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Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo Knuth,sicherlich bekommst du dann aber im Kontext deiner Rentenansprüche eine dementsprechende Anrechnung? MfG1615_ks hat geschrieben: ↑30.08.2024 19:25Guten Abend zusammen,
wenn ich die letzten Seiten so überfliege, sehe ich im Grunde keine negativen Reaktionen / Nachberechnungen. Ist dem wirklich so?
Gibt es jemanden, dessen Antrag abgelehnt, resp. nicht, oder nicht vollends erstattet wurde? Gern mit der entsprechenden Begründung.
Bei mir geht es um die komplette Ausbildungszeit (knapp 3,5 Jahre), die mir seinerzeit nicht angerechnet wurde, mit der Begründung, meine technische Ausbildung war keine Vorraussetzung für die Karriere im nichttechnischen Beamtendienst.
Danke schon mal
Grüße
Knuth
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Ja, die bekomme ich. Stand heute. Allerdings erst in sieben Jahren.Leo hat geschrieben: ↑31.08.2024 12:23Hallo Knuth,sicherlich bekommst du dann aber im Kontext deiner Rentenansprüche eine dementsprechende Anrechnung? MfG1615_ks hat geschrieben: ↑30.08.2024 19:25Guten Abend zusammen,
wenn ich die letzten Seiten so überfliege, sehe ich im Grunde keine negativen Reaktionen / Nachberechnungen. Ist dem wirklich so?
Gibt es jemanden, dessen Antrag abgelehnt, resp. nicht, oder nicht vollends erstattet wurde? Gern mit der entsprechenden Begründung.
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Sollte ich die - sofortige - Nachbesserung bekommen, bin ich wohl annähernd an den 71,75%. Und damit wären die Rentenansprüche dann nahezu zu vernachlässigen....
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Das stimmt nicht, nach dem Berufsgrundschuljahr, das als erstes Ausbildungsjahr gezählt wurde, ging es in di praktische Ausbildung.
Nach bestandener Abschlussprüfung konnte man zwischen Beamter oder Arbeiter wählen.
Mfg
Andi12
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
In 7 Jahren mußt Du dann aber Deine Rentensprüche geltend machen. Da sie Dir von der BAnstPT dann von der Pension abgezogen werden.
In DE gilt immer Rente geht vor Pension.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Wenn dem so ist,scheint dies der Knackpunkt zu sein.Wenn Deine 3,5 Jahre Ausbildungszeit im Kontext deiner Rentenansprüche bereits berücksichtigt werden - auch wenn dies erst in sieben Jahren der Fall sein wird - dann können Ansprüche als Beamter bezüglich der Neuberechnung von Ansprüchen aus der Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht nochmals anerkannt werden - denke ich mir so.Die damalige Nichtanerkennung Deiner Ausbildungszeit bei der Berechnung Deiner Pension erscheint mir hingegen plausibel zu sein und wird daher vermutlich auch jetzt zu einer erneuten Nichtanerkennung führen.Absolut gesehen geht Dir Dein Anspruch dann aber bei der Rentenberechnung nicht verloren. MfG1615_ks hat geschrieben: ↑31.08.2024 14:01Ja, die bekomme ich. Stand heute. Allerdings erst in sieben Jahren.Leo hat geschrieben: ↑31.08.2024 12:23Hallo Knuth,sicherlich bekommst du dann aber im Kontext deiner Rentenansprüche eine dementsprechende Anrechnung? MfG1615_ks hat geschrieben: ↑30.08.2024 19:25
Guten Abend zusammen,
wenn ich die letzten Seiten so überfliege, sehe ich im Grunde keine negativen Reaktionen / Nachberechnungen. Ist dem wirklich so?
Gibt es jemanden, dessen Antrag abgelehnt, resp. nicht, oder nicht vollends erstattet wurde? Gern mit der entsprechenden Begründung.
