Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

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Bamboleos
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Bamboleos »

eisbaer1000 hat geschrieben: 9. Aug 2025, 14:01 Habe gestern meinen abgelehnten Bescheid bekommen , mit der Begründung das ich erst nach dem 1.1.1980 meine Ausbildung begonnen habe. Meinen Antrag habe ich im Februar 24 abgegeben.
Hallo Eisbär,hast du denn eine Kürzung deiner Pension bekommen?Ich habe meine Ausbildung 1982 angefangen als Postler
friedel
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von friedel »

mroe2016 hat geschrieben: 10. Aug 2025, 12:53
(...) , dann wird die Pension entsprechend der Summe DRV Rente + VAP wohl gekürzt
werden. (...)

(...) Dazu die Rentenpunkte die man(ich) im MiniJob erreicht hat (nach Pensionseintritt). (...)

VG

Hallo mroe2016

So wie ich das sehe, wird der VAP - Anteil bei den Pensionären in der Pension nicht gekürzt, weil er ja auch nicht den von der DRV abgezogen wird.
Ist ja letztlich eine Betriebsrente.
Bei meinem Renteneintritt hatte ich das mal nachgerechnet, konnte aber nur feststellen, dass die exakt meine DRV - Rente abgezogen haben.

Rentenpunkte aus dem Minijob gibt es nicht, da man selbst nichts einzahlt und der Arbeitgeber nur einen Pauschalsatz entrichtet.
Zumindest erhalte ich nichts dafür...

VG
mroe2016
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von mroe2016 »

Hallo friedel,
doch es gibt auch vom MiniJob Rentenpunkte, wenn auch nur extrem wenige.
Sind in der Rentenauskunft/Information auch extra ausgewiesen.
Ich werde auf ca 1,2 Punkte bis 2028 kommen, das sind zur Zeit immerhin 1,2 x 40 Euro , und all das ist entstanden NACH Eintritt in den Vorruhestand.
Ich geh erstmal davon aus das man mir für diesen Zeitraum nicht auch die Pension kürzen darf, aber ich werde sehen wie es kommt.
Erstmal hoffen das diese Sache mit der Azubi Zeit wieder i.O. kommt.

Anbei ein Auszug zu den Rentenpunkten !

VG
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friedel
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von friedel »

mroe2016 hat geschrieben: 10. Aug 2025, 17:32 Hallo friedel,
doch es gibt auch vom MiniJob Rentenpunkte, wenn auch nur extrem wenige.
Sind in der Rentenauskunft/Information auch extra ausgewiesen.
Ich werde auf ca 1,2 Punkte bis 2028 kommen, das sind zur Zeit immerhin 1,2 x 40 Euro , und all das ist entstanden NACH Eintritt in den Vorruhestand.
Ich geh erstmal davon aus das man mir für diesen Zeitraum nicht auch die Pension kürzen darf, aber ich werde sehen wie es kommt.
Erstmal hoffen das diese Sache mit der Azubi Zeit wieder i.O. kommt.

Anbei ein Auszug zu den Rentenpunkten !

VG
Hallo mroe2016

danke für die Info zu den Zeiten zum Minijob.
Ich bin allerdings der Meinung, dass alle RV-Zahlungen mit der Pension verrechnet werden.
Aber ich werde mir meine Unterlagen noch einmal anschauen; die sind aus 2012.

VG
friedel
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von friedel »

Hallo mroe2016,

ich habe mal im Netz gesucht und das hier gefunden:

Rentenversicherungspflicht bei Minijobs:
Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, das bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung zahlen müssen.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:
Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlen sie keine eigenen Beiträge und erwerben auch keine Rentenpunkte für den Minijob.


Ich gehe jetzt davon aus, dass du nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit bist. Andernfalls hättest du bei der Kontenklärung nicht den Hinweis auf die Punkte aus dem Minijob.
Sofern aber, und davon gehe ich aus, alle Rentenzahlungen aus der DRV mit der Pension verrechnet werden, solltest du dich besser befreien lassen.

