Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Forum für Mitarbeiter der Telekom, sowie der deutschen Post.

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Schwapau
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Re: Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Beitrag von Schwapau »

wer sich nicht wehren will, gegen die unsinnigen und oftmals rechtswidrigen Verwaltungsakte und Dienstanweisungen,
der kann sich ja seinem Schicksal ergeben.
Dann hat man aber bereits verloren und darf sich nachher nicht darüber wundern, dass alles so gelaufen ist.

Man kann auch zu jedem Punkt Ja und Amen sagen und immer nur jammern...aber dann bitte im Nachgang nicht beschweren !
dsabwien
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Re: Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Beitrag von dsabwien »

Stellenbesetzung
Im Grundgesetzt steht, das der Dienstherr an dem Leistungsgrundsatz nach
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Nun stellt sich mir die Frage nach dem Wechsel und der Neubesetzung unseres Dienstherren für
40.000 Beamte und Beamtinnen in der Person von Rechtsanwalt Herrn M. Z.

Dienstherr für 40.000 Beamte und Beamtinnen bei der Telekom muß eigentlich ein öffentliches Amt sein, oder?

Kann sich irgendjemand erinneren, ob diese Stelle bundesweit ausgeschrieben wurde?

Gab es ein Anforderungsprofil für diese Stelle, oder wird sie generell mit Rechtsanwälten besetzt?

Wahrscheinlich hätte sich jeder von uns drauf bewerben können, wenn es kein Anforderungsprofil gibt?

Wie seht ihr das?
Ist die Stelle evtl. rechtlich nicht korrekt besetzt worden?


Sind nun alle folgenden Beurteilungen, Zuweisungen, Abordnungen, die das Beamtenrecht betreffen rechtlich zu beanstanden, da
der Posten einese Dienstherren nicht so einfach zugeteilt, vererbt oder sonstwie ernannt werden kann, ohne eine Befähigung nachzuweisen?

Wie verhält es sich mit dem letzten Dienstherren von Telekoms Gnaden, Herrn W. N.?
War damals der Posten evtl. auch nicht ordentlich ausgeschrieben und demnach besetzt worden?

Die Telekom selbst hat eine Konzernrichtlinie Stellenbesetzung am 05.11.2003 (Fassung vom 29.10.2010) erlassen in der
folgende interessante Artikel stehen:
- Oberster Grundsatz aller Aktivitäten nach dieser Richtlinie ist die Gewinnung von Beschäftigten, die nach ihren Fähigkeiten, Neigungen und Zielen
den Anforderungen am besten gerecht werden.
- 2.1 Grundsatz
Freie und besetzbare Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen mit Zugang zum Telekom - Intranet werden unternehmensübergreifen ausgeschrieben.
-Stellenanzeigen sollen grundsätzlich folgende Angaben enthalten
Auszug daraus:
-Funktionsbezeichnung des Arbeitsplatzes
-Organisatorische Einbindung des Arbeitsplatzes (z.B. Organisationseinheit, Abteilung, Einsatzort).
-Angaben zur Wertigkeit des Arbeitsplatzes
-Erwartete Qualifikation der Bewerberin und Bewerber
4.1 Gemeinsame Stellenbörse
Die nach dieser Richtlinie auszuschreibenden Arbeitsplätze werden in einer gemeinsamen Stellenbörse - und zwar der Job-Börse im Intranet - veröffentlicht.
Die inländischen Konzernunternehmen mit Zugang zum Telekom-Intranet gewährleisten in ihren Betriebsstätten in geeigneter Weise den Zugang der Beschäftigten zu den Informationen der Jobbörse.
5. Dauer der Ausschreibung
(2) Die Bewerbungsfrist nach Veröffentlichung der Stellenanzeige darf zwei Wochen nicht unterschreiten.
6. Berechtigter Bewerberkreis
(1) Auf Ausschreibungen nach dieser Richtlinie können sich alle Beschäftigten des Konzern Deutsche Telekom bewerben.
(2) Eine Bewerbung setzt voraus, dass die in der Ausschreibung geforderten fachlichen und persönlichen Voraussetzungen (z.B. hinsichtlicher Bildungsabschlüsse, Berufserfahrungen, sonstiger Qualifikationen etc.) im Wesentlichen erfüllt sind.
8. Besetzungsentscheidung
(1) Für die Besetzung aller nach dieser Richtlinie auszuschreibenden Arbeitsplätze gilt das Prinzip der Bestenauswahl. ...
(2) Die Bestenauswahl erfolgt nach Maßgabe der fachlichen und persönlichen Eignung der Bewerber für den zu besetztenden Arbeitsplatz.
Eine wiederholte Anfrage bei der höchsten Rechtsaufsicht - Bundesfinanzministerium - hat bislang noch keine Antwort ergeben!
dsabwien
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Re: Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Beitrag von dsabwien »

