Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
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Kater-Mikesch
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
Hallo Blue Ice Ultra,
also ich habe doch geschrieben, dass der Zusatzurlaub wie der "normale" Urlaub gleichermaßen verfällt - es steht eindeutig in § 7 der EUrlV...ohne wenn und aber...
Der Zusatzurlaub teilt das gleiche Schicksal wie der Erholungsurlaub, da in § 7 nur etwas von Urlaub steht...
Was willst du mir denn mit deinem Beitrag hier sagen???
Du hast meinen Text zitiert in dem ich von der Ansparung geschrieben bzw. dies ausgeschlossen habe, und dann begründest du, dass der Erholungsurlaub gleichermaßen mit dem Zusatzurlaub verfällt - das soll jetzt mal einer verstehen und nachvollziehen können...
In deiner gesamt letzten Ausführung hast du die Vorgabe des Verfalls des Urlaubes interpretiert - ich habe doch nichts anderes geschrieben...
Wenn du einmal das lesen würdest was hier in den Beiträgen geschrieben wird und nicht irgendwelchen Kauderwelch (Argumentum ad ignorantiam, Normenhierarchie usw) von dir geben würdest, könntest du auch einen normalen Gesetzes- bzw. Verordnungstext lesen und interpretieren...
Wenn von Urlaub (z. B. § 7 EUrlV geschrieben wird, dann ist der Zusatzurlaub oder der Erholungsurlaub gleichermaßen gemeint und das ist auch ganz logisch...denn beides ist eine Form des Urlaub, die aber auch grundverschiedenen Annahmen entstehen...
Aber wenn im Gesetz ERHOLUNGSURLAUB steht (§ 7a EUrlV - und eben diesen kann man nur übertragen), dann sind andere Arten der Übertragung von Urlaub (also z. B. Zusatzurlaub von Schwerbehinderten) ausgeschlossen...
Es sei denn, du findest jetzt hier mal ein Gesetz oder eine Rechtsprechung, die besagt, dass der Zusatzurlaub nach § 7a übertragen werden kann...
also ich habe doch geschrieben, dass der Zusatzurlaub wie der "normale" Urlaub gleichermaßen verfällt - es steht eindeutig in § 7 der EUrlV...ohne wenn und aber...
Der Zusatzurlaub teilt das gleiche Schicksal wie der Erholungsurlaub, da in § 7 nur etwas von Urlaub steht...
Was willst du mir denn mit deinem Beitrag hier sagen???
Du hast meinen Text zitiert in dem ich von der Ansparung geschrieben bzw. dies ausgeschlossen habe, und dann begründest du, dass der Erholungsurlaub gleichermaßen mit dem Zusatzurlaub verfällt - das soll jetzt mal einer verstehen und nachvollziehen können...
In deiner gesamt letzten Ausführung hast du die Vorgabe des Verfalls des Urlaubes interpretiert - ich habe doch nichts anderes geschrieben...
Wenn du einmal das lesen würdest was hier in den Beiträgen geschrieben wird und nicht irgendwelchen Kauderwelch (Argumentum ad ignorantiam, Normenhierarchie usw) von dir geben würdest, könntest du auch einen normalen Gesetzes- bzw. Verordnungstext lesen und interpretieren...
Wenn von Urlaub (z. B. § 7 EUrlV geschrieben wird, dann ist der Zusatzurlaub oder der Erholungsurlaub gleichermaßen gemeint und das ist auch ganz logisch...denn beides ist eine Form des Urlaub, die aber auch grundverschiedenen Annahmen entstehen...
Aber wenn im Gesetz ERHOLUNGSURLAUB steht (§ 7a EUrlV - und eben diesen kann man nur übertragen), dann sind andere Arten der Übertragung von Urlaub (also z. B. Zusatzurlaub von Schwerbehinderten) ausgeschlossen...
Es sei denn, du findest jetzt hier mal ein Gesetz oder eine Rechtsprechung, die besagt, dass der Zusatzurlaub nach § 7a übertragen werden kann...
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Rechtlerin
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
Es schreit manchmal schon zum Himmel, wenn hier Nichtwissen gepaart mit Ignoranz zum Vorschein kommt.Blue Ice Ultra hat geschrieben:Das ist definitiv falsch, ich habe hier einen Kommentar zum SGB IX vor mir liegen (genauer gesagte die nicht ganz aktuelle Ausgabe des Neumann, Pahlen, Majerski-Pahlen (10. Auflage)) der dazu Folgendes wiedergibt (Rn. 10 + 11 zu § 125): "Der Zusatzurlaub tritt zu dem nach allgemeinen Grundsätzen zu gewährenden Erholungsurlaub hinzu. … Ebenso wie der Erholungsurlaub erlischt auch der Zusatzurlaub, wenn der sbM ihn nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder ggf. bis zum Ende des jeweils einschlägigen Übertragungszeitraums geltend macht (Leinemann/Linck, Teil II B Rn. 25; Neumann/Felinski, Anh. II Rn. 12)."Kater-Mikesch hat geschrieben: Das ist ein zusätzlicher Urlaub, der nicht aus der Vorgabe der EUrlV ergeht, demzufolge kann dieser Urlaub nicht angespart werden - es sei denn, der Arbeitgeber macht das freiwillig, das kann natürlich möglich sein - man hat aber keinen Anspruch darauf...
Gerade genau was Blue Ice Bla Bla Bla hier Kater vorwirft, schreibt dieser in seiner Erläuterung dem Sinn nach wieder und meint damit
Kater eins auswischen zu können.