VG
mroe2016
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von mroe2016 »

Hallo friedel, die Infos aus dem Netz sind mir bekannt.

Ich hab mich natürlich von meiner Rentenversicherungspflicht befreien lassen als ich den MiniJob 2017 begonnen hab.
Die Beiträge und die davon erzeugten "Rentenpunkte" stammen alle von dem Pauschalbeitrag vom AG.

Damals war ich der Auffassung das mir sowieso ALLES von der DRV gegengerechnet wird , Azubi Zeit und F-Handwerkerzeit (zusammen 9 Jahre).
Und zwar weil ja zu dem damaligen Zeitpunkt die Azubi Zeiten und F-Handw Zeiten bei der Pension ja als ruhegehaltsfähige Zeiten schon eingerechnet wurden. Das man dafür nicht doppeltes Geld (DRV und Pension) bekommt seh ich ja noch ein.

Nur jetzt ist es anders, sollte die Aberkennung der Ausblidungszeit bleiben und nicht bei der Pension angerechnet werden dürfte mir dafür und für die Zeiten des MiniJobs (die ja ausserhalb meiner Telekom Zeit entstehen) nicht gegengerechnet werden. Lediglich die Zeiten der F-Handw Zeit die ja doppelt wirken dürfte man gegenrechnen. Das ist zumindest mein Verständnis, ob das 2028 so kommt werde ich sehen. Andernfalls werde ich mir auch wieder Hilfe bei einem RA holen.

VG
mroe2016
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von mroe2016 »

Hallo friedel, und dies noch zusätzlich ....
Auch aus dem Netz , und so ist es richtig !
( Auch wenn man sich befreien lässt bringt es etwas, natürich viel weniger, aber das war mir wie beschrieben egal )


Vorteile eines rentenversicherungspflichtigen Minijobs:

Erhöhung des Rentenanspruchs durch Beiträge und Anrechnung der Beschäftigungszeit.
Absicherung durch das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Rehabilitation, Erwerbsminderungsrente).
Möglichkeit, die Wartezeit für Altersrenten zu verkürzen.

Nachteile einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:

Geringere Rentensteigerung, da nur der Arbeitgeberanteil berücksichtigt wird.
Eingeschränkte Anrechnung der Beschäftigungszeit

--------------------------------------------------------------------------
Dies noch von der MiniJob Zentrale:


Erhöhung der Rente durch einen Minijob im gewerblichen Bereich

Bei einem monatlichen Verdienst von 556 Euro liegt der Eigenbeitrag der Minijobber deshalb bei 20,02 Euro pro Monat. Dabei steigt die monatliche Rente mit jedem Jahr in einem Minijob um 5,39 Euro. Wenn der Minijobber sich befreien lässt und nur der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, erhöht ein Jahr Minijob die monatliche Rente um rund 4,35 Euro.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von eisbaer1000 »

Nein mir wurde nichts abgezogen , weil ja die Ausbildungszeit ja eh schon nicht angerechnet wurde. Bei mir hat sich geändert.
mroe2016
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von mroe2016 »

@eisbaer1000
OK, Danke für die Info. Dann ist es zumindest plausibel. Azubi Zeit war schon nicht anerkannt, deshalb auch keine Zeiten vorm 17 Lj. Der Fall liegt dann etwas anders als bei einigen wie mir - Ausbildungsbeginn 1978 , Ende 1981 !
Bamboleos
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Bamboleos »

eisbaer1000 hat geschrieben: 11. Aug 2025, 09:32 Nein mir wurde nichts abgezogen , weil ja die Ausbildungszeit ja eh schon nicht angerechnet wurde. Bei mir hat sich geändert.
Danke für die Info!
fernmelder
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von fernmelder »