Liebes dibedupp,

der Unsinn stand auf einer Website der Telekom.
Leitung Civil Servant & Sozial Matters
Rechtsanwalt (Studium der Rechtswissenschaft in Köln und Bonn)
Seit zwölf Jahren bei der Deutschen Telekom AG, acht Jahre im Rechtsbereich,
vier Jahre im Personalbereich.
Vielleicht kannst Du ja aus deinem Wissen mal kundtun,
ob für so ein Job überhaupt eine Qualifikation benötigt wird?

Kann ja schließlich jeder ernannt werden, oder?
dsabwien
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Re: Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Beitrag von dsabwien »

Hallo dibedupp,
Entschuldigung angenommen.

Das Interessante daran ist ja:
Die Telekom hat völlig frei Hand, wem sie mit der
Dienstherrenbefugnis gemäß DTAGBefugAnO ausstattet.
Qualifikation reine Nebensache.
In dieser DTAGBefugAnO kann demnächst selbst dein Name stehen.

Da scheinbar dieser Job aber auch nicht ausgeschrieben wurde, kann sich also auch nicht jeder darauf bewerben.
Man benötigt dazu schon gewisse Beziehungen.

Im Postpersonalrechtsgesetz ist aber
die Verleihung der Dienstherrenbefugnis ist im § 1 und § 3 geregelt
Die frei zu besetztenden Stellen und auch das berufliche Fortkommen ist im § 5 geregelt.
Die Rechtsaufsicht des Bundesfinanzministerium ist im $ 20 geregelt.
Erster Abschnitt
Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
§ 1

Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Aktiengesellschaften
(1) Die Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten
gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes
bestimmt ist. Gleiches gilt gegenüber den Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, auch soweit für deren
dienstrechtliche Angelegenheiten noch die Deutsche Bundespost oder ihre Unternehmen zuständig waren, sowie
gegenüber deren Hinterbliebenen.
(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und
des obersten Vorgesetzten wahr.
(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau der Aktiengesellschaft.
(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die
ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber
übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die
Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(5) Beabsichtigt der Vorstand der Aktiengesellschaft oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den
Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen
oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung
vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen.
Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die
zuständige Stelle der jeweiligen Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen.
(6) Beabsichtigt der Vorstand der Aktiengesellschaft oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den
Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder
§ 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den
Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß §
45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich
unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf
Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle der
jeweiligen Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen.
(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen
Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach
diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle
des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen
lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das
Vorstandsmitglied nicht.
§ 5

Berufliches Fortkommen
(1) Kein Beamter darf wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis
ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen
benachteiligt werden.
(2) Alle freien und besetzbaren Arbeitsposten sollen einschließlich ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen
ausgeschrieben werden.
(3) Entscheidungen über das berufliche Fortkommen sind auch dann nur nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung zu treffen, wenn Beamte und Arbeitnehmer zur Auswahl stehen.
(4) Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen seines
Beamtenstatus vermuten lassen, trägt die Aktiengesellschaft die Beweislast dafür, daß nicht auf den
Beamtenstatus bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder ein Status
unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
Sechster Abschnitt
Rechtsaufsicht
§ 20

