Beihilfe für Behandlung in den USA
Moderator: Moderatoren
Beihilfe für Behandlung in den USA
Im USA-Urlaub musste ich mit Rettungswagen in die Notaufnahme gebracht werden, wo ich nach einigen Stunden Behandlung wieder entlassen wurde. Kosten summieren sich bisher auf 10.000 Dollar. Habe nun eine Übersetzung der Rechnung bei der Beihilfestelle eingereicht, die mir nach einer wirren Vergleichsberechnung nach § 13 BhV nun eine Erstattung von 547 EUR errechnet hat. Muss man das akzeptieren? Die Beträge sind wohl von dort anhand der GOÄ herausgesucht worden. Umrechnungskurs ist auch nicht angegeben. Wo würde ich eine echte Vergleichsberechnung herbekommen? Denn sie wollen nur erstatten, was an Kosten entstanden wäre, wenn ich am Wohnort verblieben wäre.
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abfallteil
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- Registriert: 27. Jan 2011, 19:24
- Behörde:
hmm,
also hieße ja im umkehrschluss bleiben se zuhause dann is die behandlung günstiger..
finde das bescheuert. aber glaube den kurs müssen sie dir mitteilen genauso wie sie zu der berechnung kommen.
im zweifel erstmal widerspruch einlegen und reischnreiben begründung wird nachgereicht. natürlich per einschreiben.
dann haste genug zeit dich drum zu kümmern ob es korrekt war oder nicht.
aber: ich habe immer eine auslandskrankenversicherung, da ich weiß das sowohl beihilfe als auch private kk bei manchen ländern insbesondere eu ausland probleme machen...
viel erfolg
a-teil
also hieße ja im umkehrschluss bleiben se zuhause dann is die behandlung günstiger..
finde das bescheuert. aber glaube den kurs müssen sie dir mitteilen genauso wie sie zu der berechnung kommen.
im zweifel erstmal widerspruch einlegen und reischnreiben begründung wird nachgereicht. natürlich per einschreiben.
dann haste genug zeit dich drum zu kümmern ob es korrekt war oder nicht.
aber: ich habe immer eine auslandskrankenversicherung, da ich weiß das sowohl beihilfe als auch private kk bei manchen ländern insbesondere eu ausland probleme machen...
viel erfolg
a-teil
Also an der Vorgehensweise der Beihilfestelle ist grundsätzlich rechtlich erst einmal nichts verwerfliches erkennbar. Außerhalb der EU müssen bei Aufwendungen die 1.000 Euro übersteigen Vergleichsberechnungen durchgeführt werden. Bei der Umrechnung wird der tagesaktuelle amtliche Umrechnungskurs am Tage der Festsetzung zugrunde gelegt.
Dies sollte eigentlich im Festsetzungsbescheid beziehungsweise einer Anlage zu entnehmen sein, ebenso welche Positionen gekürzt wurden.
Im Zweifel natürlich immer innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch einlegen, aber bei Auslandsaufwendungen außerhalb der EU schaut man
meistens kräftig in die Röhre...
Dies sollte eigentlich im Festsetzungsbescheid beziehungsweise einer Anlage zu entnehmen sein, ebenso welche Positionen gekürzt wurden.
Im Zweifel natürlich immer innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch einlegen, aber bei Auslandsaufwendungen außerhalb der EU schaut man
meistens kräftig in die Röhre...
Es ist alles nur mit Bleistift auf der Rechnung danebengeschrieben und manchmal auch nur GOÄ-Ziffern. Keine Zusammenrechnung. Ich traue der Sache irgendwie nicht. Kenne aber auch leider keinen, der sich das mal angucken könnte, weil keiner Ahnung davon hat. Gelten eigentlich diese Dinge, die man aus deutschen Rechnungen kennt, wie zB "der 2,3fache Satz" hierbei nicht?