Ich würde nur mal gerne wissen wer sich da die Arbeit gemacht hat, jeden Winkelzug zu suchen, um einem irgendwie die Pension zu kürzen. So komplex wie das alles zu sein scheint, muss da doch jemand unheimlich motiviert die Gesetzestexte studiert haben, um das alles rauszufinden.
mroe2016
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von mroe2016 »

@fernmelder
Ich glaube die BAnst PT ist irgendwie dem BMF unterstellt, der Finanzminister seinerzeit (Ende 2023) war Christian Lindner.
Und die Regierung ist ja zerbrochen an den Finanzen .... wer weiß was da im Hintergrund angeordnet wurde um jeden Cent zu suchen.
Auf jeden Fall ne Sauerei das Ganze :-(
Annilu
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Annilu »

Bei mir ist die Sachlage noch viel schwieriger.
Ich habe mindestens 5Jahre mit Ausbildung als Beamtin gearbeitet .
Um mir aber keine Mindestversorgung zahlen zu müssen ,rechnen sie einfach meine Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft nicht an.
Die habe ich 1988 begonnen.
Ich habe jedoch oft gelesen,und auch aus meinem Jahrgang :da wird sie mit angerechnet.
Das ist eine Riesen Sauerei.
Ich quäle mich wirklich bereits durch mein ganzes Arbeitsleben.
Die Ablehnung war ohne richtige Begründung.
Ich bin natürlich in Widerspruch gegangen.
Aber ohne Anwalt ist man da wohl machtlos.
Fazit:Wäre ich damals mal nie zur Post gegangen!!!!!
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zeerookah
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von zeerookah »

Annilu hat geschrieben: 11. Aug 2025, 11:27 Bei mir ist die Sachlage noch viel schwieriger.
Ich habe mindestens 5Jahre mit Ausbildung als Beamtin gearbeitet .
Um mir aber keine Mindestversorgung zahlen zu müssen ,rechnen sie einfach meine Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft nicht an.
Die habe ich 1988 begonnen.
Ich habe jedoch oft gelesen,und auch aus meinem Jahrgang :da wird sie mit angerechnet.
Das ist eine Riesen Sauerei.
Ich quäle mich wirklich bereits durch mein ganzes Arbeitsleben.
Die Ablehnung war ohne richtige Begründung.
Ich bin natürlich in Widerspruch gegangen.
Aber ohne Anwalt ist man da wohl machtlos.
Fazit:Wäre ich damals mal nie zur Post gegangen!!!!!
Diese Aussage "Wäre ich damals mal nie zur Post gegangen!!!!!" halte ich für ziemlich dumm. Ohne würde es Dir vermutlich noch schlechter gehen.
Statt alles über sich ergehen zu lassen wäre ich schon vor vielen Jahren zu einen Fach-Anwalt für Beamtenrecht gegangen und hätte notfalls vor einen Verwaltungsgricht gegen die Nichtanerkennung geklagt. Genau so kannst Du mit rechtlichen Bestand eine Untätigkeitsklage gegen die BAnst PT einleiten in deinen Fall. Wenn Du Recht bekommst müssen Sie Deinen Fall aus den großen Stapel rausziehen und zuerst bearbeiten.
vättern
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von vättern »

Hallo,
Beim Zusammentreffen von Pension und Rente auch VAP wird eine Höchstgrenze gebildet. Wurden die Zeiten der Lehre bei der Pension angerechnet ist die Höchstgrenze gleich der Pensions Prozente. Rente und VAP wird von der Pension abgezogen.
Wurde bei der Pension die Lehre nicht anerkannt, erhöht sich diese Höchstgrenze um die entsprechenden Prozente. Damit erhältst du dann die gleiche Höhe Pension, Rente und VAp als wenn die Lehre bei der Pension angerechnet worden wäre. Nur eben erst mit Bezug Rente.
Und übrigens, deine Pension bekommst du im Vorraus. Du zahlst mit Beginn der Rente einmalig ein Teil deiner Pension (Rentenhöhe)zurück.
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