Rechtsaufsicht
(1) Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Rechtsaufsicht darüber, daß die Organe der
Aktiengesellschaft bei der Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes und
der anderen Dienstrechtsvorschriften beachten. Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht steht dem Bundesministerium
der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch den Vorstand und den Aufsichtsrat und ein
Weisungsrecht gegenüber den Organen der Aktiengesellschaft zu.
(2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der Aktiengesellschaft dienstrechtliche Bestimmungen verletzt,
soll das Bundesministerium der Finanzen zunächst beratend darauf hinwirken, daß die Aktiengesellschaft
die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Aktiengesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach,
soll das Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die der
Aktiengesellschaft obliegenden dienstrechtlichen Befugnisse auf das Bundesministerium der Finanzen über.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann dem für die personellen und sozialen Angelegenheiten
der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen, wenn es gegen
dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 19 und gegen Anordnungen
des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese
Vorschrift durch das Bundesministerium der Finanzen dieses Verhalten fortsetzt. In diesem Falle überträgt es
nach Anhörung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreters die Zuständigkeit einem anderen
Vorstandsmitglied.
Da ja alle 40.000 Beamtinnen und Beamte ab dem 19.03.2013 dem
Bereich Civil Servant Services/Social Matters angehören,

müsste sogar eine Betriebsratswahl stattfinden.

Im Betriebsverfassungsgesetzt steht dazu im
§ 13

Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind
zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1.
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist
Kater-Mikesch
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Re: Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo dsabwien,

ja das müßte mal von einem Rechtsanwalt mit Fachrichtung öffentliches Recht geprüft werden - aber die Frage ist, wer beauftragt denn einen Rechtsanwalt
mit einer solchen Prüfung...

Erst wenn so etwas mal öffentlich gemacht wurde und sich mal bestimmte Medien damit befassen, würde sich ggf. mal was ändern...Die Eignung des Dientherrn des M. Z. ist doch nicht die Frage, die Frage ist, kann mit ca. 40.000 Beamten so umgegangen werden...?

Ist es rechtskonform, wenn die zur PBM NL versetzten Mitarbeiter ohne Beschäftigten keinen BR wählen können geschweige denn sich wählen lassen können?
Ist es rechtskonform, wenn diese zur Zeit Beschäftigungslosen sich von einem instrumentalisierten BR vertreten lassen müssen, der zu 100 % die Interessen eines Dienstherrn verfolgt...?
Ist es rechtskonform, wenn x-beliebig der Dienstherr bzw. die Behörden ausgetauscht und umgenannt werden, aber die Beschäftigten darüber nicht informiert werden???
dsabwien
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Re: Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Beitrag von dsabwien »

Falls ihr mal wissen möchtet, wo der letzte Dienstvorgesetzte abgeblieben ist,
der möge folgende Links aufrufen:

http://www.dpvkom.de/archiv/2013/130607 ... tsrat.html

http://www.dpvkom.de/images/bilderschau ... bs_02.html

Titel der Veranstaltung der DBVKOM war:
Tagung des Gewerkschaftsrates: Beamtengesetze müssen beachtet und richtig angewandt werden!

Dort wird dann im Artikel der Berater der Telekom, W.N., erwähnt.
Interessante Podiumsdiskussion
In einer von der stellvertretenden DPVKOM-Bundesvorsitzenden Christina Dahlhaus moderierten Diskussionsrunde mit Volker Geyer, Susanne Armbruster, Hans-Ulrich Benra und dem Berater der Deutschen Telekom in Sachen Beamtenangelegenheiten, Werner Nokiel, wurden dann die unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Beschäftigung von Beamten in den Unternehmen und den hierfür notwendigen rechtlichen Grundlagen deutlich. Dabei kritisierte Volker Geyer nochmals, dass die unter anderem von Post und Telekom angestoßenen Änderungen beim Postpersonalrechtsgesetz nur zu Nachteilen für die Beamten geführt hätten. Hans-Ulrich Benra wies in der Diskussion darauf hin, dass zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten auch die Fürsorgepflicht der Postnachfolgeunternehmen gehöre.
Torquemada
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Re: Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Beitrag von Torquemada »

Natürlich ist W.N. "Berater". So kann er weiterhin für die Telekom tätig sein bzw. er erhält einen Zahlung für seine Verdienste.
Schwapau
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Re: Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Beitrag von Schwapau »

Das nennt man mal wieder eine Beschäftigungsmaßnahme.
Hier sollte mal geprüft werden, ob da überhaupt eine Gegenleistung vorliegt oder ob da einem ehemaligen verantwortlichen Mitarbeiter seine "Verdienste" vergoldet werden sollen...
Aber bei der Telekom bzw. beim Dienstherr wundert mich nichts mehr.