In der EUrlV ist die Rede von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub - bei Zusatzurlaub ist die Rede nur von dem Urlaub aus Schichtdienst.
Der Zusatzurlaub für die Schwerbehinderung wird im SGB IX geregelt.
Wenn jetzt im Kontex von Urlaub gesprochen wird, so ist jeglicher Urlaub gemeint...
Wenn aber genau in einem Paragr. von Erholungsurlaub die Rede ist, dann ist vom gesetzlichen Urlaub die Rede, und genau dieser Urlaub
kann nach § 7a übertragen werden. Kein anderer Urlaub - bitte hier einmal diesen Parag. genau durchlesen - das Wort "Erholungsurlaub"
kommt genau 5 mal vor.
Beim Wegfall nach § 7 ist nur die Rede vom Urlaub - hier ist wieder jeglicher Urlaub gemeint - ohne genau auf den Erholungsurlaub abzustimmen.
Also ist hier vom Erholungsurlaub, Zusatzurlaub und sonstigem Urlaub die Rede. Der Wegfall bzw. die Zeit an dem der Wegfall zum Tragen
kommt, kann natürlich auch auf Grund einer BV verlängert werden.
Manche User hier meinen mit Ihren Kommentaren besonders schlau zu sein, dazu gehört mit Sicherheit Blue Ice Ultra.
Das Problem bei diesen Leuten ist, dass es manchmal mit der Kommentierung und Zitierung von Gesetzen hapert - ein Gesetz zu lesen und
auch zu verstehen, sind zwei verschiedene Dinge, welches oftmals von bestimmten Usern nicht umzusetzen ist.
Vom logischen verstehe ich es zwar auch nicht, aus welchem Grunde der Zusatzurlaub nicht übertragen werden kann, aber hier muss man sich
aktuell an die Gesetzeslage halten.
Oder wenn man Urlaub beantragt, einfach in der Beantragung reinschreibt, dass zum Wunschdatum eben der Zusatzurlaub genommen wird.
Dann könnte man das Problem umgehen und den Erholungsurlaub eben einfach bis zum Schluss aufheben und dann den Rest ansparen lassen.
Ende
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Zollkodex-Ritter
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
Ich nehme jetzt den vierten Anlauf, um hier etwas zu schreiben. Das lasse ich aber besser, denn hier wird jedes Wort mittlererweile auf die Goldwage gelegt und irgendwann wurde es perönlich... Nun mal etwas, mit dem jeder leben kann: Den Zwischenstand der Diskussion
Wir haben einerseits 2 Kommentare zu § 125 SGB IX, die sagen, dass der Zusatzurlaub -umgangssprachlich- Erholungsurlaub entsprechend den geltenden Regeln inTarifverrägen, Arbeitsverträgen und sonstigen Reglungen (EurlV) ist, die ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die auch so urteilt und die Informationen der Integrationsdienste, die diese Meinungen wiedergeben. Pro Ansparung.
Andererseits haben wir die pers. Rechtsauslegung einiger Diskussionsteilnehmer, die die EurlV genauso auslegen wie meine Dienststelle. Kontra Ansparung.
__________
Rechtlerin, lese bitte mal selbst die komplette EurlV durch. Alternativ meinen Beitrag vom 03.05.2013 22:17. Würde deine Auslegung und auch die von Kater-Mikesch (Urlaub = Erholungsurlaub+Zusatzurlaub für Schichtdienst+Zusatzurlaub für Schwerbehinderung) stimmen, würde folgendes gelten: Der Zusatzulaub nach SGB IX müsste dann am Stück genommen werden, da §2(2) nur vom Erholungsurlaub spricht. Der Zusatzurlaub dürfte innerhalb der ersten sechs Monate bei Einstellung (Wartezeit) genommen werden (§3), und dürfte nie widerrufen werden (§8 (1)). In der Praxis wird aber jahrelang schon nicht unterschieden, denn dann müsste getrennte Anschreibungen erfolgen.
Besonders widersprüchlich und damit nicht logisch ist dann §5(1) isoliert betrachtet: Demnach würde der Urlaub (5-Tage-Woche und unter 55) lediglich 29 Tage betragen. Also bei 29 Tagen wäre dann definitiv Ende, da 29 Tage (Urlaub) = 29 Tage (Erholungsurlaub) + bis zu 6 Tage (Schichtdienst-Zusatzurlaub) + 5 Tage (Zusatzurlaub SGB IX)...
_________
Was ich aber noch in der Rahmenintegrationsvereinbarung des BMI gefunden habe (Nein, bin nicht im Geschäftsbereich des BMI, aber BMI ist ja das Fachministerium bezgl. Dienstrecht und die vom BMF habe ich nicht im Internet gefunden), möchte ich euch nicht vorenthalten. Dort heisst es unter 7.4 Erholungs- und Zusatzurlaub: (5) Der Zusatzurlaub ist zusätzlicher Erholungsurlaub...
Da wir hier keine gemeinsame Lösung finden können, werde ich mich hier erst wieder am Montag melden, wenn ich die für das BMF gültige Rahmenintegrationsvereinbarung zu rate gezogen habe.
