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Diskussion über den Status von Pensionären
Verfasst: 3. Okt 2018, 10:27
von Bananen-Willi
eddy hat geschrieben: ↑3. Okt 2018, 09:43
Aber auch gesetzliche Regelungen sind juristisch zu ändern !
Nennt sich dann Rechtsbeugung und hat böse Konsequenzen für einen Richter, der gegen das Gesetz entscheidet.
eddy hat geschrieben: ↑3. Okt 2018, 09:43
Also eine Zwangsabgabe,ohne Gegenleistung
Das ist das Solidaritätsprinzip in einem Sozialstaat. Viel Spaß beim Klagen gegen das grundlegende Prinzip der SV.
Re: Arbeitslosenversicherung -Abzug bei Nebenerwerb, in Frühpension legitim ?
Verfasst: 3. Okt 2018, 12:26
von eddy
Bananen-Willi hat geschrieben: ↑3. Okt 2018, 10:27
eddy hat geschrieben: ↑3. Okt 2018, 09:43
Aber auch gesetzliche Regelungen sind juristisch zu ändern !
Nennt sich dann Rechtsbeugung und hat böse Konsequenzen für einen Richter, der gegen das Gesetz entscheidet.
eddy hat geschrieben: ↑3. Okt 2018, 09:43
Also eine Zwangsabgabe,ohne Gegenleistung
Das ist das Solidaritätsprinzip in einem Sozialstaat. Viel Spaß beim Klagen gegen das grundlegende Prinzip der SV.
Nö,fängt mit Widerspruch an ,und endet mit Klagen vor dem SG bis BSG.
Rechtsbeugung ist übrigens dies : Setzt mindestens bedingten Vorsatz voraus !
§ 339
Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Ach hier Nö : AlG ist keine Solidarleistung
Eine grundsätzliche Ausnahme von dem Solidarprinzip, dass jedem Versicherten die gleichen Leistungen zustehen, sind die Leistungen, die eine Lohnersatzfunktion haben, wie Krankengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld u. a. Diese Entgeltersatzleistungen bemessen sich anhand der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
Re: Arbeitslosenversicherung -Abzug bei Nebenerwerb, in Frühpension legitim ?
Verfasst: 4. Okt 2018, 06:24
von GFunkt
eddy hat geschrieben: ↑2. Okt 2018, 22:36
[weil ich auch als Beamter im Ruhestand,gleichzeitig Beamter auf Lebenszeit bin !
Da unterliegen Sie einem Irrtum! Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist mit Beginn des Ruhestands beendet.
Re: Arbeitslosenversicherung -Abzug bei Nebenerwerb, in Frühpension legitim ?
Verfasst: 4. Okt 2018, 09:06
von netterkerl
Und warum kann einem Ruhestandsbeamten bei "schlechtem Benehmen" das Ruhegehalt gekürzt werden?
Re: Arbeitslosenversicherung -Abzug bei Nebenerwerb, in Frühpension legitim ?
Verfasst: 4. Okt 2018, 09:39
von GFunkt
netterkerl hat geschrieben: ↑4. Okt 2018, 09:06
Und warum kann einem Ruhestandsbeamten bei "schlechtem Benehmen" das Ruhegehalt gekürzt werden?
Weil es gesetzlich so geregelt ist bei Disziplinarmaßnahmen (§ 5 Abs. 2 BDG oder entsprechendes Landesrecht).
Re: Arbeitslosenversicherung -Abzug bei Nebenerwerb, in Frühpension legitim ?
Verfasst: 5. Okt 2018, 13:40
von Hauseltr
von GFunkt » 04.10.2018 07:24
eddy hat geschrieben: ↑
02.10.2018 23:36
[weil ich auch als Beamter im Ruhestand,gleichzeitig Beamter auf Lebenszeit bin !
Da unterliegen Sie einem Irrtum! Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist mit Beginn des Ruhestands beendet.
Ich kenne das nur so: „Lebenszeit“ beschreibt hier grundsätzlich die Lebensspanne des Beamten.
Also auf welche Rechtslage bezieht sich hier der "Irrtum"?
Re: Arbeitslosenversicherung -Abzug bei Nebenerwerb, in Frühpension legitim ?
Verfasst: 5. Okt 2018, 15:34
von GFunkt
Ein Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit) ist durch Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand beendet, siehe § 21 Nr. 4 BeamtStG.
Re: Arbeitslosenversicherung -Abzug bei Nebenerwerb, in Frühpension legitim ?
Verfasst: 6. Okt 2018, 11:14
von Hauseltr
Egal ob BBG § 21/4 oder BeamtStG § 21 Nr. 4
Mit der Versetzung in den Ruhestand endet das aktive Beamtenverhältnis und gilt als beendet.
Weit über 1 Million Beamte sind keine aktiven Beamten mehr, sondern Ruhestandsbeamten.
Ein Beamter ist immer Beamter, auch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.
In der Entlassungsurkunde findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass man als Beamter "entlassen" oder dass das Beamtenverhältnis aufgehoben wurde, Dort steht: ich versetze den ... in den Ruhestand. Ab dem Zeitpunkt ist er Beamter im Ruhestand/Ruhestandsbeamter..