Bei mir geht es um die komplette Ausbildungszeit (knapp 3,5 Jahre), die mir seinerzeit nicht angerechnet wurde, mit der Begründung, meine technische Ausbildung war keine Vorraussetzung für die Karriere im nichttechnischen Beamtendienst.
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Sollte ich die - sofortige - Nachbesserung bekommen, bin ich wohl annähernd an den 71,75%. Und damit wären die Rentenansprüche dann nahezu zu vernachlässigen....
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Du verunsicherst ihn nur. Solange keine Rente bezogen gewährt wird für die Ausbildungszeit, wird das auch angerechnet.Leo hat geschrieben: ↑31.08.2024 17:42 Wenn dem so ist,scheint dies der Knackpunkt zu sein.Wenn Deine 3,5 Jahre Ausbildungszeit im Kontext deiner Rentenansprüche bereits berücksichtigt werden - auch wenn dies erst in sieben Jahren der Fall sein wird - dann können Ansprüche als Beamter bezüglich der Neuberechnung von Ansprüchen aus der Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht nochmals anerkannt werden - denke ich mir so.
Wenn dann eine Rente gezahlt wird, wird das dann von der Pension abgezogen.
In der Bezügemitteilung heißt der Punkt anrechenbare Renten = xxx €
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo,
Ich bekomme seit 2022 Rente zu meiner Pension. Meine Pensionszeiten wurden ab 18 berechnet. Mit Beginn der Rente wird nach §55 ein Höchstsatz berechnet. Dabei wurde dann ab 17J gerechnet. Die Zeiten 15 und 16 (obwohl Rente bezahlt) wurden bei der Rente berücksichtigt nicht aber beim Höchstsatz durch die BANST.
Das Urteil vom BVG sagt eindeutig das die Pensionszeiten neu berechnet werden müssen.
Zu §55 gibt es auch ein Urteil vom OVG dort hat auch jemand die Zeiten 15 und 16 eingeklagt.
Gruß
Ich bekomme seit 2022 Rente zu meiner Pension. Meine Pensionszeiten wurden ab 18 berechnet. Mit Beginn der Rente wird nach §55 ein Höchstsatz berechnet. Dabei wurde dann ab 17J gerechnet. Die Zeiten 15 und 16 (obwohl Rente bezahlt) wurden bei der Rente berücksichtigt nicht aber beim Höchstsatz durch die BANST.
Das Urteil vom BVG sagt eindeutig das die Pensionszeiten neu berechnet werden müssen.
Zu §55 gibt es auch ein Urteil vom OVG dort hat auch jemand die Zeiten 15 und 16 eingeklagt.
Gruß
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Genau darum geht es - die Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Zeiten vor dem 17. Lebensjahr.
Bereits nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2015 Az 4S 1211/14 beantragte ich die Neuberechnung meiner Versorgungsbezüge zur Anerkennung vor dem 17. Lebensjahr. Daraufhin schrieb mir die Bundesanstalt, dass lt. §69k des Beamtenversorgungsgesetz die neue Rechtslage nur für Versorgungsfälle gilt die ab dem 11.01.2017 in den Ruhestand versetzt worden sind.
Am 19.02.2019 bat ich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 08.03.2018 Az 2K 455/17 erneut um eine Anerkennung der Zeiten und eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge. Dieser Antrag wurde von der BAnst-PT aus prozessökonomischen Gründen ruhend gestellt. Ich wurde um Geduld gebeten - es sollte aber in jedem Fall eine Entscheidung getroffen werden. Am 05.12.2019 sowie am 07.12.2022 bat ich um den aktuellen Sachstand zum Vorgang. Am 16. Januar 2024
schrieb die Bundesanstalt nun - der Antrag werde bearbeitet, es würde eine Weile dauern und ich möge von Nachfragen absehen.
