Freiwillige Rückstufung A14 -> A13 möglich?
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Freiwillige Rückstufung A14 -> A13 möglich?
Hallo zusammen,
ich überlege, ob ich aus privaten Gründen (Wohnortwechsel) eine niedriger bewertete Stelle antreten sollte (bisher habe ich eine A14, die neue Stelle ist mit A13 bewertet). Nun bin ich nicht sicher, ob dies beamtenrechtlich überhaupt möglich ist. Gibt es dazu einschlägige Paragraphen?
Danke im Voraus für jede Hilfe,
Peter
ich überlege, ob ich aus privaten Gründen (Wohnortwechsel) eine niedriger bewertete Stelle antreten sollte (bisher habe ich eine A14, die neue Stelle ist mit A13 bewertet). Nun bin ich nicht sicher, ob dies beamtenrechtlich überhaupt möglich ist. Gibt es dazu einschlägige Paragraphen?
Danke im Voraus für jede Hilfe,
Peter
Die Frage ist, ob diese Überlegung überhaupt notwendig ist.
Gleich vorweg - ich weiß es nicht, behandelt meinen Beitrag also auch wie eine Frage!
Prinzipiell ist bei einem Landesbeamten doch immer das Land der Dienstherr. Es müsste doch vollkommen egal sein, wenn innerhalb seines Landes eine A13 und A14-Stelle tauscht, denn es kommt doch alles aus dem selben Haushalt. Sofern du also nicht zwischen den Ländern und/oder Bund wechselst könnte das evtl. auch einfach so gehen?
Gleich vorweg - ich weiß es nicht, behandelt meinen Beitrag also auch wie eine Frage!
Prinzipiell ist bei einem Landesbeamten doch immer das Land der Dienstherr. Es müsste doch vollkommen egal sein, wenn innerhalb seines Landes eine A13 und A14-Stelle tauscht, denn es kommt doch alles aus dem selben Haushalt. Sofern du also nicht zwischen den Ländern und/oder Bund wechselst könnte das evtl. auch einfach so gehen?
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Aha!
Ich sehe gerade, ich habe die Frage total falsch gelesen/verstanden. Ich dachte, Peter78 wollte seine A14-Stelle mit einer A13-Stelle eines anderes Beamten tauschen - also Ringtausch innerhalb des Landes. Irgendwie hatte ich wohl was anderes im Kopf
.
Also BTW, wie sieht das in der von mir gedachten Konstellation aus - also Ringtausch Stelle A13 mit Stelle A14 - ist sowas innerhalb des Landes ein Problem?
Ich sehe gerade, ich habe die Frage total falsch gelesen/verstanden. Ich dachte, Peter78 wollte seine A14-Stelle mit einer A13-Stelle eines anderes Beamten tauschen - also Ringtausch innerhalb des Landes. Irgendwie hatte ich wohl was anderes im Kopf

Also BTW, wie sieht das in der von mir gedachten Konstellation aus - also Ringtausch Stelle A13 mit Stelle A14 - ist sowas innerhalb des Landes ein Problem?
Danke für die Antwort. Dazu nur 2 Fragen:Blue Ice Ultra hat geschrieben:Ja das geht. Allerdings nur dann wenn der Haushalt keine A14-Stelle hergibt sondern nur eine A13-Stelle, was beim Landeshaushalt schwierig wird. Bei den Kommunen gibt es das schon mal eher.
1) Kann man irgendwo nachlesen, dass das geht (Paragraph o.ä.)?
2) Für einen Landesbeamten (der ich bin) geht es dann also faktisch doch nicht?
Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass es doch möglich sein muss, von einer höher bewerteten Stelle auf eine niedriger bewertete Stelle zu wechseln, wenn man bereit ist, dafür auch Gehaltseinbußen in Kauf zu nehmen, aber vielleicht hat das Beamtenrecht mit gesundem Menschenverstand auch nichts zu tun...
Theoretisch könnte man der höher bewerteten Stelle ja auch einfach nicht gewachsen sein und eine Rückstufung wäre für alle Beteiligten besser, aber um das allgemeine Wohl geht es vielleicht auch nicht...