Es ist so schon schwer genug, eine Schwerbehinderung, das Familienleben und den Beruf zu vereinbaren. Mir graust es jetzt schon vor den 6 Wochen Sommerferien, wenn meine Kinder in die Schule dürfen. Da hat ja schon ein gesunder Kollege seine Probleme, wenn er nur max. 9 Tage ansparen kann. Bis Schulanfang sind das maximal nur 6*9= 54 Tage, knappe 11 Wochen. 15 Wochen im Jahr sind schulfrei, wovon ich aber nur 6 Wochen mit Urlaub abdecken kann. Da ist der aufgesparte Urlaub über 6 Jahre schon im zweiten Schuljahr verbraucht. Bleibt das Gleitzeitkonto, aber mehr als eine Woche kann ich auch nicht damit übertragen ins Folgejahr.
Wir haben einerseits 2 Kommentare zu § 125 SGB IX, die sagen, dass der Zusatzurlaub -umgangssprachlich- Erholungsurlaub entsprechend den geltenden Regeln inTarifverrägen, Arbeitsverträgen und sonstigen Reglungen (EurlV) ist, die ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die auch so urteilt und die Informationen der Integrationsdienste, die diese Meinungen wiedergeben. Pro Ansparung.
Andererseits haben wir die pers. Rechtsauslegung einiger Diskussionsteilnehmer, die die EurlV genauso auslegen wie meine Dienststelle. Kontra Ansparung.
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Rechtlerin, lese bitte mal selbst die komplette EurlV durch. Alternativ meinen Beitrag vom 03.05.2013 22:17. Würde deine Auslegung und auch die von Kater-Mikesch (Urlaub = Erholungsurlaub+Zusatzurlaub für Schichtdienst+Zusatzurlaub für Schwerbehinderung) stimmen, würde folgendes gelten: Der Zusatzulaub nach SGB IX müsste dann am Stück genommen werden, da §2(2) nur vom Erholungsurlaub spricht. Der Zusatzurlaub dürfte innerhalb der ersten sechs Monate bei Einstellung (Wartezeit) genommen werden (§3), und dürfte nie widerrufen werden (§8 (1)). In der Praxis wird aber jahrelang schon nicht unterschieden, denn dann müsste getrennte Anschreibungen erfolgen.
Besonders widersprüchlich und damit nicht logisch ist dann §5(1) isoliert betrachtet: Demnach würde der Urlaub (5-Tage-Woche und unter 55) lediglich 29 Tage betragen. Also bei 29 Tagen wäre dann definitiv Ende, da 29 Tage (Urlaub) = 29 Tage (Erholungsurlaub) + bis zu 6 Tage (Schichtdienst-Zusatzurlaub) + 5 Tage (Zusatzurlaub SGB IX)...
Wenn die Lösung so einfach wäre: Es geht um den Urlaubsanspruch, der gespart werden kann, nicht darum, dass er genommen wird. Nach der Auslegung der Dienststelle könnte ich lediglich bei 5-Tage-Woche 9 Tage ansparen nach meiner aber 14. Da es keine getrennten Anschreibungen und der Zusatzurlaub nicht vorrangig genommen werden muss, können in den max. 9 angesparten Tagen eben auch die 5 Tage Zusatzurlaub nach SGB IX sein. Nach der Auslegung der Dienststelle darf das aber ja nicht sein, da er ja nicht angespart werden kann...Rechtlerin hat geschrieben:Oder wenn man Urlaub beantragt, einfach in der Beantragung reinschreibt, dass zum Wunschdatum eben der Zusatzurlaub genommen wird.
Dann könnte man das Problem umgehen und den Erholungsurlaub eben einfach bis zum Schluss aufheben und dann den Rest ansparen lassen
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Was ich aber noch in der Rahmenintegrationsvereinbarung des BMI gefunden habe (Nein, bin nicht im Geschäftsbereich des BMI, aber BMI ist ja das Fachministerium bezgl. Dienstrecht und die vom BMF habe ich nicht im Internet gefunden), möchte ich euch nicht vorenthalten. Dort heisst es unter 7.4 Erholungs- und Zusatzurlaub: (5) Der Zusatzurlaub ist zusätzlicher Erholungsurlaub...
Da wir hier keine gemeinsame Lösung finden können, werde ich mich hier erst wieder am Montag melden, wenn ich die für das BMF gültige Rahmenintegrationsvereinbarung zu rate gezogen habe.
Es ist so schon schwer genug, eine Schwerbehinderung, das Familienleben und den Beruf zu vereinbaren. Mir graust es jetzt schon vor den 6 Wochen Sommerferien, wenn meine Kinder in die Schule dürfen. Da hat ja schon ein gesunder Kollege seine Probleme, wenn er nur max. 9 Tage ansparen kann. Bis Schulanfang sind das maximal nur 6*9= 54 Tage, knappe 11 Wochen. 15 Wochen im Jahr sind schulfrei, wovon ich aber nur 6 Wochen mit Urlaub abdecken kann. Da ist der aufgesparte Urlaub über 6 Jahre schon im zweiten Schuljahr verbraucht. Bleibt das Gleitzeitkonto, aber mehr als eine Woche kann ich auch nicht damit übertragen ins Folgejahr.
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Kater-Mikesch
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
Hallo zusammen,
einfach den § 7a EUrlV Wort für Wort durchlesen - wenn dort neben dem Erholungsurlaub noch eine andere Urlaubsform (z. B. Zusatzurlaub) steht, die man ansparen kann, dann legt einen Widerspruch gegen die Ablehnung ein und dann muss notfalls geklagt werden.
Vorteilhaft wäre es, wenn es dann noch Urteile für die Interpretation vorliegen, bei dem der Zusatzurlaub angespart werden kann...
