Durch den Bezug des Arbeitslosengeldes besteht zu allererst einmal eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Außerdem bezieht sich das Einkommen von 18.000 nicht auf das laufende Jahr. Bei den meisten Bundesländern auf das Vorvorjahr - also auf 2009.
Beihilfeanspruch - Ehegatten-Einkünfte: Arbeitslosengeld
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