anzeigepflichtige nebentätigkeit
Moderator: Moderatoren
anzeigepflichtige nebentätigkeit
Hallo,
ich bin kurz davor mein Studium abzuschließen und überlege, ob ich mich nach einer Stelle im wissenschaftlichen Bereich umsehe. Nach dem alten BBG gab es hierfür keine gesetzlichen Beschränkungen (nur Anzeigepflicht). So wie ich das neue BBG (2009) lese, gilt hier jetzt die Fünftelregelung.
Weiß da irgendjemand mehr darüber? Das Gesetz gilt auch für künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten.
ich bin kurz davor mein Studium abzuschließen und überlege, ob ich mich nach einer Stelle im wissenschaftlichen Bereich umsehe. Nach dem alten BBG gab es hierfür keine gesetzlichen Beschränkungen (nur Anzeigepflicht). So wie ich das neue BBG (2009) lese, gilt hier jetzt die Fünftelregelung.
Weiß da irgendjemand mehr darüber? Das Gesetz gilt auch für künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten.
Hallo Steffi,
mir ist nicht klar welchen Bezug Dein Studium mit einer Nebentätigkeit als Beamtin zu tun hat.
Als Nachschlagewerk empfehle ich:
http://www.nebentaetigkeitsrecht.de/
Viele Grüße!
mir ist nicht klar welchen Bezug Dein Studium mit einer Nebentätigkeit als Beamtin zu tun hat.
Als Nachschlagewerk empfehle ich:
http://www.nebentaetigkeitsrecht.de/
Viele Grüße!
Die Hoffnung stirbt zuletzt.
Ich spiele mit dem Gedanken nach dem Studium in den wissenschaftlichen Bereich zu gehen und wollte wissen, ob dort auch die Fünftelregelung gilt. Das ist im Gesetz unglücklich geschrieben.
Wenn das so ist verstehe ich aber den Unterschied zwischen genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie (also anzeigepflichtige) Tätigkeiten nicht. Da muss doch auch ein praktischer Unterschied sein.
Gruß Steffi
Wenn das so ist verstehe ich aber den Unterschied zwischen genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie (also anzeigepflichtige) Tätigkeiten nicht. Da muss doch auch ein praktischer Unterschied sein.
Gruß Steffi
- Bundesfreiwild
- Beiträge: 1946
- Registriert: 17. Jan 2011, 08:48
- Behörde:
- Kontaktdaten:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-i ... 101640.htm
Vorausgesetzt, man wäre denn nach dem Studium ach tatsächlich Beamtin!
Die 5-tel-Regelung bezieht sich hauptsächlich auf die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit und darf ein Fünftel der regulären Arbeitszeit nicht überschreiten. Diese Regelung wurde erweitert auch auf die Höhe der Entgelte, da sie sich oft in Bezug auf den Zeitaufwand der Nebentätigkeit beziehen.
Die Genehmigung von Nebentätigkeiten:
Genehmigungspflichtig ist eigentlich alles, das nicht zu künstlerischen Tätigkeiten gehört wie Malerei, Autorentätigkeit, Musik, etc. und unentgeltliche Nebentätigkeiten oder was sonst noch so in dem Link da oben aufgeführt ist.
Untersagen kann der Arbeitgeber Nebentätigkeiten vor allem dann, wenn sie in Kokurrenzbetrieben ausgeführt werden.
Würde man also schon in einem wissenschaftlichen Umfeld beamtet sein, könnte es Probleme geben, wenn man in der Nebentätigkeit eine gleichartig gelagerte Arbeit übernähme, vor allem, wenn es dabei zu unliebsamem Austausch von Wissen kommt.
Die Behörde muss also abwägen, ob sie durch die Nebentätigkeit einen Nachteil hätte.
Ich kann da nur raten, die eigene Personalstelle mit einem konkreten Genehmigungsantrag zu belästigen, wenn es so weit ist. Dann bekommt man auch eine qualifizierte Aussage.