@ Zollritter-Kodex:
Wenn du natürlich als Beamter 30 Tage Urlaub hast, dann auch mal gründlich den § 7a Abs. 1 EUrlV lesen:
"Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen..."
Der Erholungsurlaub über 20 Tage (bei einer 5 Tage-Woche) kann angespart werden...dort steht nichts davon, dass nur 9 Tage angespart werden können...
Du zitierst den § 5 Abs. 1, 1. Halbsatz, dort ist der Mindesturlaub für alles Beamten geregelt...dieser Mindesturlaub hat nichts mit dem Ansparen zu tun - dort steht ja bekannterweise, dass der Urlaub angespart werden kann, der vier Wochen übersteigt...
Wenn du jetzt mehr ERHOLUNGSURLAUB hast (verwechsel dies nicht mit Zusatzurlaub), dann kannst die diesen um vier Wochen übersteigenen ERHOLUNGSURLAUB auch ansparen !!!
einfach den § 7a EUrlV Wort für Wort durchlesen - wenn dort neben dem Erholungsurlaub noch eine andere Urlaubsform (z. B. Zusatzurlaub) steht, die man ansparen kann, dann legt einen Widerspruch gegen die Ablehnung ein und dann muss notfalls geklagt werden.
Vorteilhaft wäre es, wenn es dann noch Urteile für die Interpretation vorliegen, bei dem der Zusatzurlaub angespart werden kann...
@ Zollritter-Kodex:
Wenn du natürlich als Beamter 30 Tage Urlaub hast, dann auch mal gründlich den § 7a Abs. 1 EUrlV lesen:
"Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen..."
Der Erholungsurlaub über 20 Tage (bei einer 5 Tage-Woche) kann angespart werden...dort steht nichts davon, dass nur 9 Tage angespart werden können...
Du zitierst den § 5 Abs. 1, 1. Halbsatz, dort ist der Mindesturlaub für alles Beamten geregelt...dieser Mindesturlaub hat nichts mit dem Ansparen zu tun - dort steht ja bekannterweise, dass der Urlaub angespart werden kann, der vier Wochen übersteigt...
Wenn du jetzt mehr ERHOLUNGSURLAUB hast (verwechsel dies nicht mit Zusatzurlaub), dann kannst die diesen um vier Wochen übersteigenen ERHOLUNGSURLAUB auch ansparen !!!
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Blue Ice Ultra
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
@Kater-Mikesch: Offensichtlich ist Dir nicht aufgefallen, das es eine sprachliche Inkonsistenz in der EUrlV gibt. Betrachte § 5 und Du wirst feststellen das dort nur von Urlaub die Rede ist (nicht Erholungsurlaub), § 6 (Anrechnung früheren Urlaubs) spricht wiederum von Erholungsurlaub, § 7 spricht im Gegensatz zu § 6 wieder nur von Urlaub, während § 7a wieder nur von Erholungsurlaub spricht; aber: in allen vier Fällen ist der gleiche Urlaub gemeint, nur unterschiedlich bezeichnet (Beachte §7a Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 EUrlV). Insofern gehört der Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX zu dem Erholungsurlaub im Sinne von § 5 Abs. 1 EUrlV und kann somit nach § 7a Abs. 1 ebenfalls angespart werden oder nach § 7 verfallen. Nicht anderes steht in meinem Post von gestern, wird aber hier von Dir vorlaufend bestrittten. Dazu braucht es kein Urteil sondern ergibt sich aus der Rechtsystematik.
@Rechtlerin: Es wäre durch aus von Vorteil wenn Sie außer substanzlosem und pubertärem Gehabe mehr zu bieten hätten. Darüber hinaus wäre ich Ihnen durchaus dankbar wenn Sie sich mit Ihren Posts nicht an die unsinnige und banale Argumentation anderer anschließen würden, ohne selbst einen sinnvollen Beitrag zu liefern. Offensichtlich sind Sie auch nicht in der Lage die EUrlV zu lesen, den dann hätten sie festgestellt das hier sehr wohl auch eine Ansparung (es war nie die Rede von Übertragung) des Zusatzurlaubes nach § 125 SGB IX möglich ist (siehe Post @Kater-Mikesch).
@Rechtlerin: Es wäre durch aus von Vorteil wenn Sie außer substanzlosem und pubertärem Gehabe mehr zu bieten hätten. Darüber hinaus wäre ich Ihnen durchaus dankbar wenn Sie sich mit Ihren Posts nicht an die unsinnige und banale Argumentation anderer anschließen würden, ohne selbst einen sinnvollen Beitrag zu liefern. Offensichtlich sind Sie auch nicht in der Lage die EUrlV zu lesen, den dann hätten sie festgestellt das hier sehr wohl auch eine Ansparung (es war nie die Rede von Übertragung) des Zusatzurlaubes nach § 125 SGB IX möglich ist (siehe Post @Kater-Mikesch).
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Kater-Mikesch
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
Wenn in einem Gesetzestext von verschiedenen Formen des Urlaubes gesprochen wird, hat das schon seinen Sinn - wenn nur von Urlaub gesprochen bzw. geschrieben wird, ist jede Form des Urlaubes gemeint...
Wenn jetzt die Telekom meint, der Zusatzurlaub gehört nicht zum Urlaub, dann ist es ein leichtest das Gegenteil zu beweisen bzw. das ist ja auch schon geschehen - zum Urlaub gehört jede Form des Urlaubes.
Der Zusatzurlaub ist ein Teil des Urlaubes, egal ob er wegen einer Schwerbehinderung oder wegen Schichtdient erlangt wurde - sowie der Erholungsurlaub ein Teil davon ist...
