Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Themen speziell für Bundesbeamte

Moderator: Moderatoren

pedestrian
Beiträge: 9
Registriert: 13. Okt 2018, 14:50
Behörde:

Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitrag von pedestrian »

Hallo Forum,

ich stehe im Moment vor der Entscheidung, mich ggfs. verbeamten zu lassen und frage mich, wie das mit der Anerkennung von "Vordienstzeiten" für die ruhegehaltsfähige Dienstzeit läuft. Dienstposten wäre gehobener technischer Dienst als Bundesbeamter.

So viel ich bereits weiß, werden Zivildienst + Studium (855 Tage) anerkannt.

Aber wie ist es mit den folgenden Zeiten:
- Zeit als Angestellter im öffentlichen Dienst (Land, mit vergleichbarer Gehaltsgruppe)
- Zeit als Angestellter im öffentlichen Dienst (Bund) auf dem Posten, der dann als Beamter weitergeführt werden würde
?

Aus den Aussagen, die ich aus dem Gesetz (BeamtVG) bekomme, bekomme ich das nicht wirklich hergeleitet. Meine Personalstelle sowie die Generalzolldirektion wollen bzw. können sich nicht konkret dazu äußern und von fünf gefragten Kollegen bekomme ich ebensoviele verschiedene Meinungen. Was wird wirklich anerkannt?

Vielen Dank!
Gertrud1927
Beiträge: 514
Registriert: 28. Jun 2013, 18:45
Behörde:

Re: Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Ich denke Deine Frage wird doch im BeamtVG §10 beantwortet.
Über Deine anrechenbaren Zeiten wird erst dann im Versorgungsfall nach dem Gesetz entschieden. Im BeamtVG §3.
Benutzeravatar
Ruheständler
Beiträge: 851
Registriert: 17. Jul 2013, 22:24
Behörde: Zufluchtsort für häusliche Anlässe...
Geschlecht:

Re: Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitrag von Ruheständler »

@pedestrian
bei meiner ruhegehaltsfähigen Berechnung der Dienstzeit nach § 10 BeamtVG wurde folgendes aufgeführt:
- hauptberufliche Tätigkeit 6 Monate Fachschule § 12 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG
- berufsmäßiger Wehrdienst ( Die Jahre als Soldat auf Zeit ) § 8 Abs.1 Beamt VG
- Tätigkeit im privatrechlichen Arbeitsverhältnis im ÖD §10 S.1 BeamtVG
- nicht berufsmäßiger Wehrdienst ( Wehrübungen) § 9 Abs.1 BeamtVG
- Beamtendienstzeit § 6 Abs. 1 S.1 BeamtVG
Gruß vom Ruheständler
meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ... :mrgreen:
connigra
Beiträge: 338
Registriert: 1. Sep 2017, 17:23
Behörde:

Re: Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitrag von connigra »

@pedestrian,
ich war 6 Jahre als Verwaltungsangestellte beim Bund tätig ehe ich verbeamtet wurden. Diese wurden mir bei der Frühpension wie Beamtenjahre angerechnet.Grüße conni
pedestrian
Beiträge: 9
Registriert: 13. Okt 2018, 14:50
Behörde:

Re: Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitrag von pedestrian »

Danke für die Erfahrungswerte an connigra und Ruheständler!
@Gertrud1927: Die Beantwortung mag in §10 drinstehen, ich lese es dort allerdings nicht klar heraus.

Wenn eine Zeit als Angestellter als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet wird vermute ich, dass für diese Zeit dann die angesammelten Rentenpunkte entfallen? Ansonsten würden die Zeiten ja doppelt berücksichtigt werden.
Gertrud1927
Beiträge: 514
Registriert: 28. Jun 2013, 18:45
Behörde:

Re: Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Da werden keine Punkte gestrichen. Pension und Rente gibt es nur bis zu Deiner persönlichen fiktiven Höchstgrenze. Was darüber liegt wird bei der Pension ein Ruhensbetrag.
Deine Höchstgrenze wird berechnet aus ruhgehalsfähiger Dienstzeit vom 17 Lj. bis zum Versorgungsfall und Gehalt aus der Endstufe Deiner Besoldungsgruppe bis zum Höchstsatz 71,75 %.
Ich hoffe ich hab nicht etwas verdreht aber das steht auch ganz genau im BamtVG §55.
pedestrian
Beiträge: 9
Registriert: 13. Okt 2018, 14:50
Behörde:

Re: Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitrag von pedestrian »

Hallo, danke für die Antwort.