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1. Direkt nachlesen lässt sich das leider nicht, das ergibt sich aus den Systematiken des Landesbeamtengesetzes NRW (§ 25 LBG), Landesbesoldungsgesetz NRW (§ 1 LBesG) und Bundesbesoldungsgesetz (§ 19 BBesG). Dies ist sozusagen der Umkehrschluss aus den dort geltenden Regelungen hinsichtlich des verliehenen Amts und den damit in Zusammenhang stehenden Besoldungen.
2. Nein. Siehst Du richtig.
Zum letzten Absatz:
Das hat nichts gesunden Menschenverstand oder Logik zu tun. Verabschiede Dich davon. Grundsatz im Beamtenrecht ist immer die Bestenauslese. D.h. nur die Beamten die besonders gut in ihrer Tätigkeit sind, sollen eigentlich vom Grundsatz her befördert werden. Das jemand wie Du den umgekehrten Weg gehen möchte, ist schlicht gesetzlich nicht vorgesehen. Was gesetzlich nicht existiert darf die Verwaltung schlicht nicht umsetzen. Was also bleibt wäre der Wechsel zu einem anderen Dienstherrn. Dabei ist dann sozusagen die "Rückstufung" von A14 nach A13 möglich. Bitte beachte dabei aber, Dein statusrechtliches Amt bleibt dabei nicht gleich (z.B. Rektor).
2. Nein. Siehst Du richtig.
Zum letzten Absatz:
Das hat nichts gesunden Menschenverstand oder Logik zu tun. Verabschiede Dich davon. Grundsatz im Beamtenrecht ist immer die Bestenauslese. D.h. nur die Beamten die besonders gut in ihrer Tätigkeit sind, sollen eigentlich vom Grundsatz her befördert werden. Das jemand wie Du den umgekehrten Weg gehen möchte, ist schlicht gesetzlich nicht vorgesehen. Was gesetzlich nicht existiert darf die Verwaltung schlicht nicht umsetzen. Was also bleibt wäre der Wechsel zu einem anderen Dienstherrn. Dabei ist dann sozusagen die "Rückstufung" von A14 nach A13 möglich. Bitte beachte dabei aber, Dein statusrechtliches Amt bleibt dabei nicht gleich (z.B. Rektor).
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Mein Tipp:
Bewerben Sie sich und bringen Sie in der Bewerbung zum Ausdruck, dass Sie mit einer Rückernennung zum Oberamtsrat(?) und einer Einweisung in die Besoldungsgruppe A 13 einverstanden sind.
Dann werden Sie sehen, was dabei raus kommt. Die hier geäußerte Meinung muss nicht umbedingt geteilt werden. Zweifel sind besonders angezeigt, nachdem Sie einerseits überhaupt keine Angabe zum Bundesland gemacht haben, hier aber behauptet wird, die zwingende Rechtsfolge ergäbe sich aus einer Konbination von Landesbesoldungsgesetz NRW und Bundesbesoldungsgesetz.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Bewerben Sie sich und bringen Sie in der Bewerbung zum Ausdruck, dass Sie mit einer Rückernennung zum Oberamtsrat(?) und einer Einweisung in die Besoldungsgruppe A 13 einverstanden sind.
Dann werden Sie sehen, was dabei raus kommt. Die hier geäußerte Meinung muss nicht umbedingt geteilt werden. Zweifel sind besonders angezeigt, nachdem Sie einerseits überhaupt keine Angabe zum Bundesland gemacht haben, hier aber behauptet wird, die zwingende Rechtsfolge ergäbe sich aus einer Konbination von Landesbesoldungsgesetz NRW und Bundesbesoldungsgesetz.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
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Da sich die Beamtengesetze weitestgehend gleichen und sich die wenigsten Bundesländern tatsächlich ein vollständiges eigenes Besoldungsgesetz gönnen, habe ich mir erlaubt mal ein wenig in der nordrhein-westfälischen Gesetzgebung zu blättern. Wie oben ausgeführt, ist dieser Fall nirgendwo geregelt. Mir ist aber aus der beruflichen Praxis ein solcher Fall bekannt. Beamtin m.D. (A8) wechselt Dienstherrn, dieser hat jedoch im Stellenplan keine A8er-Stelle frei. Sie war damit einverstanden in eine A7er-Stelle eingewiesen zu werden.