Wenn aber im Umkehrschluss von einer bestimmten Art des Urlaubes gesprochen wird, und jetzt kommen wir wieder zurück zum ursprünglichen Theam, dann ist der Erholungsurlaub
eben Erholungsurlaub und nichts anderes...
Dann kann auch nach § 7a EUrlV nur der Erholungsurlaub angespart werden - das ist leider so.
Wenn in diesem § 7a nur "Urlaub" gestanden hätte, wäre es was anderes...
Ergo kann nur der Erholungsurlaub, der über den (gesetzlichen) 20 Tage (bei 5 Tagewoche) angespart werden - wenn also 30 Tage EU-Urlaub vorhanden ist, dann können 10 Tage angespart werden und keiner mehr...egal wie viele Tage an Zusatzurlaub vorhanden ist...
Es gibt hier einige die meinen, ihre eigene Interpretationen der Gesetze zum Besten zu bringen - manchmal ist es aber einfacher, nur den Gesetzestext zu lesen und nicht noch etwas zu meinen...das schadet nur und bring vor allen Dingen hier Verwirrung...Ende
Wenn jetzt die Telekom meint, der Zusatzurlaub gehört nicht zum Urlaub, dann ist es ein leichtest das Gegenteil zu beweisen bzw. das ist ja auch schon geschehen - zum Urlaub gehört jede Form des Urlaubes.
Der Zusatzurlaub ist ein Teil des Urlaubes, egal ob er wegen einer Schwerbehinderung oder wegen Schichtdient erlangt wurde - sowie der Erholungsurlaub ein Teil davon ist...
Wenn aber im Umkehrschluss von einer bestimmten Art des Urlaubes gesprochen wird, und jetzt kommen wir wieder zurück zum ursprünglichen Theam, dann ist der Erholungsurlaub
eben Erholungsurlaub und nichts anderes...
Dann kann auch nach § 7a EUrlV nur der Erholungsurlaub angespart werden - das ist leider so.
Wenn in diesem § 7a nur "Urlaub" gestanden hätte, wäre es was anderes...
Ergo kann nur der Erholungsurlaub, der über den (gesetzlichen) 20 Tage (bei 5 Tagewoche) angespart werden - wenn also 30 Tage EU-Urlaub vorhanden ist, dann können 10 Tage angespart werden und keiner mehr...egal wie viele Tage an Zusatzurlaub vorhanden ist...
Es gibt hier einige die meinen, ihre eigene Interpretationen der Gesetze zum Besten zu bringen - manchmal ist es aber einfacher, nur den Gesetzestext zu lesen und nicht noch etwas zu meinen...das schadet nur und bring vor allen Dingen hier Verwirrung...Ende
- Mikesch
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
Meines dafürhaltens geht es GRUNDSÄTZLICH nicht darum, was umgangssprachlich für etwas gehalten werden kann, oder was der Gesetzgeber gemeint haben könnte. Entscheidend ist immer, was in einem Gesetz tatsächlich steht.
Merkmale müssen klar definiert sein und ziehen sich durch ein Gesetz durch, also eigentlich...
In diesem Fall hat der Gesetzgeber in der Verordnung die Begrifflichkeiten Erholungsurlaub und Urlaub durcheinander geschmissen, zusätzlich noch den Begriff Zusatzurlaub geschaffen.
In soweit ist es natürlich, dass man je nach Sichtweise hervorragend diskutieren kann
Meiner Meinung nach ist in diesem Fall keine klare Definition notwendig, denn wie heißt es so schön:
"Verordnung über den Erholungsurlaub..."
DARIN befinden sich dann Begrifflichkeiten wie Urlaub (z.B. Urlaubsjahr), Erholungsurlaub und Zusatzurlaub, sie sind Bestandteile der Verordnung über den Erholungsurlaub. Logische Konsequenz daraus, alle Bestandteile = Erholungsurlaub für die die Verordnung gilt!
Würde der Gesetzgeber bezüglich des § 7a etwas anderes meinen oder Regelungen vorsehen, dann müsste dort z.B. stehen: (4) Dies gilt nicht für Zusatzurlaub nach § 12
Steht da aber nicht...
Also: Zusatzurlaub ist wie ganz normaler Urlaub zu betrachten und hinsichtlich des § 7a ansparbar.
Merkmale müssen klar definiert sein und ziehen sich durch ein Gesetz durch, also eigentlich...
In diesem Fall hat der Gesetzgeber in der Verordnung die Begrifflichkeiten Erholungsurlaub und Urlaub durcheinander geschmissen, zusätzlich noch den Begriff Zusatzurlaub geschaffen.
In soweit ist es natürlich, dass man je nach Sichtweise hervorragend diskutieren kann
Meiner Meinung nach ist in diesem Fall keine klare Definition notwendig, denn wie heißt es so schön:
"Verordnung über den Erholungsurlaub..."
DARIN befinden sich dann Begrifflichkeiten wie Urlaub (z.B. Urlaubsjahr), Erholungsurlaub und Zusatzurlaub, sie sind Bestandteile der Verordnung über den Erholungsurlaub. Logische Konsequenz daraus, alle Bestandteile = Erholungsurlaub für die die Verordnung gilt!
Würde der Gesetzgeber bezüglich des § 7a etwas anderes meinen oder Regelungen vorsehen, dann müsste dort z.B. stehen: (4) Dies gilt nicht für Zusatzurlaub nach § 12
Steht da aber nicht...