Das heißt für beispielsweise fünf Jahre als Angestellter, die für die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden, erhält man die entsprechenden Rentenpunkte PLUS 5 * 1,79375 = ca. 9 % Pensionsansprüche?

In §55 des BeamtVG lese ich hierzu keine Aussage, möglicherweise war meine Frage aber auch missverständlich formuliert. Was ich mir nicht vorstellen kann ist, dass diese Zeit dann gleichzeitig zu Renten- und Pensionsansprüchen beiträgt. In dem diese Zeit dann doppelt berücksichtigt wird, würde man ja viel schneller den Höchstsatz erreichen (bzw. ihn eventuell dadurch überhaupt erst erreichen). Ist das tatsächlich so?
Gertrud1927
Beiträge: 514
Registriert: 28. Jun 2013, 18:45
Behörde:

Re: Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Ja das ist so. Das es Rente plus Pension gibt steht in §55.1.1
ChristianC
Beiträge: 5
Registriert: 3. Nov 2018, 08:45
Behörde:
Geschlecht:

Re: Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitrag von ChristianC »

pedestrian hat geschrieben: 4. Dez 2018, 15:06 Hallo, danke für die Antwort.

Das heißt für beispielsweise fünf Jahre als Angestellter, die für die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden, erhält man die entsprechenden Rentenpunkte PLUS 5 * 1,79375 = ca. 9 % Pensionsansprüche?
So müsste es sein, das sind dann sogenannte Soll-Anrechnungszeiten. Bedeutet also:

Beispiel A:

Jemand war 10 Jahre angestellt (hat eingezahlt in die Rentenkasse) und 30 Jahre verbeamtet, hat er 40 Dienstjahre und volle 71,75% Pension. Die 10 Jahre eingezahlte Rente kommen dann aber nicht mehr On-Top oben drauf weil du dann eine überversorgung hättest. Dann hättest du ja 71,75% + Rente. Das ginge dann nicht. Aber ich glaube da gibt es irgendwelche Vorteile bei der Beihilfe oder sowas.

Beispiel B:

Jemand war 10 Jahre angestellt und 20 Jahre verbeamtet, dann hat er für 30 Dienstjahre, also 30 * 1,79 = 53,7% Pensionsanspruch. In diesem Fall kommt deine Rente oben drauf, weil du ja Quasi 10 Jahre Lücke hast. So versucht man wenigstens etwas die Lücke bis zu den maximalen 71,75% zu schließen.

Wichtig (weil mich das Thema gerade betrifft): Hast du insgesamt weniger als 5 Jahre, also 60 Monate eingezahlt, hast du in Deutschland keinen Rentenanspruch und das Geld wäre futsch (nachzahlen oder auszahlen lassen). An den Anrechnungszeiten ändert das aber nichts.

Man möge mich korrigieren wenn ich irgendwas falsch gesagt habe^^
Gertrud1927
Beiträge: 514
Registriert: 28. Jun 2013, 18:45
Behörde:

Re: Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Man muss sich schon die mühe machen und seine Höchstgrenze ausrechnen wie es im Gesetz steht. Sonst ist alles so etwa und kommt dann auch nur so etwa hin.
Vom 17 LJ. die Zeit bis zum Versorgungsfall als ruhrgehaltsfähige Dienstzeit. Mit 1,79 multipliziert ergibt das Deinen Prozentsatz. Als Höchstsatz ist 71,75 %. Egal was man wann und wo gemacht hat.
Bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe aus Deinem Ruhegehalt. Egal in welcher Stufe Du jetzt bist.
Jetzt Deinen Prozentsatz mit den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen multipliziert ergibt Deine Höchstgrenze für die Anrechnung von Renten.
pedestrian
Beiträge: 9
Registriert: 13. Okt 2018, 14:50
Behörde:

Re: Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitrag von pedestrian »

Hallo und danke für die weiteren Antworten!

Ich denke, ich habe das Prinzip nun verstanden.

Allerdings glaube ich im Beispiel B von ChristianC einen Widerspruch entdeckt zu haben, meiner Meinung nach gibt es dort keine Rente zusätzlich. Es wurden ja nur 30 Jahre gearbeitet, dementsprechend läge die Höchstgrenze bei 30 * 1,79 = 53,8 % Pensionsanspruch. Und die sind im Beispiel ja bereits durch die Pension voll abgedeckt.

--

Um es auch für mich selbst einmal zusammenzufassen:

Wenn man ab dem 17. Lebensjahr auf 40 Jahre Vollzeit-Arbeitszeit kommt, erreicht man den Höchstsatz von 71,75 %. Dabei werden Jahre als sozialversicherungspflichtig Angestellter ebenso gezählt wie als Beamter.

