Entlassung Beamte a.L. und Neuverbeamtung

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Jen83
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Entlassung Beamte a.L. und Neuverbeamtung

Beitrag von Jen83 »

Ich bin Landesbeamtin in Bayern und möchte gern in ein anderes Bundesland wechseln. Das andere Bundesland würde mich auch nehmen, allerdings verlangt mein jetziger Dienstherr für eine Versetzung einen Tauschpartner, den es leider nicht gibt. Ich hatte eine Überlegung angestellt, mich aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen zu lassen und im neuen Bundesland neu ins Beamtenverhältnis zu ernennen. Aber ich kenne mich da leider nicht aus. Hat diesbezüglich jemand Erfahrung bzw. kann mir da ein paar Infos geben, ob so etwas gehen würde? Wäre man da nur Beamter auf Probe oder würde eine Lebenszeit auch gehen? Wie sieht das mit der Besoldungsgruppe und Stufe aus?
GFunkt
Beiträge: 343
Registriert: 29. Nov 2016, 18:38
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Re: Entlassung Beamte a.L. und Neuverbeamtung

Beitrag von GFunkt »

Bei einer Versetzung wird das bestehende BaL mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Eine Entlassung auf Antrag beim jetzigen Dienstherrn und Neuernennung beim künftigen Dienstherrn müsste m.E. dort grundsätzlich auf Probe erfolgen, außer das jeweilige Landesrecht lässt Ausnahmen zu (§ 10 BeamtStG).
Die Besoldung richtet sich in jedem Fall nach dem jeweiligen Landesrecht. Und da gibt es manchmal unliebsame Überraschungen, wenn selbst bei gleicher Besoldungsgruppe eine niedrigere Nettobesoldung das Ergebnis ist.
bettelmusikant
Beiträge: 62
Registriert: 6. Sep 2016, 16:53
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Re: Entlassung Beamte a.L. und Neuverbeamtung

Beitrag von bettelmusikant »

Das sind Fragen die dir die Personalabteilung des neuen Dienstherren beantworten sollte.
Antrag auf Entlassung nicht notwendig, § 22 BeamtStG
§ 22[1] Entlassung kraft Gesetzes
[...]
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.

Entlassen lassen würde ich mich nie. Da kann doch immer noch etwas schief gehen.
Entweder
a) Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
b) direkt Ernennung bei dem neuen Dienstherren mit der Folge der automatischen Entlassung beim alten Dienstherren.

Bei b) spricht man ggf. von einer sog. Raubernennung. Stimmt der alte Dienstherr aber dem Dienstherrenwechsel nicht zu, erfolgt keine Teilung der Versorgungslasten gem. Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und für deinen neuen Dienstherrn wird es teurer.

Ob BaP oder BaL regelt das Landesrecht. Gruppe und Stufe ebenfalls.
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Bruce Springsteen
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Registriert: 25. Sep 2014, 17:18
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Re: Entlassung Beamte a.L. und Neuverbeamtung

Beitrag von Bruce Springsteen »

§ 22 zielt darauf ab, dass wenn du die Urkunde des neuen Dienstherren annimmst, die alte automatisch damit erlischt.
vanWahlberg
Beiträge: 27
Registriert: 23. Aug 2021, 21:51
Behörde: Kommunalverwaltung Bayern

Re: Entlassung Beamte a.L. und Neuverbeamtung

Beitrag von vanWahlberg »

Servus,

Bayern sieht es vor, dass man seinen Lebzeitstatus mitnehmen kann, wenn man von außerhalb Bayerns kommt bzw. sich vorher hat entlassen lassen.
Art. 10 I LlbG regelt dies; Anwendbar auf Ernennungen aus anderen Bundesländern durch Art. 11 III LlbG.

Daher gehe ich aus, dass es in den anderen Bundesländern auch möglich sein muss, da Art. 11 LlbG (Sicherung der Mobilität) es bereits in seinem Namen sagt; Rechtsgrundlagen anderer Bundesländer sind mir nicht bekannt.

Beste Grüße!
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