Also: Zusatzurlaub ist wie ganz normaler Urlaub zu betrachten und hinsichtlich des § 7a ansparbar.
SELECT 'dreams' FROM 'erinnerungen' WHERE HARDCORE = 'yes'
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Kater-Mikesch
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
Hallo Mikesch und die anderen,
hat denn schon jemand mal versucht, den Zusatzurlaub ansparen zu lassen...bzw. ist jemand mit diesen Ansinnen auch durchgekommen?
Bei mir wurde diese Anliegen auch nicht umgesetzt, mit dem Hinweis, in § 7a steht nur Erholungsurlaub - es gibt meines Wissens auch keine Klagen, die dafür sprechen...
Gerade wenn der Gesetzgeber die Begrifflichkeiten durcheinander geworfen hat (das glaube ich aber in diesem Fall nicht), wird nach dem aktuellen Gesetzestext entschieden. Und da steht leider mal in § 7a der Begriff Erholungsurlaub drin und eben nicht der Zusatzurlaub und schon gar nicht der Zusatzurlaub für eine Schwerbehinderung...
Um das Übel bei der Wurzel anzupacken, müßte das Gesetz im Wortlaut des § 7a geändert werden. D. h., dass das Wort Erholungsurlaub auf Urlaub geändert würde...
Aber wer glaubt denn daran...
Ich denke ja noch immer, dass es gewollt war, dass nur der Erholungsurlaub angespart werden soll - wenn nämlich Zusatzurlaub allgemein angespart werden könnte, dann kommen bei Schichtarbeiter jede Menge Tage hinzu - und das war denn nicht der Sinn der Sache...
Für die Firmen bedeutet jede Ansparung eine Rückstellung in der Bilanz und neben den weiteren Kosten auch Unwägbarkeiten, wenn sich mal einige Monate angespart haben...
Und gegen eine Änderung des § 7a werden sich die Arbeitgeberflüger der Parteien mit Sicherheit erfolgreich wehren...
hat denn schon jemand mal versucht, den Zusatzurlaub ansparen zu lassen...bzw. ist jemand mit diesen Ansinnen auch durchgekommen?
Bei mir wurde diese Anliegen auch nicht umgesetzt, mit dem Hinweis, in § 7a steht nur Erholungsurlaub - es gibt meines Wissens auch keine Klagen, die dafür sprechen...
Gerade wenn der Gesetzgeber die Begrifflichkeiten durcheinander geworfen hat (das glaube ich aber in diesem Fall nicht), wird nach dem aktuellen Gesetzestext entschieden. Und da steht leider mal in § 7a der Begriff Erholungsurlaub drin und eben nicht der Zusatzurlaub und schon gar nicht der Zusatzurlaub für eine Schwerbehinderung...
Um das Übel bei der Wurzel anzupacken, müßte das Gesetz im Wortlaut des § 7a geändert werden. D. h., dass das Wort Erholungsurlaub auf Urlaub geändert würde...
Aber wer glaubt denn daran...
Ich denke ja noch immer, dass es gewollt war, dass nur der Erholungsurlaub angespart werden soll - wenn nämlich Zusatzurlaub allgemein angespart werden könnte, dann kommen bei Schichtarbeiter jede Menge Tage hinzu - und das war denn nicht der Sinn der Sache...
Für die Firmen bedeutet jede Ansparung eine Rückstellung in der Bilanz und neben den weiteren Kosten auch Unwägbarkeiten, wenn sich mal einige Monate angespart haben...
Und gegen eine Änderung des § 7a werden sich die Arbeitgeberflüger der Parteien mit Sicherheit erfolgreich wehren...
- Mikesch
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
Ich nicht, kommt ja bei mir nicht in Betracht...Kater-Mikesch hat geschrieben:hat denn schon jemand mal versucht, den Zusatzurlaub ansparen zu lassen...bzw. ist jemand mit diesen Ansinnen auch durchgekommen?.
Aber ich lehne mich mal ganz weit aus dem Fenster:
Sollte irgendwer klagen, beteilige ich mich an den Kosten und jeder, der meint, es sei anders zahlt mir dann die eingesetzte Summe wenn es durchgeht. Ne Wette und mein ich ernst!
Wäre ich betroffen, gäbe es überhaupt keine Frage, klagen, wo ich sonst eher zurückhaltend in solchen Sachen bin.
@Nicknamensvetter, lese Dir noch mal meine Argumentation durch. Wäre Zusatzurlaub kein Erholungsurlaub, würde die VO für Zusatzurlaub nicht gelten können/dürfen. Soll für Zusatzurlaub etwas anderes gelten, MUSS das gesagt werden oder eine ZusatzurlaubVO geschaffen werden.
SELECT 'dreams' FROM 'erinnerungen' WHERE HARDCORE = 'yes'
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Kater-Mikesch
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
Hallo Mikesch,
ich argumentiere im Grundsatz, bzw. habe im Grundsatz genauso wie du und einige vorher argumentiert - der AG hat mir den Zusatzurlaub aber nicht auf meinen Antrag angespart...
Die Ablehnung kam aus dem Grund, auf den ich jetzt bereits mehrfach hingewiesen habe...
Im § 7a steht eindeutig, dass Beamten den Urlaub nach § 5 Abs. 1 ansparen können.
Und damit ist der gesetzliche Urlaub gemeint - inkl. die 9 bzw. 10 Tage...
