Rechstbeugung

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Snooze
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Rechstbeugung

Beitrag von Snooze »

Hallo liebes Forum,

ich habe eine Frage bzgl. des Begriffes „Rechtsbeugung“.
„Liegt die Beugung des Rechts durch einen Amtsträger im Sinne § 339 StGB vor, wenn er wissentlich eine falsche (rechtswidrige) Entscheidung getroffen hat?“

Hier beziehe ich mich auf bspw. Auswahlentscheidungen o. Ä., wonach es vorkommt, dass im vollen Bewusstsein der Behörde bzw. des Amtsträgers, der objektiv schlechtere Bewerber ein Auswahlverfahren gewonnen hat.

VG Snooze
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Bananen-Willi
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Re: Rechstbeugung

Beitrag von Bananen-Willi »

Definitiv nicht! Zum einen ist der von dir beschriebene Sachverhalt keine zu entscheidende Rechtssache, sondern allenfalls ein anfechtbarer Verwaltungsakt, zum anderen ist der dortige Entscheider keiner im Sinne einer Rechtsbeugung. Dieser wurde im Wesentlichen für Richter geschaffen, trifft in Sonderfällen aber auch auf Rechtspfleger und Staatsanwälte zu. Diese Aufzählung dürfte ausschließlich sein.

Und selbst wenn man davon ausgehen würde, dass hier der Tatbestand der Rechtsbeugung anwenden könnte, würde dieser nie im Leben zutreffen. Rechtsbeugung setzt den vorsätzlichen Verstoß gegen ein Gesetz wider besseren Wissens vor. Eine Auswahlentscheidung ist immer argumentativ anfechtbar, egal von jeder Seite, aber auch immer argumentativ begründbar. Und wenn der Entscheider nur lapidar sagt, "Der angenommene Bewerber war zwar in den meisten Belangen dem abgelehnten unterlegen, aber in der Gesamtschau war ich der Meinung, dass dieser besser zu uns passt" fliegt man bei der strafrechtlichen Tatbestandsprüfung raus. Ob die Entscheidung an sich dann Rechtsmitteln standhält, steht auf einem anderen Blatt, ist aber für eine Rechtsbeugung dann auch unerheblich.

Ein Rat sei hier dennoch angebracht: Die Gesamtheit deiner Fragen lässt darauf schließen, dass jemand, möglicherweise du, einen ziemlich harten Kampf gegen die Behördenleitung führt. Derjenige sollte aufpassen, sich vor lauter Verzweiflung oder Frustration, in seiner Sache nicht weiterzukommen, in immer abstrusere "Lösungswege" zu stürzen. Um es konkret hier festzumachen: Wirfst du jemandem einfach mal auf Verdacht Rechtsbeugung vor, womit man in den seltensten Fällen durchkommt, ist die unvermeidliche Retourkutsche schlimmstenfalls der Vorwurf der Verleumdung, bestenfalls nur üble Nachrede. Und da kannst dich dann auch kaum Rausreden...
Snooze
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Re: Rechstbeugung

Beitrag von Snooze »

Hallo Bananen-Willi. Vielen Dank für deinen wirklich interessanten Beitrag und nein, ich kann dich beruhigen, es geht tatsächlich nicht um mich. Nichtsdestotrotz interessiert es mich sehr, wie vermeintlich rechtswidriges Verwaltungshandeln im Kontext strafrechtlicher Aspekte einzuschätzen ist. Es muss sich ja nicht nur um Auswahlentscheidungen handeln, sondern es kann ja bspw. auch Entscheidungen etwaiger Amtsträger im Rahmen eines Disziplinarverfahrens betreffen. AhS wäre es dann nämlich nicht völlig ausgeschlossen, dass bei vorsätzlichen Fehlentscheidungen sehr wohl der Tatbestand der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB erfüllt sein kann. Aber das ist nur aus "dem Bauch heraus" gedacht.

VG Snooze
BalBund
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Re: Rechstbeugung

Beitrag von BalBund »

Auch ich will mal in das gleiche Horn stoßen wie Willi. Du suchst mittlerweile in mindestens 3 Foren (hier, ÖDinfo und Juraforum) mit analoger Fragestellung Lösungswege. Ob für Dich oder andere sei mal dahingestellt, das weißt nur Du. Faktisch dürfte Dein Problem aber bei einem Fachanwalt besser aufgehoben sein, als auf multiplen Plattformen. Kostet zwar Geld, aber eine Rechtsberatung, wie Du Sie Dir offensichtlich erhoffst, wird hier nicht stattfinden.
Snooze
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Re: Rechstbeugung

Beitrag von Snooze »

BalBund hat geschrieben: 25. Dez 2018, 00:19 ..., aber eine Rechtsberatung, wie Du Sie Dir offensichtlich erhoffst, wird hier nicht stattfinden.
Wirklich amüsant...
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