Eine weitere Rechnung wies zB EKG-Report für 30 Dollar aus. Da haben sie 15,95 € draus gemacht ( und dann 50% davon gezahlt). Wie kommen die denn auf solche Wechselkurse?? Bin ratlos.
Eine weitere Rechnung wies zB EKG-Report für 30 Dollar aus. Da haben sie 15,95 € draus gemacht ( und dann 50% davon gezahlt). Wie kommen die denn auf solche Wechselkurse?? Bin ratlos.
Wahrscheinlich wurde die jeweilige ärztliche Leistung der GOÄ zugeordnet und dann der entsprechende Wert des 2,3 - 1,8 - oder 1,15 fachen Satzes
(je nachdem ob es einen reduzierten Gebührenrahmen gibt, Laborleistungen oder sonstige Einschränkungen vorhanden sind) angesetzt.
Bei stationären Aufenthalten kann ggf. auch eine Fallpauschale (DRG) angesetzt werden.
Ruf doch einfach mal den Sachbearbeiter bzw. die Sachbearbeiterin an die deine Beihilfe festgesetzt hat und lass dir evtl. Unklarheiten erklären.
Meistens beißen die auch nicht
Ohne Kenntnis der Rechnung kannst du hier von keinem genauere Infos erwarten, sorry.
PS: Immer eine Auslandskrankenversicherung abschließen! Der gemeine Kassenpatient (ohne Beihilfeberechtigung) schaut hier nämlich auch komplett in die Röhre. Der Beamte hat es hier noch vergleichsweise gut....
Wie sieht es denn eigentlich mit der PKV aus? Zahlt die?
(je nachdem ob es einen reduzierten Gebührenrahmen gibt, Laborleistungen oder sonstige Einschränkungen vorhanden sind) angesetzt.
Bei stationären Aufenthalten kann ggf. auch eine Fallpauschale (DRG) angesetzt werden.
Ruf doch einfach mal den Sachbearbeiter bzw. die Sachbearbeiterin an die deine Beihilfe festgesetzt hat und lass dir evtl. Unklarheiten erklären.
Meistens beißen die auch nicht
Ohne Kenntnis der Rechnung kannst du hier von keinem genauere Infos erwarten, sorry.
PS: Immer eine Auslandskrankenversicherung abschließen! Der gemeine Kassenpatient (ohne Beihilfeberechtigung) schaut hier nämlich auch komplett in die Röhre. Der Beamte hat es hier noch vergleichsweise gut....
Wie sieht es denn eigentlich mit der PKV aus? Zahlt die?
Die Zahlung steht noch aus. Vorab hatten sie mir gesagt, durch den Beihilfeergänzungstarif würden sie den Beihilferest auch zahlen. Na mal sehen.
Tritt eine Reisekrankenversicherung denn in Vorleistung? Ich hatte heute schon mal bei Allianz und ADAC nachgesehen, weil ich öfter im Ausland bin. In deren Bedingungen steht, dass sie 100%ige Kostenerstattung für Medizinischen Rücktransport, Klinik, Arzt zahlen. Aber Kostenerstattung hört sich für mich danach an, dass ich es auslegen muss. Weisst du da was drüber?
Tritt eine Reisekrankenversicherung denn in Vorleistung? Ich hatte heute schon mal bei Allianz und ADAC nachgesehen, weil ich öfter im Ausland bin. In deren Bedingungen steht, dass sie 100%ige Kostenerstattung für Medizinischen Rücktransport, Klinik, Arzt zahlen. Aber Kostenerstattung hört sich für mich danach an, dass ich es auslegen muss. Weisst du da was drüber?
Wenn ich so was lese, schlage ich die Hände über dem Kopf zusammen. Warum hast Du keine Auslandsreisekrankenversicherung für schlappe 15 Euro abgeschlossen?
Dass Behandlungen im Ausland, besonders in den USA, teuer sind, sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben.
Dass Behandlungen im Ausland, besonders in den USA, teuer sind, sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben.