Vorausgesetzt, man wäre denn nach dem Studium ach tatsächlich Beamtin!
Die 5-tel-Regelung bezieht sich hauptsächlich auf die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit und darf ein Fünftel der regulären Arbeitszeit nicht überschreiten. Diese Regelung wurde erweitert auch auf die Höhe der Entgelte, da sie sich oft in Bezug auf den Zeitaufwand der Nebentätigkeit beziehen.
Die Genehmigung von Nebentätigkeiten:
Genehmigungspflichtig ist eigentlich alles, das nicht zu künstlerischen Tätigkeiten gehört wie Malerei, Autorentätigkeit, Musik, etc. und unentgeltliche Nebentätigkeiten oder was sonst noch so in dem Link da oben aufgeführt ist.
Untersagen kann der Arbeitgeber Nebentätigkeiten vor allem dann, wenn sie in Kokurrenzbetrieben ausgeführt werden.
Würde man also schon in einem wissenschaftlichen Umfeld beamtet sein, könnte es Probleme geben, wenn man in der Nebentätigkeit eine gleichartig gelagerte Arbeit übernähme, vor allem, wenn es dabei zu unliebsamem Austausch von Wissen kommt.
Die Behörde muss also abwägen, ob sie durch die Nebentätigkeit einen Nachteil hätte.
Ich kann da nur raten, die eigene Personalstelle mit einem konkreten Genehmigungsantrag zu belästigen, wenn es so weit ist. Dann bekommt man auch eine qualifizierte Aussage.
- Bundesfreiwild
- Beiträge: 1946
- Registriert: 17. Jan 2011, 08:48
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- Kontaktdaten:
Nach allem, was ich gelesen habe, gilt die 5tel-Grenze, egal welche Nebentätigkeit man macht. Sie bezieht sich ja auf die zeitliche Arbeitsbelastung und da kann der Dienstherr Schranken setzen.
Da wir hier keine genauen Angaben bekommen, was unter "wissenschaftlicher Arbeit" zu verstehen ist...
das kann breit gefächert sein und sich von einer 400-Euro-Buddelhilfe während archäologischer Ausgrabungen bis zur Forschungsarbeit in einem Institut dehnen.
Was immer wieder in der Rechtsbehelfsliteratur steht ist:
WENDEN Sie sich an ihre genehmigende Personalstelle!
Und das kann ich auch nur raten. Dorthin muss sowieso unabdingbar der Antrag gestellt werden, wenn man dadurch ein Einkommen erzielt.
Ich frage mich eh schon die ganze Zeit, warum hier die Fragen zu Nebentätigkeiten gestellt werden. Die Personalstelle ist der Ansprechpartner, mit dem man das später eh abwickeln muss.
Keine Ahnung, warum man Probleme hat, die Frage an die richtige Stelle in der Behörde zu richten, statt hier mit Halbinformationen herum zu eiern. Fragen kostet doch nichts und bedeutet auch nicht, dass man konkret einen Antrag stellt.
Da wir hier keine genauen Angaben bekommen, was unter "wissenschaftlicher Arbeit" zu verstehen ist...
das kann breit gefächert sein und sich von einer 400-Euro-Buddelhilfe während archäologischer Ausgrabungen bis zur Forschungsarbeit in einem Institut dehnen.
Was immer wieder in der Rechtsbehelfsliteratur steht ist:
WENDEN Sie sich an ihre genehmigende Personalstelle!
Und das kann ich auch nur raten. Dorthin muss sowieso unabdingbar der Antrag gestellt werden, wenn man dadurch ein Einkommen erzielt.
Ich frage mich eh schon die ganze Zeit, warum hier die Fragen zu Nebentätigkeiten gestellt werden. Die Personalstelle ist der Ansprechpartner, mit dem man das später eh abwickeln muss.
Keine Ahnung, warum man Probleme hat, die Frage an die richtige Stelle in der Behörde zu richten, statt hier mit Halbinformationen herum zu eiern. Fragen kostet doch nichts und bedeutet auch nicht, dass man konkret einen Antrag stellt.