Weigerung zum Ländertausch zugelassen zu werden

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mb_black
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Weigerung zum Ländertausch zugelassen zu werden

Beitrag von mb_black »

Hallo zusammen,

Nun schon im dritten Jahr hatte ich (Lehrer am Gymnasium) den Antrag gestellt, das Bundesland zu wechseln. Nun bekam ich postwendend die dritte Absage und die (mündliche) Ankündigung, dass ich es auch für die nächsten Jahre vergessen kann (Begründung - Mangelfach + man will so wenig wie möglich neue Lehrer einstellen).

Das neue Bundesland hätte großes Interesse an mir, sie dürfen mich jedoch nicht einfach abwerben. Ich erwäge, zu kündigen und im neuen Bundesland eine Beamtenstelle anzunehmen.

Was passiert mit meinen Pensionsansprüchen? Was muss ich sonst noch beachten?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

mb_black
Chriswie1984
Beiträge: 34
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Beitrag von Chriswie1984 »

Hallo,

ich würde nicht einfach kündigen. Dann wären die Pensionsansprüche nämlich auch futsch. D.H Du würdest in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden müssen.

Wenn der neue Dienstherr Dich unbedingt als Beamter haben möchte und Dein bisheriger Dienstherr Dich nicht versetzen will, hast Du die Möglichkeit einfach eine neue Ernennungsurkunde anzunehmen. Damit ersparst Du Dir die Entlassung beim Alten. Das nennt man umgangssprachlich auch Urkundenraub. Durch die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses mit dem neuen Dienstherrn, erlischt automatisch das Alte. Mit der Aushändigung der neuen Urkunde erkennt meineswissens der neue Dienstherr Deine bisherigen Dienstzeiten an.

Ich würde das mal beim neuen Dienstherrn anfragen.

Viele Grüße!
mb_black
Beiträge: 4
Registriert: 9. Mär 2011, 16:14
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Beitrag von mb_black »

Danke für diese Idee! Das kannt ich bisher noch nicht!! Da muss ich mal nachfragen, aber da sie mich ja nicht abwerben dürfen, bin ich ein bisschen skeptisch, ob ich ohne Genehmigung des abgebenden Landes eine Stelle bekomme.

Die "neue" Finanzbehörde sagte mir übrigens telefonisch, dass ich keine Probleme mit der Pensionierung bekomme. Dadurch, dass ich nahtlos von einem in ein anderes Beamtenverhältnis wechseln würde.

Hat irgend jemand damit schon Erfahrungen gesammelt?
Gerda Schwäbel
Beiträge: 653
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Als „Halbwissen“ …

Beitrag von Gerda Schwäbel »

… könnte man das bezeichnen.

„Kündigen“ geht nicht, weil kein Vertrag vorliegt, der gekündigt werden könnte.

Wenn keine Versetzung zustande kommt, dann ist der „Antrag auf Entlassung“ der richtige Weg um sich der Abhängigkeit vom bisherigen Dienstherrn zu entziehen. Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass die Entlassung mit Ablauf des letzten Schultages im Schuljahr vorgenommen wird und die Neueinstellung zum ersten Schultag bei neuen Dienstherrn. Das könnte finanziell schmerzhaft werden. Und wenn diese Neueinstellung beim neuen Dienstherrn über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgenommen wird, ist der Beamte vielleicht auch nicht glücklich.

Beim neuen Dienstherrn ist die bisherige Beamtenzeit ruhegehaltsfähig, egal ob der Wechsel nahtlos oder mit Unterbrechung stattfindet. Das ist für den wechselwilligen Lehrer kein unmittelbares Problem.

Selbstverständlich funktioniert das auch mit der so genannten Raubernennung; ich händige einem Beamten eine Ernennungsurkunde aus und damit endet sein Rechtsverhältnis zum bisherigen Dienstherrn kraft Gesetz.

Wie geschrieben, sind die Vordienstzeiten ruhegehaltsfähig und deshalb muss sich der frühere Dienstherr grundsätzlich an der Zahlung der späteren Versorgungsbezüge beteiligen. Diese Beteiligung unterbleibt aber immer dann, wenn der Wechsel nicht einvernehmlich zustande kommt, also insbesondere im Falle einer Raubernennung, aber auch im Falle der Entlassung mit anschließender Neueinstellung.

