch als Rentner krankenversicherungspflichtig. Das heißt, Du bist nach wie vor in der GKV. Die Rentenversicherung zahlt ebenfalls einen Teil des Beitrages.
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Lieber waldheini,
zu diesem Ergebnis komme ich auch (wobei ich mich in diesem "Versicherungsbereich" manchmal als "auf wackligen Beinen stehend" fühle. Wenn wirklich bis zur gesetzlichen Altersgrenze "nicht mehr arbeiten" eine Alternative ist, dann wäre wahrscheinlich eine Beurlaubung nach § 72 Abs. 2 (erst Nr. 1, dann Nr. 2) LBG günstiger.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Edit für Klaus:
Hier geht es nicht um Ruhegehalt sondern um "Altersgeld". Diejenigen, die das beziehen sind keine Versorgungsempfänger (§ 84 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz BW).
zu diesem Ergebnis komme ich auch (wobei ich mich in diesem "Versicherungsbereich" manchmal als "auf wackligen Beinen stehend" fühle. Wenn wirklich bis zur gesetzlichen Altersgrenze "nicht mehr arbeiten" eine Alternative ist, dann wäre wahrscheinlich eine Beurlaubung nach § 72 Abs. 2 (erst Nr. 1, dann Nr. 2) LBG günstiger.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Edit für Klaus:
Hier geht es nicht um Ruhegehalt sondern um "Altersgeld". Diejenigen, die das beziehen sind keine Versorgungsempfänger (§ 84 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz BW).