Wie lange darf diese Bearbeitung dauern und ab wann wäre ein Hinweis auf eventuell einzureichende Dienstaufsichtsbeschwerde mit Androhung einer Untätigkeitsklage angebracht?
Bereits nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2015 Az 4S 1211/14 beantragte ich die Neuberechnung meiner Versorgungsbezüge zur Anerkennung vor dem 17. Lebensjahr. Daraufhin schrieb mir die Bundesanstalt, dass lt. §69k des Beamtenversorgungsgesetz die neue Rechtslage nur für Versorgungsfälle gilt die ab dem 11.01.2017 in den Ruhestand versetzt worden sind.
Am 19.02.2019 bat ich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 08.03.2018 Az 2K 455/17 erneut um eine Anerkennung der Zeiten und eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge. Dieser Antrag wurde von der BAnst-PT aus prozessökonomischen Gründen ruhend gestellt. Ich wurde um Geduld gebeten - es sollte aber in jedem Fall eine Entscheidung getroffen werden. Am 05.12.2019 sowie am 07.12.2022 bat ich um den aktuellen Sachstand zum Vorgang. Am 16. Januar 2024
schrieb die Bundesanstalt nun - der Antrag werde bearbeitet, es würde eine Weile dauern und ich möge von Nachfragen absehen.
Wie lange darf diese Bearbeitung dauern und ab wann wäre ein Hinweis auf eventuell einzureichende Dienstaufsichtsbeschwerde mit Androhung einer Untätigkeitsklage angebracht?
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo Altlast,Altlast hat geschrieben: ↑01.09.2024 15:37 Genau darum geht es - die Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Zeiten vor dem 17. Lebensjahr.
Bereits nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2015 Az 4S 1211/14 beantragte ich die Neuberechnung meiner Versorgungsbezüge zur Anerkennung vor dem 17. Lebensjahr. Daraufhin schrieb mir die Bundesanstalt, dass lt. §69k des Beamtenversorgungsgesetz die neue Rechtslage nur für Versorgungsfälle gilt die ab dem 11.01.2017 in den Ruhestand versetzt worden sind.
Am 19.02.2019 bat ich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 08.03.2018 Az 2K 455/17 erneut um eine Anerkennung der Zeiten und eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge. Dieser Antrag wurde von der BAnst-PT aus prozessökonomischen Gründen ruhend gestellt. Ich wurde um Geduld gebeten - es sollte aber in jedem Fall eine Entscheidung getroffen werden. Am 05.12.2019 sowie am 07.12.2022 bat ich um den aktuellen Sachstand zum Vorgang. Am 16. Januar 2024
schrieb die Bundesanstalt nun - der Antrag werde bearbeitet, es würde eine Weile dauern und ich möge von Nachfragen absehen.
Wie lange darf diese Bearbeitung dauern und ab wann wäre ein Hinweis auf eventuell einzureichende Dienstaufsichtsbeschwerde mit Androhung einer Untätigkeitsklage angebracht?
Schau mal bei Wikipedia unter Untätigkeitsklage nach, dort sind Fristen genannt.
Gruß Kringel
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo,
habe mit Interesse die bisherigen Einträge gelesen.
Habe von der BanSt am 19.01.2024 das Eingangsschreiben bezüglich Eingang der Unterlagen erhalten. Heutige telefonische Nachfrage ergab, dass die Angelegenheit noch in Bearbeitung ist und Geduld erforderlich sei.
Habe nach dem Hauprtschulabschluss die zweijährige Berufsfachschule für Wirtschaft -Handelsschule- mit der Fachoberschulreife abgeschlossen. Danach die zweijährige Höhere Handelsschule mit anschließender Lehre als Speditionskaufmann. Bin später in den gehobenen Dienst eingetreten mit üblicher Beamtenlaufbahn. DU ist am 01.10.2010 eingetreten.
