Paragraph 61 LBesG NRW

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Amorph82
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Paragraph 61 LBesG NRW

Beitrag von Amorph82 »

Hallo Forenteilnehmer,
Habe eine Verständnisfrage zu Paragraph 61 im LBesG NRW. Ich möchte folglich wissen, ob der 61er im Bezug auf meine Situation anwendbar ist.
Zu mir: Ich bin auf eigenen Wunsch innerhalb von NRW von einer JVA zum OLG Hamm versetzt worden. In der JVA habe ich gemäß Paragraph 51 LBesG NRW die sogenannte „Gitterzulage“ erhalten. Jetzt bin ich Bediensteter beim OLG Hamm bzw. bei einem LG, die “Gitterzulage“ fällt entsprechend bei meiner neuen Verwendung weg. Nach meinem Verständnis wäre der 61er anwendbar (d.h. Ich erhalte eine Ausgleichszulage), oder interpretiere ich diesen falsch?
Zum Nachlesen füge ich entsprechenden Paragraph bei:

§ 61
Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
(1) Verringert sich aufgrund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Summe der Dienstbezüge, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren. Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Landesbesoldungsordnung W. Die Ausgleichszulage bemisst sich in Höhe des Unterschiedsbetrages, der sich zwischen den Summen der Dienstbezüge in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung ergibt. Sie vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.

(2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, die Strukturzulage, der Familienzuschlag, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie auf einen Monat umgerechnete Sonderzahlungen.

(3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Ausgleichszulage nach Satz 1 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Wechseln aus einem Beamten- oder Richterverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes, bei denen eine Ernennung erfolgt.
GFunkt
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Re: Paragraph 61 LBesG NRW

Beitrag von GFunkt »

Nach meiner Meinung gilt in Ihrem Fall § 61 LBesG NRW nicht. Es hat doch kein Dienstherrnwechsel stattgefunden.
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