Wenn dieser W. N. hier eine Geldleistung bekommt ohne eine wirklich Gegenleistung zu erbringen, kann man schon von Korruptionsverdacht sprechen.
Es werde häufig in diesen Fällen immer wieder versucht, mit (dubiosen) Beraterverträgen, Zahlungen zu verschleiern, wo tatsächlich keine oder geringwertige Gegenleistungen erbracht werden.

Da aber hier auch zudem neben verdi noch die dpvkom mitmischt, wird im Zweifelsfall die Korruption von den AN-Vertretung noch gedeckt...
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Re: Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Beitrag von burgwächter »

Moin Herr M.Z. ist RAe, siehe Bundesrechtsanwaltsregister, auch W.N. ist dort verzeichnet mit Adresse und Tel.
Außerdem war der letztgenannte unter Minister Zimmermann Adjudant. Das dürfte doch vieles erklären.
Die guten Beziehungen ins BMF, BMWI zahlen sich eben aus.
Sicher wird er nicht wie einige andere mit Mindestrente abgespeist.
Greatz von Burgi
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Re: Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Beitrag von Kater-Mikesch »

das sollte doch mal z. B. der Rechnungshof überprüfen, wenn diese Seilschaften auch noch mit Steuergelder unterstützt werden...
Wen die Telekom das Geld verschwendet, wäre es erst einmal nicht das Problem - aber wenn sich ergeben sollte, dass Gelder gezahlt werden und keine Gegenleistung als Berater erbracht wird, dann hat das schon mehr als ein Geschmäckle...
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Brauner
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Re: Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Beitrag von Brauner »

Schwapau hat geschrieben:Das nennt man mal wieder eine Beschäftigungsmaßnahme.
Hier sollte mal geprüft werden, ob da überhaupt eine Gegenleistung vorliegt oder ob da einem ehemaligen verantwortlichen Mitarbeiter seine "Verdienste" vergoldet werden sollen...
Aber bei der Telekom bzw. beim Dienstherr wundert mich nichts mehr.

Wenn dieser W. N. hier eine Geldleistung bekommt ohne eine wirklich Gegenleistung zu erbringen, kann man schon von Korruptionsverdacht sprechen.
Es werde häufig in diesen Fällen immer wieder versucht, mit (dubiosen) Beraterverträgen, Zahlungen zu verschleiern, wo tatsächlich keine oder geringwertige Gegenleistungen erbracht werden.

Da aber hier auch zudem neben verdi noch die dpvkom mitmischt, wird im Zweifelsfall die Korruption von den AN-Vertretung noch gedeckt...
Du könntest eine Strafanzeige direkt zur Staatsanwaltschaft schicken, wenn Du Beweise hast.


Untreue § 266 STGB

http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html

Betrug § 263 STGB

http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Bestechung § 334 STGB

http://dejure.org/gesetze/StGB/334.html



Wobei ich denke, dass Bestechung von Amtsträgern noch eine zusätzliche Dimension hat, wenn man weiss, dass Vergleichspersonen von freigestellten Betriebsratsmitgliedern schonmal fast 90 000 ,- € Bruttojahresverdienst haben.
So hat man indirekt sowohl Betriebsräte, als auch Günstlinge bevorzugt.


Was tut eigentlich jemand genau, der beamtenrechts INFo verbreitet, wenn der Arbeitgeber ihn beauftragt hat. Schreibt er auch hier im Forum und verdreht die sachlichen Zusammenhänge?

Beschuldigen diese Personen andere "Schwarze Propaganda" und "Dead Agenting" zu betreiben, weil sie selbst von ihren Taten ablenken wollen?

Wir sollten mal genauer hinschauen mit wem wir es zu tun haben. So einfach können diese Extremisten nicht leugnen aus welchen "Stall" sie kommen.
Und bis dahin bleiben sie Querulanten, solange das Rückgrat nicht gebrochen wird.
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Re: Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Beitrag von Kater-Mikesch »

das Problem sind die Beweise, die in dieser Form nicht vorliegen...

Wenn aber ein Anfangsverdacht bestehen würde, dann kann man hier eine Anzeige bei jeder Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft durchführen...
Aber was kommt dann raus...vermutlich nichts...