Jetzt meine Frage an das Forum: Soweit ich es beurteilen kann, zählt die Schulzeit der zweijährigen Berufsfachschule für Wirtschaft -Handelsschule- zur allgemeinen Schulbildung und findet daher keine Berücksichtigung bei Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten. Irre ich mit der Annahme?
habe mit Interesse die bisherigen Einträge gelesen.
Habe von der BanSt am 19.01.2024 das Eingangsschreiben bezüglich Eingang der Unterlagen erhalten. Heutige telefonische Nachfrage ergab, dass die Angelegenheit noch in Bearbeitung ist und Geduld erforderlich sei.
Habe nach dem Hauprtschulabschluss die zweijährige Berufsfachschule für Wirtschaft -Handelsschule- mit der Fachoberschulreife abgeschlossen. Danach die zweijährige Höhere Handelsschule mit anschließender Lehre als Speditionskaufmann. Bin später in den gehobenen Dienst eingetreten mit üblicher Beamtenlaufbahn. DU ist am 01.10.2010 eingetreten.
Jetzt meine Frage an das Forum: Soweit ich es beurteilen kann, zählt die Schulzeit der zweijährigen Berufsfachschule für Wirtschaft -Handelsschule- zur allgemeinen Schulbildung und findet daher keine Berücksichtigung bei Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten. Irre ich mit der Annahme?
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Ríchtig...die Schulzeit der zweijährigen Berufsfachschule für Wirtschaft -Handelsschule zählt
nicht..keine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.
Was hast Du denn eingereicht..die Zeugnisse ?
Dann machen die ja nichtmal eine Vorprüfung in 9 Monaten ....
und "Negativ Bescheide" gibt es auch nicht.
nicht..keine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.
Was hast Du denn eingereicht..die Zeugnisse ?
Dann machen die ja nichtmal eine Vorprüfung in 9 Monaten ....
und "Negativ Bescheide" gibt es auch nicht.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Das wäre dann doch mal ein Punkt, den man im Rahmen einer telef. Nachfrage erörtern könnte - gibt es in irgendeiner Form eine Benachrichtigung über den Ausgang der abgeschlossenen Anspruchsprüfung?Gar keine Nachricht von der BAnsT empfände ich persönlich allerding als ungewohnt unprofessionell. MfGHerm hat geschrieben: ↑09.09.2024 22:42 Ríchtig...die Schulzeit der zweijährigen Berufsfachschule für Wirtschaft -Handelsschule zählt
nicht..keine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.
Was hast Du denn eingereicht..die Zeugnisse ?
Dann machen die ja nichtmal eine Vorprüfung in 9 Monaten ....
und "Negativ Bescheide" gibt es auch nicht.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Ich habe heute mal fernmündlich nachgefragt, wie weit sie mit meinem Auftrag sind, der mir am 23.01.2024 bestätigt wurde.
Er befindet sich noch im Geschäftsgang...
Zudem wurde mir auf meine weitere Frage zur Negativprüfung gesagt, dass es auch dann eine Nachricht seitens des BAnst geben wird.
Er befindet sich noch im Geschäftsgang...
Zudem wurde mir auf meine weitere Frage zur Negativprüfung gesagt, dass es auch dann eine Nachricht seitens des BAnst geben wird.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
@Herm: Habe die Kopien der Zeugnisse eingereicht. Die Bearbeitungszeit ist aus meiner Sicht schon langwierig. M. E. ist es erforderlich, dass die BanSt einen Bescheid mit einer "Rechtsmittelbelehrung" versieht, gegen die Widerspruch eingelegt werden kann.Herm hat geschrieben: ↑09.09.2024 22:42 Ríchtig...die Schulzeit der zweijährigen Berufsfachschule für Wirtschaft -Handelsschule zählt
nicht..keine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.
Was hast Du denn eingereicht..die Zeugnisse ?
Dann machen die ja nichtmal eine Vorprüfung in 9 Monaten ....
und "Negativ Bescheide" gibt es auch nicht.