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist keine Erholungsurlaub nach dem Grunde nach, und der Zusatzurlaub für Schichtdienst ist auch keine Urlaub dem Grunde nach § 5 Abs. 1.
Jeder Richter wird dir das so sagen, auch wenn das Gesetz vielleicht durch die Verwirrung von Urlaub, Zusatzurlaub und Erholungsurlaub ein wenigt verzwickt ist...
Ich habe dies auch schon von einem Anwalt prüfen lassen...da hast du keine Möglichkeit den § 7a anders auszulegen...
Du musst einfach den § 7a i. V. m. dem § 5 Abs. 1 EUrlV einmal getrennt bewerten - dann wirst du sehen, dass es (leider) zu keiner anderen Entscheidung kommen kann, als das der Zusatzurlaub nicht angespart werden kann !
ich argumentiere im Grundsatz, bzw. habe im Grundsatz genauso wie du und einige vorher argumentiert - der AG hat mir den Zusatzurlaub aber nicht auf meinen Antrag angespart...
Die Ablehnung kam aus dem Grund, auf den ich jetzt bereits mehrfach hingewiesen habe...
Im § 7a steht eindeutig, dass Beamten den Urlaub nach § 5 Abs. 1 ansparen können.
Und damit ist der gesetzliche Urlaub gemeint - inkl. die 9 bzw. 10 Tage...
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist keine Erholungsurlaub nach dem Grunde nach, und der Zusatzurlaub für Schichtdienst ist auch keine Urlaub dem Grunde nach § 5 Abs. 1.
Jeder Richter wird dir das so sagen, auch wenn das Gesetz vielleicht durch die Verwirrung von Urlaub, Zusatzurlaub und Erholungsurlaub ein wenigt verzwickt ist...
Ich habe dies auch schon von einem Anwalt prüfen lassen...da hast du keine Möglichkeit den § 7a anders auszulegen...
Du musst einfach den § 7a i. V. m. dem § 5 Abs. 1 EUrlV einmal getrennt bewerten - dann wirst du sehen, dass es (leider) zu keiner anderen Entscheidung kommen kann, als das der Zusatzurlaub nicht angespart werden kann !
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
Und das geht meiner Meinung nach definitv nicht. Ich sehe das ganz unbefangen, da ich mich noch nie damit beschäftigt habe. Auch interessiert mich da zur Meinungsfindung auch keine Aussage eines Anwalts, auch die denken schon mal (ver)querKater-Mikesch hat geschrieben:Du musst einfach den § 7a i. V. m. dem § 5 Abs. 1 EUrlV einmal getrennt bewerten
Und ob mir das ein Richter so sagen wird, wage ich zu bezweifeln, ist nur ne Vermutung, oder sind derlei Urteile schon gefällt worden?
Wenn auf einem Karton "Geschirr" steht, nur Geschirr drin sein darf und da sind Teller, Tassen etc. drin, dann gehören diese Dinge zum Geschirr.
Wenn dann irgendwo steht, dass Geschirr 1x die Woche zu Spülen ist und es dann irgendwo anders heißt, dass Geschirr auch mal 2 Wochen stehen bleiben kann wenn es nicht so dreckig ist und wiederum erwähnt wird, unter bestimmten Bedingungen können auch Unterteller in den Geschirrkarton gepackt werden.
Wie will man denn daraus ableiten, dass die Unterteller dann kein Geschirr sein sollten? In dem Karton darf ja nur Geschirr drin sein.
Oder es müsste heißen, Du darfst zwar Unterteller in den Geschirrkarton packen, die sind aber kein Geschirr. Aber das steht nirgendwo...
Aber einfach ohne Grundlage zu unterstellen, denn nichts anderes ist es, die Unterteller seien kein Geschirr, ist für mich haltlos.
Wie gesagt, meine Meinung nach meinem Verständnis und das würde ich auch durchzusetzen versuchen.
SELECT 'dreams' FROM 'erinnerungen' WHERE HARDCORE = 'yes'
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Kater-Mikesch
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
Deine Geschichte mit dem Geschirr ist zwar schön aber leider hat dies nichts mit dem tatsächlichen Fall zu tun und nichts mit der Wirklichkeit zu tun. Denn was drin sein müßte oder sollte, da ist nicht interpretierbar sondern ganz klar und eindeutig (Urlaub nach § 7a ist übertragbar, wenn es sich um Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1 handelt).
Wir machen es mal Schritt für Schritt:
1. Nach § 7a EUrlV kann der Beamte auf Antrag den ERHOLUNGSURLAUB nach § 5 Abs. 1 ansparen !!!!!
Hier steht nichts von einem Zusatzurlaub, weder wegen Schwerbeh. noch wegen Schichtdienst...
Es geht hier nur um den ganz normalen Urlaub, der gesetzlich jedem Beschäftigen zusteht, ggf. um ein paar Tage erhöht, so wie es in einer BV oder Verordnung geregelt ist - bei der Telekom oder alle Beamten haben jetzt mindestens 29/30 Tage Urlaub...
2. Wenn Zusatzurlaub gemeint wäre, hätte dies mit dem Hinweis als Worttext (Zusatzurlaub) oder auf den Paragrafen (§ 12 EUrlV) explizit aufgeführt werden müssen...
3. Was jeder glaubt hier in das Gesetz hinein zu interpretieren, interessiert den Gesetzgeber nicht und schon gar nicht den Dienstherrn.
Die Ausgangslage durch § 7a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ist klar, eindeutig und nicht umkehrbar - auch wenn diese Regelung vielleicht nicht gerecht ist, es ist aber geltendes Recht.