Ich bleibe mal bei ähnlichen Beispielen wie von ChristianC:

Beispiel 1: 15 Jahre Angestellter, 30 Jahre Beamter - beides in Vollzeit. Ergibt in Summe 45 Dienstjahre, die 40 erforderlichen Jahre für die Höchstgrenze sind also erreicht. Die Pension darf also max. 71,75 % betragen
a) die Zeit als Angestellter wird als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt:
- Beamtenpension = 40 * 1,79 = 71,75 %.
-> Rente gibt es nicht zusätzlich, da die persönliche Höchstgrenze durch die Beamtenpension schon erreicht ist.
Theoretisch könnte man hier darüber nachdenken, die letzten 10 Jahre in 50%-Teilzeit zu arbeiten. Damit käme man ebenfalls auf 40 Dienstjahre und erhielte so ebenfalls den Höchstsatz von 71,75 %
b) die Zeit als Angestellter wird NICHT als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt:
- Beamtenpension = 30 * 1,79 = 53,8 %
-> Rente gibt es zusätzlich, da die persönliche Höchstgrenze durch die Pension noch nicht erreicht wird. Allerdings maximal nur bis zu der Höhe, dass Pension + Rente in Summe die persönliche Höchstgrenze von 71,75 % nicht überschreiten.

Beispiel 2: 15 Jahre Angestellter, 30 Jahre Beamter. Die Zeit als Beamter wurde aber nur Teilzeit gearbeitet (50%). In Summe sind also nur 30 Vollzeit-Dienstjahre erbracht. Höchstgrenze damit 30 * 1,79 = 53,8 %
c) die Zeit als Angestellter wird als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt:
- Beamtenpension = 30 * 1,79 = 53,8 %.
-> Rente gibt es nicht zusätzlich, da die persönliche Höchstgrenze durch die Beamtenpension schon erreicht ist.
d) die Zeit als Angestellter wird NICHT als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt:
- Beamtenpension = 30 * 0,5 * 1,79 = 26,9 %
-> Rente gibt es zusätzlich, da die persönliche Höchstgrenze durch die Pension noch nicht erreicht wird. Allerdings maximal nur bis zu der Höhe, dass Pension + Rente in Summe die persönliche Höchstgrenze von 53,8 % nicht überschreiten.
Torquemada
Moderator
Beiträge: 3952
Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
Behörde: Ruheständler und Privatier
Geschlecht:

Re: Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitrag von Torquemada »

pedestrian hat geschrieben: 6. Dez 2018, 11:32
-> Rente gibt es nicht zusätzlich, da die persönliche Höchstgrenze durch die Beamtenpension schon erreicht ist.
Die Rente ist immer zu beantragen und wird natürlich ausbezahlt.
pedestrian
Beiträge: 9
Registriert: 13. Okt 2018, 14:50
Behörde:

Re: Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitrag von pedestrian »

Torquemada hat geschrieben: 6. Dez 2018, 12:04
pedestrian hat geschrieben: 6. Dez 2018, 11:32
-> Rente gibt es nicht zusätzlich, da die persönliche Höchstgrenze durch die Beamtenpension schon erreicht ist.
Die Rente ist immer zu beantragen und wird natürlich ausbezahlt.
Danke für den Hinweis, das stimmt natürlich - abgeschnitten werden die Ansprüche bei der Pension (und nicht bei der Rente), wenn die Summe aus Beidem die persönliche Höchstgrenze überschreitet. Da war ich etwas zu schnell, da ich vor allem auf die Summe aus war, bei der begrenzt wird.

Da ich meinen vorherigen Beitrag nicht mehr editieren kann, hier noch einmal (hoffentlich jetzt richtig) korrigiert:

Beispiel 1: 15 Jahre Angestellter, 30 Jahre Beamter - beides in Vollzeit. Ergibt in Summe 45 Dienstjahre, die 40 erforderlichen Jahre für die Höchstgrenze sind also erreicht. Die persönliche Höchstgrenze liegt dementsprechend bei den vollen 71,75 %
a) die Zeit als Angestellter wird als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt:
- Die Ansprüche setzen sich zusammen aus Rente (für die 15 Jahre Angestellter) + Beamtenpension (für die 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit = 40 * 1,79 = 71,75 %). Da beide Ansprüche zusammengerechnet über der persönlichen Höchstgrenze von 71,75 % liegen (= Überversorgung), wird der in Summe über 71,75 % hinausgehende Teil von der Pension entsprechend einbehalten.
Theoretisch könnte man hier darüber nachdenken, die letzten 10 Jahre in 50%-Teilzeit zu arbeiten. Damit käme man ebenfalls auf 40 Dienstjahre und erhielte so in Summe ebenfalls den Höchstsatz von 71,75 %
b) die Zeit als Angestellter wird NICHT als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt:
- Die Ansprüche setzen sich zusammen aus Rente (für die 15 Jahre Angestellter) + Beamtenpension (für die 30 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit = 30 * 1,79 = 53,8 %). Beides zusammengerechnet würde wohl recht knapp auf einen Wert von ungefähr der persönlichen Höchstgrenze von 71,75 % hinauslaufen. Sofern es darüber liegt, wird wiederum der in Summe über 71,75 % hinausgehende Teil von der Pension entsprechend einbehalten.

