Schadenmiderungspflicht des Beamten - Schadenersatzanspruch

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kapewo
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Schadenmiderungspflicht des Beamten - Schadenersatzanspruch

Beitrag von kapewo »

Schadenmiderungspflicht des Beamten - Schadenersatzanspruch an Dienstunfall verursachenden Dritten - Erwerbsschaden

Ein Beamter ist durch einen Verkehrsunfall, durch einen Dritten verursacht, dienstunfähig geworden und erhält ein Unfallruhegehalt. Daher hat er einen Erwerbsschaden, die Differenz zwischen Unfallruhegehalt und den normalen Dienstbezügen. Dieser Erwerbsschaden ist durch den Unfallverursacher oder seiner Haftpflichtversicherung dem Grunde nach zu ersetzen. Kann die gegnerische Versicherung verlangen, dass der zur Ruhe gesetzte Beamte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht einem Erwerb im Rahmen seines noch erhalten gebliebenen gesundheitlichen Restvermögens nachgeht?

Habe hierzu eine gerichtliche Entscheidung 14 U 99/06 des OLG Celle gefunden:

"Einem Beamten, dessen Erwerbsfähigkeit lediglich um 30 % gemindert ist, ist es grundsätzlich zumutbar, außerhalb des Dienstbereichs eine ihn gesundheitlich nicht überfordernde zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um dadurch seine verbliebene Arbeitskraft in angemessener Weise anderweitig einzusetzen".

aber:

"Da ein erzielbares Einkommen wegen des dem Beamten zustehenden Quotenvorrechts zunächst auf den durch die Ruhegehaltsleistung des Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzanspruch anzurechnen ist- §52- (vorm. §95) Niedersäsisches Beamtengesetz-, hat ein Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht keine Folgen für die Verrdienstausfallansprüche des Beamten; diese würden sich allenfalls dann vermindern, wenn er tatsächlich ein
über die Ruhebezüge hinausgehendes Einkommen erzielen könnte".


§ 52 NBG Übergang von Ansprüchen

1)Wird die Beamtin oder der Beamte oder die oder der Versorgungsberechtigte oder eine Angehörige oder ein Angehöriger verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der einer dieser Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
2)Ist eine Versorgungskasse oder eine andere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über.
3)Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.


... und nun zu meiner Frage :

Ist das so auszulegen, dass die Versicherung den Beamten nicht zwingen kann im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht eine Tätigkeit aufzunehmen und der Schadenersatzanspruch in Höhe des Erwerbsschadens dem Beamten erhalten bleibt?
Wer kennt das Procedere in so einem Falle?

Gruß

kapewo
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