Egal wieviel Geschirr oder andere Sachen du kaufst, es wird sich an dem geltenden Recht nichts ändern - es sei denn, dass der § 7a abgeändert wird in "...auf Antrag den Urlaub..."
Dann ist wieder der Urlaubsbegriff allgemein aufgeführt und dieser ist dann auf alle Urlaubsarten anzuwenden.
Eine Bitte habe ich hier noch:
Aufwendiges spekulieren und meinen, dass es so nicht richtig ist, bringt hier keinem was. Ich bin mitnichten kein Freund der Telekom oder des Dienstherrn, aber ich weiß auch, dass aktuelle Gesetze eingehalten werden müssen.
Es bringt nichts, wenn ich hier User zur Klage auffordere und die Erfolgsaussichten sind gering bzw. überhaupt nicht vorhaden - denn in diesem Fall sind die Erfolgsaussichten gleich Null !
@ Mikesch:
Wenn du dir aber zu 100 % sicher bist und ich es von dir schriftlich bekommen, werde ich eine Klage beim nächsten Mal erwirken - sollte ich dann verlieren, übernimmst du ja gerne die Gerichts- und Anwaltskosten.
Wir machen einen Vertrag und dann sehen wir weiter...du kannst ja nach deinen Begründungen und Erklärungen nicht verlieren...
Wir machen es mal Schritt für Schritt:
1. Nach § 7a EUrlV kann der Beamte auf Antrag den ERHOLUNGSURLAUB nach § 5 Abs. 1 ansparen !!!!!
Hier steht nichts von einem Zusatzurlaub, weder wegen Schwerbeh. noch wegen Schichtdienst...
Es geht hier nur um den ganz normalen Urlaub, der gesetzlich jedem Beschäftigen zusteht, ggf. um ein paar Tage erhöht, so wie es in einer BV oder Verordnung geregelt ist - bei der Telekom oder alle Beamten haben jetzt mindestens 29/30 Tage Urlaub...
2. Wenn Zusatzurlaub gemeint wäre, hätte dies mit dem Hinweis als Worttext (Zusatzurlaub) oder auf den Paragrafen (§ 12 EUrlV) explizit aufgeführt werden müssen...
3. Was jeder glaubt hier in das Gesetz hinein zu interpretieren, interessiert den Gesetzgeber nicht und schon gar nicht den Dienstherrn.
Die Ausgangslage durch § 7a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ist klar, eindeutig und nicht umkehrbar - auch wenn diese Regelung vielleicht nicht gerecht ist, es ist aber geltendes Recht.
Egal wieviel Geschirr oder andere Sachen du kaufst, es wird sich an dem geltenden Recht nichts ändern - es sei denn, dass der § 7a abgeändert wird in "...auf Antrag den Urlaub..."
Dann ist wieder der Urlaubsbegriff allgemein aufgeführt und dieser ist dann auf alle Urlaubsarten anzuwenden.
Eine Bitte habe ich hier noch:
Aufwendiges spekulieren und meinen, dass es so nicht richtig ist, bringt hier keinem was. Ich bin mitnichten kein Freund der Telekom oder des Dienstherrn, aber ich weiß auch, dass aktuelle Gesetze eingehalten werden müssen.
Es bringt nichts, wenn ich hier User zur Klage auffordere und die Erfolgsaussichten sind gering bzw. überhaupt nicht vorhaden - denn in diesem Fall sind die Erfolgsaussichten gleich Null !
@ Mikesch:
Wenn du dir aber zu 100 % sicher bist und ich es von dir schriftlich bekommen, werde ich eine Klage beim nächsten Mal erwirken - sollte ich dann verlieren, übernimmst du ja gerne die Gerichts- und Anwaltskosten.
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- Mikesch
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
In diesem Fall sind wir uns ja einigKater-Mikesch hat geschrieben:Denn was drin sein müßte oder sollte, da ist nicht interpretierbar sondern ganz klar und eindeutig (Urlaub nach § 7a ist übertragbar, wenn es sich um Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1 handelt).
...
Aufwendiges spekulieren und meinen, dass es so nicht richtig ist, bringt hier keinem was.
Es ist für mich nichts interpretierbar, Erholungsurlaub ist drin, alles Andere wie das Zusatzurlaub plötzlich kein Erholungsurlaub sein soll, steht da nicht und ist für mich reine Interpretation.
Ich denke, wir sollten es hiebei belassen, wir beide kommen hier auf keinen Nenner, der geneigte Leser mag für sich entscheiden
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Kater-Mikesch
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
alles klar
)
Ich habe mich auch schon zu lange geärgert, dass Zusatzurlaub nicht übertragen wird...habe mich aber damit abgefunden...
Hier sehe ich aber keine Erfolgsaussicht bei einem Widerspruch mit Klage - aus diesem Grunde belasse ich es bei der Übertragung des Erholungsurlaubes...
Ich werde es aber im nächsten Jahr noch einmal versuchen, manchmal kommt es auch darauf an, wer gerade das Anliegen beabeitet und die Vorgabe nicht so streng auslegt...
Ich habe mich auch schon zu lange geärgert, dass Zusatzurlaub nicht übertragen wird...habe mich aber damit abgefunden...
Hier sehe ich aber keine Erfolgsaussicht bei einem Widerspruch mit Klage - aus diesem Grunde belasse ich es bei der Übertragung des Erholungsurlaubes...
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung
Hast Du dich mal über die Kosten informiert?
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