Beispiel 2: 15 Jahre Angestellter, 30 Jahre Beamter. Die Zeit als Beamter wurde aber nur Teilzeit gearbeitet (50%). In Summe sind also nur 30 Vollzeit-Dienstjahre erbracht. Die persönliche Höchstgrenze liegt damit bei 30 * 1,79 = 53,8 %
c) die Zeit als Angestellter wird als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt:
- Die Ansprüche setzen sich zusammen aus Rente (für die 15 Jahre Angestellter) + Beamtenpension (für die 15 + 15 = 30 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit = 30 * 1,79 = 53,8 %). Da beide Ansprüche zusammengerechnet über der persönlichen Höchstgrenze 53,8 % liegen (= Überversorgung), wird der in Summe über 53,8 hinausgehende Teil von der Pension entsprechend einbehalten.
d) die Zeit als Angestellter wird NICHT als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt:
- Die Ansprüche setzen sich zusammen aus Rente (für die 15 Jahre Angestellter) + Beamtenpension (für die 15 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit = 30 * 0,5 * 1,79 = 26,9 %). Beides zusammengerechnet würde wohl recht wahrscheinlich unterhalb der persönlichen Höchstgrenze von 53,8 % liegen. Sofern es dennoch darüber liegt, wird wiederum der in Summe über 53,8 % hinausgehende Teil von der Pension entsprechend einbehalten.
Dienstunfall_L
Beiträge: 885
Registriert: 7. Mär 2015, 11:05
Behörde:

Re: Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo pedestrian,

ich weiß nicht, ob in deinem Beispiel die Annahme einer "persönlichen Höchstgrenze von 53,8 %" stimmt. Ich meine nicht die Rechnung, die 53,8 ergibt, sondern die Annahme, dass bei 53,8 % die Grenze liegt.
Ich weiß nicht, ob dieser Gedanke richtig ist.

edit: *Ich habe diesen Absatz gelöscht, nachdem ich deinen letzten Beitrag von 13:24 gefunden habe, du hast parallel geschrieben.*

Es kann wie in deinem Beispiel 1 b) sein, dass jemand bei der Pensionierung z.B. 30 Jahre ruhegehaltsfähige Zeiten hat und zusätzlich einen Rentenanspruch bei der DRV. Dann wird geprüft, ob die persönliche Höchstgrenze überschritten würde, wenn Pension plus Rente ausgezahlt werden und falls das der Fall ist, wird die Pension entsprechend der Bestimmungen gekürzt.
Es scheint richtig verstanden, wie du es in deinem letzten Beitrag geschrieben hast unter 1 b.

Du kannst dich - auch schon bevor das Rentenalter eintritt - bei der DRV beraten lassen über Möglichkeiten, wenn die 60 Monate Anwartszeit nicht voll sind, oben steht bereits, man kann sich u.U. und m.W. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt freiwillig selber nachversichern (die Bedingungen klärst du wirklich am besten mit der DRV ... und ob es sinnvoll ist, wäre zu prüfen) oder dir deinen Teil des Eingezahlten auszahlen lassen - auf Antrag und im Rentenalter.
pedestrian
Beiträge: 9
Registriert: 13. Okt 2018, 14:50
Behörde:

Re: Anerkennung ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Beitrag von pedestrian »

Hallo,

danke für den Hinweis! Bei mir sind die 60 Monate allerdings bereits voll, so dass die Möglichkeiten Nachzahlen bzw. Auszahlen lassen so weit ich es verstanden habe keine Option mehr sind.

Wie kommst du darauf, dass die 53,8 % in meinem Beispiel unter Umständen falsch sind? So wie ich es verstanden habe, müsste für die Berechnung der Höchstgrenze eine Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt werden (sicher bin ich mir jedoch tatsächlich auch nicht).
Antworten