Urlaubsanspruch

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gerry
Beiträge: 7
Registriert: 20. Sep 2018, 17:24
Behörde: Polizei

Urlaubsanspruch

Beitrag von gerry »

Hallo,
ich war ein Jahr lang krank geschrieben und bin dann, ohne den Dienst wieder aufzunehmen, zur Betreuung von Familienangehörigen auf Antrag beurlaubt worden. Jetzt gehe ich direkt von der Beurlaubung in die Pensionierung. Wie ist das eigentlich mit dem Urlaub, den ich in dem Krankheitsjahr nicht antreten konnte? Ist er verfallen?

Viele Grüße

gerry
Torquemada
Moderator
Beiträge: 3948
Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
Behörde: Ruheständler und Privatier
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Re: Urlaubsanspruch

Beitrag von Torquemada »

Welches Jahr war das?
sdh1807
Beiträge: 410
Registriert: 24. Apr 2014, 12:11
Behörde:

Re: Urlaubsanspruch

Beitrag von sdh1807 »

sind zwar Bundesregeln, aber wird in den Ländern nicht anders sein
§ 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs
(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des
Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.
(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7
Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er
spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.
Die Frage die sich mir stellt ist ja, warum nehme ich nicht erst mal meinen bezahlten Urlaub, bevor ich mich unbezahlt beurlauben lasse?
Teree
Beiträge: 36
Registriert: 30. Jun 2016, 21:33
Behörde:

Re: Urlaubsanspruch

Beitrag von Teree »

Mein Kenntnisstand für NRW ist folgender:

Wegen Krankheit nicht genommener Urlaub verfällt 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs
(gab es eine Änderung weil von 15 Monaten die Rede war?)

Anspruch besteht auf 20 Urlaubstage/ Jahr

Berechnung:
Summe des Bruttogehalts der letzten 3 Monate : 13
Ergebnis : 5

Ergebnis x Anzahl der Urlaubstage = Auszahlungsbetrag


Zusatzfrage:

Angenommen Eintritt Ruhestand wegen DDU ist der 1.10.18

Dann wäre Anspruch auf Ausgleich für 2017 und 2018 gegeben.

Verfall des Anspruchs von 2017 wäre (nach 18 Monaten) der 1.7.19

Was wenn die zuständige Behörde für die Bearbeitung/ Auszahlung länger als bis zum 30.6.19 braucht?

Verfällt der Anspruch oder gilt einzig das Datum des Ruhestandeintritts für den Verfall? Also das zum 1.10.18 der Anspruch
für 2017 gewahrt bleibt, egal wie lange eine Behörde für die Bearbeitung/ Auszahlung braucht.
gerry
Beiträge: 7
Registriert: 20. Sep 2018, 17:24
Behörde: Polizei

Re: Urlaubsanspruch

Beitrag von gerry »

Vielen Dank für eure Antworten.
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