Ich könnte mir auch vorstellen, dass bei der Deutschen Telekom ähnliche Verhältnisse aufgekommen sind wie bei Telekom Austria...das hat auch lange gutgegangen, aber jetzt stehen die Verwantwortlichen endlich vor Gericht bzw. sind bereits verurteilt...
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Brauner
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Re: Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Beitrag von Brauner »

Die Beweise bewertet die Staatsanwaltschaft selbst. Deshalb ist die direkte Anzeige bei der Staatsanwalt besser, als die Anzeige bei der Polizei abzugeben.

Falls die Staatsanwaltschaft denkt eine Anklageschrift zu erstellen, dann macht sie es. Manchmal ist die Staatsanwaltschaft an Weisungen gebunden, ob ermittelt, ob eine Anklageschrift geschrieben wird, oder es besser ist,
sich wegzuducken.

Richter, die dann ein Urteil fällen müssen sind nicht an Weisungen gebunden.

Wir kennen die deutschen Verhältnisse und müssen nicht Austria Telekom diskutieren.
In der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" heißt es, angezeigt worden sei auch Staatssekretär Heribert Zitzelsberger aus dem Bundesfinanzministerium. Die Anzeige, die dieser Zeitung vorliege, richte sich auch gegen die Erhöhung der Vorstandsvergütung um bis zu 90 Prozent. Als strafbar eingestuft werde außerdem die Abfindung, die Sommer für sein vorzeitiges Ausscheiden erhalte. Dies begünstige den Manager "unangemessen". Die Bezüge seien nicht an den Interessen des Unternehmens und seiner Aktionäre ausgerichtet, die dem Aufsichtsrat anvertraut seien.
http://www.spiegel.de/wirtschaft/vorsta ... 08205.html
Im Jahre 2001 hatte Sommer den Mobilfunkanbieter VoiceStream in den Vereinigten Staaten gekauft. Heute heißt die Firma T-Mobile USA, und im vergangenen Jahr hat die Deutsche Telekom wegen ihr rund sieben Milliarden Euro abschreiben müssen.
http://www.zeit.de/2013/15/ron-sommer-deutsche-telekom



Wie hoch sind denn die Summen, die an Berater gezahlt worden sind. Wie sehen die Verträge aus? Welche Vereinbarungen wurden getroffen, was der Berater erreichen soll?

Wer unterschrieb diese Verträge? Wer wußte von diesen Machenschaften?

Die Namen der beteiligten Personen sollte eindeutig festgestellt werden, bevor man an eine Anzeige denkt.
Und bis dahin bleiben sie Querulanten, solange das Rückgrat nicht gebrochen wird.
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Re: Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo Brauner,

wenn du schon soviel weißt, hier zitierst und alles beim Namen nennst, dann stelle doch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft...wo ist denn dein Problem, dieses alles klären zu lassen.

Also, wenn du der Meinung bist, dass hier ein rechtswidriges Verhalten an den Tage gelegt wurde, dann kannst du deine Anzeige stellen - bin mal gespannt...
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Brauner
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Re: Dienstherrenbefugniss und Dienstbehördengenehmigung

Beitrag von Brauner »

Ich habe bereits Strafanzeigen gestellt, deshalb kenne ich Verfahrenswege so genau.

In der genannten Sache fehlen aber wichtige Details, die ich nicht belegen kann. Trotzdem werde ich unterstützend dabei mitwirken, wenn genaue Beweise vorhanden sind, für eine Anklage und Verurteilung.

Die Stuttgarter Wirtschaftsanwälte Mark Binz und Martin Sorg habe ich im Link schon genannt. Diese Anwälte sollte man kennen.
Attacken des pflichtbewussten Staatsbürgers
Der umtriebige Advokat handelte bei seinen Attacken auf Unternehmen keineswegs im Auftrag erboster Kleinaktionäre. Aus "staatsbürgerlicher Pflicht" erstattet er Strafanzeige, behauptet Binz. "Ich bin der Meinung, dass ich mich im Gemeinwesen engagieren muss. Jemand sollte als Branchenkenner auch mal Zivilcourage beweisen", begründet er seine zahlreichen Engagements gegenüber manager-magazin.de.
http://www.manager-magazin.de/unternehm ... 08350.html
Und bis dahin bleiben sie Querulanten, solange das Rückgrat nicht gebrochen wird.
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