Aufnahem einer freiberuflichen Tätigkeit

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

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claus
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Aufnahem einer freiberuflichen Tätigkeit

Beitrag von claus »

Hallo, kann ich als Beamter eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen? Im Gesetzt steht, dass die angestrebte freiberufliche Tätigkeit nicht genehmigungspflichtig ist.

Heißt das ich muss sie nur anzeigen? Oder interessiert das niemand? Wie ist dafür der Dienstweg? Was passiert wenn man es nicht anzeigt?

Eine andere Variante wäre ja das man die Tätigkeit in einem anderen Namen laufen lässt. Oder das man ein Gewerbe anmelden lässt über einen anderen und dann selbst tätig wird. Was meint ihr dazu?
Cevorion
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Beitrag von Cevorion »

Nebentätigkeiten sind stets anzeigepflichtig. Egal welche.
Welche genau davon noch genehmigungspflichtig sind, kann ich Dir so aus dem Kopf nicht sagen.

Wenn Du schon

Im Gesetzt steht, dass die angestrebte freiberufliche Tätigkeit nicht genehmigungspflichtig ist.

das irgendwo gelesen hast, dann müßtest Du doch auch mehr darüber wissen, oder? :?
Tippfehler sind Fehler, die man im Radio nicht hört
claus
Beiträge: 2
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Beitrag von claus »

Ja im Gesetz steht sowas wie das die Art der Nebentätigkeit die ich machen wollen würde nicht genehmigungspflichtig war. Da ich noch in der Ausbildung (Anwärter) bin möchte ich aber auch nichts "anzeigen". Daher frage ich mich was passiert wenn man es nicht anzeigt?
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Claus: Wenn man die Nebentätigkeit nicht anzeigt, kann das diszipliniarische Folgen haben.

Die Genehmigung richtet sich nicht nur nach dem Einkommen (das bis zu gewissen Größenordnungen irrelevant und bei den meisten künstlerischen Tätigkeiten auch egal ist), sondern nach der ART der Nebentätigkeit.

Sie darf nämlich nicht in Konkurrenz zur dienstlichen Tätigkeit stehen (Konkurrenzunternehmen) und auch nicht zeitlich ausufern, damit der Dienst auch ohne Einbußen erledigt werden kann.

Die Nebentätigkeit (sofern gewerblicher Art) muss also angezeigt werden.

Autorentätigkeit, künstlerische Tätigkeit - meist brotlose Künste, sind nicht genehmigungspflichtig. Siehe Beamtenrecht (google) und einige breite Hinweise hier im Forum.
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