Die Beteiligung erfolgt inzwischen in der Form, dass der bisherige Dienstherr an den neuen Dienstherrn eine „Abfindung“ bezahlt. Die ist abhängig von der Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Wechselnden, seinem Alter und der bisherigen Dienstzeit. Bei einem alleinstehenden 30 bis 40-jährigen Gymnasiallehrer in Besoldungsgruppe A13 wären es pro Dienstjahr etwa 9.500,- €.

Das kann sich schnell zu einem Betrag summieren, bei dem sich die Frage stellt, ob die Klasse des Bewerbers den „Verzicht“ auf die Abfindung rechtfertigt oder ob es aus finanziellen Gründen nicht vernünftiger wäre, einen unerfahrenen Kollegen einzustellen.

(Ich kann mich übrigens nicht daran erinnern, dass mir in den letzten 30 Jahren eine Raubernennung in der Praxis begegnet wäre, während sie in Diskussionsforen fast schon eine Massenerscheinung ist.)


Viele Grüße
Gerda Schwäbel
mb_black
Beiträge: 4
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Beitrag von mb_black »

Danke für die Infos,

also, habe ich es richtig verstanden?

1) Ich stelle einen "Antrag auf Entlassung".

Frage dazu: Gibt es Fristen, die man einhalten muss?

2) Wenn ich eine neue Beamtenstelle habe, muss ich mir um das Ruhegehalt aus den bisherigen Beamtenzeiten keine Sorgen machen - das ist dann Sache der beteiligten Länder!?

Viele Grüße,

mb_black
Gerda Schwäbel
Beiträge: 653
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

mb_black hat geschrieben:... habe ich es richtig verstanden?
Ich bin mir nicht sicher.
mb_black hat geschrieben:Frage dazu: Gibt es Fristen, die man einhalten muss?
Möglicherweise! Das müsste dann im Landesbeamtengesetz des aktuellen Dienstherrn geregelt sein.
mb_black hat geschrieben:2) Wenn ich eine neue Beamtenstelle habe, muss ich mir um das Ruhegehalt aus den bisherigen Beamtenzeiten keine Sorgen machen - das ist dann Sache der beteiligten Länder!?
Wenn Sie gegen den Willen des aktuellen Dienstherrn verschwinden, dann ist das nicht "Sache der beteiligten Länder", sondern Sache des "künftigen Dienstherrn". Ich sehe das Problem eher darin, dass der Sie gar nicht einstellt, wenn er erkennt, wie teuer Sie ihn kommen. (Ich weiß nicht, wie lange Sie schon tätig sind und wie hoch die Abfindung wäre.)

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
mb_black
Beiträge: 4
Registriert: 9. Mär 2011, 16:14
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Beitrag von mb_black »

Vielen Dank für die Informationen.

Im Landesbeamtengesetz heißt es, dass ich jederzeit die Entlassung beantragen kann. ABER - Zitat:

(2)Die Entlassung ist nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Muß sie hinausgeschoben werden, so darf eine Frist von drei Monaten nicht überschritten werden.


Kann ich dann z.B. am 15.5 den Antrag auf Entlassung zum 15.8. abgeben?

Was bedeutet "muss sie hinausgeschoben werden" ...?

Viele Grüße,

mb_black
EifelDennis
Beiträge: 1
Registriert: 12. Apr 2011, 10:01
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Beitrag von EifelDennis »

Guten Tag!

ich bin neu hier und diesen Sachverhalt kenne ich aus persönlicher Erfahrung.

Den "Beamtenklau" habe ich 2009 über mich ergehen lassen, da mein alter Dienstherr sich weigerte, mich zu versetzen. Ich habe eine Ernennungsurkunde des neuen Dienstherren angenommen und war damit kraft Gesetz (§ 22 BeamtStG müsste das sein) aus dem alten Beamtenverhältnis entlassen. Einen Antrag stellen brauchte ich nicht.

Die Pensionsansprüche aus dem alten Beamtenverhältnis erkennt der neue Dienstherr so "automatisch" an und muss sie zahlen. Seit 2011 gibts da aber eine Regelung zur gerechten Verteilung von Pensionslasten. Eine Nachversicherung beim alten Dienstherren unterbleibt, da man weiter rentenversicherungsfrei beschäftigt ist.

Das war im Prinzip ganz einfach, auch wenn man schon irgendwie ein seltsames Gefühl dabei hat.
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