Wollten die Amis kein Geld von Dir haben? Oder haben die Dir die Rechnung in die Hand gedrückt und warten jetzt auf die Überweisung? Das kann ich mir bei einem Europäer nur schwer vorstellen. Die ADAC-AKV gibt bei solch hohen Beträgen eine Kostenzusage an das Krankenhaus und bezahlt die Rechnung.Liesel hat geschrieben:Aber Kostenerstattung hört sich für mich danach an, dass ich es auslegen muss. Weisst du da was drüber?
Inzwischen werde ich wohl keinen weiteren Urlaub mehr ohne Zusatzversicherung machen. Hatte nicht, gedacht, dass das so ein Problem wird.
Im Krankenhaus durfte ich 2500 Dollar Anzahlung leisten. Nach und nach trudeln jetzt per Post die Rechnungen ein. Die Debeka hätte an das Krankenhaus geleistet, wenn ich länger als eine Nacht (also dann stationär) dageblieben wäre. So sagen sie, ich soll vorstrecken und sie erstatten. Kann aber nun gar nicht glauben, dass der Beihilfeergänzungstarif echt alles abdeckt, was die Beihilfe jetzt nicht gezahlt hat. Vor allem nach Umrechnung der Beträge nach deutschen Standards.
Im Krankenhaus durfte ich 2500 Dollar Anzahlung leisten. Nach und nach trudeln jetzt per Post die Rechnungen ein. Die Debeka hätte an das Krankenhaus geleistet, wenn ich länger als eine Nacht (also dann stationär) dageblieben wäre. So sagen sie, ich soll vorstrecken und sie erstatten. Kann aber nun gar nicht glauben, dass der Beihilfeergänzungstarif echt alles abdeckt, was die Beihilfe jetzt nicht gezahlt hat. Vor allem nach Umrechnung der Beträge nach deutschen Standards.
Hallo Liesel,
an den Aussagen der PKV kann einiges nicht stimmen.
Ein Beihilfeergänzungstarif leistet für Leistungen die durch die Beihilfe nicht vollständig abgedeckt sind (Zahnersatz, Brillen, Körperersatzteile). Also nicht wenn sich die Rechnungen auf 10.000 € belaufen und die Beihilfestelle nur 547 € errechnet.
Bei Kosten von 10.000 € müsste die Beihilfe 50 % = 5.000 € erstatten.
Wichtig wäre einmal zu erfragen, weshalb die Leistung der Beihilfe auf 547 € reduziert wurde ?
Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist auch bei Beihilfeberechtigten zu empfehlen.
Beispiel: VN kommt ins Krankenhaus - Anteil der PKV kann direkt an das Krankenhaus gezahlt werden.
Nur für den Anteil der Beihilfe muss der Beamte meist in Vorleistung treten.
z.B: besteht die Türkei auf eine Vorleistung bevor eine medizinische Leistung erfolgt.
Viele Grüße!
an den Aussagen der PKV kann einiges nicht stimmen.
Ein Beihilfeergänzungstarif leistet für Leistungen die durch die Beihilfe nicht vollständig abgedeckt sind (Zahnersatz, Brillen, Körperersatzteile). Also nicht wenn sich die Rechnungen auf 10.000 € belaufen und die Beihilfestelle nur 547 € errechnet.
Bei Kosten von 10.000 € müsste die Beihilfe 50 % = 5.000 € erstatten.
Wichtig wäre einmal zu erfragen, weshalb die Leistung der Beihilfe auf 547 € reduziert wurde ?
Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist auch bei Beihilfeberechtigten zu empfehlen.
Beispiel: VN kommt ins Krankenhaus - Anteil der PKV kann direkt an das Krankenhaus gezahlt werden.
Nur für den Anteil der Beihilfe muss der Beamte meist in Vorleistung treten.
z.B: besteht die Türkei auf eine Vorleistung bevor eine medizinische Leistung erfolgt.
Viele Grüße!
Die Hoffnung stirbt zuletzt.