Schließlich gelten alle Rechte und Pflichten für Beamte auch während des Ruhestands. Anpassungen bei der Besoldung haben genauso ihre Wirkungen auf die Ruhestandsbeamten u.v.m.
Re: Arbeitslosenversicherung -Abzug bei Nebenerwerb, in Frühpension legitim ?
Verfasst: 6. Okt 2018, 21:27
von Bananen-Willi
Sehe ich nicht so . Ich fände die Bezeichnung "Ruheständler" treffender, die Endung -beamter gehört vielleicht im Sprachgebrauch dazu, jedoch nicht im Recht. Beispielsweise nennt der § 21 BeamStG 4 Möglichkeiten, wie ein Beamtenverhältnis enden kann, der Ruheständler leitet sich aus Nr. 4 ab. Deiner Argumentation folgend, müsste man die nach den Nr. 1-3 beamtenverhältnisbeendeten Personen jeweils als Entlassungebeamter, Rechtsverlustbeamter sowie Disziplinarenterferntbeamter bezeichnen und diese wären auch weiter Beamte.
Ich gebe zu, dass der Gesetzgeber hier auch sehr unglücklich formuliert. Beispielsweise nennt er im § 29 Abs. 1 BeamStG tatsächlich den Begriff "Ruhestandsbeamter", woraus man ableiten könnte, dass es diesen tatsächlich gibt. Einen Absatz später spricht er dann aber von
Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden [...]
was bedeutet, dass Sie als Ruheständler eben nicht in einem Beamtenverhältnis waren.
Die Rechte und Pflichten sowie weiteren Anpassungen wie die der Pensionshöhen ergeben sich aus weiteren Paragraphen und Gesetzen, die nur für diesen Fall erlassen wurden. Wieso du den 21 BBG zitierst, erschließt sich mir überhaupt nicht, Tippfehler?
Re: Arbeitslosenversicherung -Abzug bei Nebenerwerb, in Frühpension legitim ?
Verfasst: 7. Okt 2018, 14:59
von Hauseltr
Wieso du den 21 BBG zitierst, erschließt sich mir überhaupt nicht, Tippfehler?
Freudscher Vertipper: = BBG 30/4
Die von Dir erwähnten "Beamten" sind keine Beamte mehr, denn sie beziehen im Gegensatz zum Ruhestandsbeamten keine beamtenrechtlichen Dienstbezüge. Der Begriff "Ruheständler" bezieht sich auch auf Rentenempänger.
In meiner Bezügemitteilung steht:
... erhält beamtenrechtliche Versorgungsbezüge von ...
Re: Arbeitslosenversicherung -Abzug bei Nebenerwerb, in Frühpension legitim ?
Verfasst: 7. Okt 2018, 15:11
von Hauseltr
Ich zitiere mal Wikipedia:
Ruhegehaltberechtigte
Die Pension ist eine Altersversorgung und wird in Deutschland an Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie Pfarrer, Kirchenbeamte und andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, geleistet, wenn sie das Pensionsalter erreicht haben. Ruhegehalt erhält ein Ruhestandsbeamter, in dessen Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG vorliegen.
Nach § 4 Abs. 1 BeamtVG muss wenigstens einer von zwei zum Ruhegehalt berechtigenden Fällen vorliegen:
Vor dem Eintritt in den Ruhestand wurde eine Dienstzeit von wenigstens fünf Jahren abgeleistet (Regelfall, entspricht etwa den Wartezeiten für Altersrenten in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nach § 35 bis § 42 SGB VI).
Der Eintritt in den Ruhestand erfolgte wegen einer Dienstunfähigkeit, die infolge einer Beschädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes und ohne grobes Verschulden des Beamten eingetreten ist, also namentlich durch einen Dienstunfall (entspricht etwa den Unfallrenten nach § 56 bis § 62 SGB VII).
Nur Ruhestandsbeamte sind erfasst. Wessen Beamtenverhältnis also nicht durch Eintritt in den Ruhestand, sondern durch Entlassung endet, erhält kein Ruhegehalt, sondern wird in der GRV nachversichert, Ausnahme ist das für den Bund und einige Bundesländer neu eingeführte Altersgeld (siehe weiter unten). Ruhestand ist allerdings auch der einstweilige Ruhestand, in den politische Beamte jederzeit versetzt werden können. Die Voraussetzungen des Ruhestands gehören zum Beamtenstatusrecht und sind deshalb ausschließlich im Beamtenstatusgesetz geregelt.
Re: Diskussion über den Status von Pensionären
Verfasst: 10. Nov 2018, 13:23
von Hauseltr
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG zum Ruhestandsbeamten:
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 29 Zahlung der Bezüge
(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält ...
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
(1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, ...
(Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen
1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
usw.
Der Ruhestandsbeamte darf seine Dienstbezeichnung beibehalten, allerdings mit dem Zusatz "außer Dienst" (a.D.)., in meinem Fall wäre das Bundesbahnobersekretär a.D.
Re: Arbeitslosenversicherung -Abzug bei Nebenerwerb, in Frühpension legitim ?
Verfasst: 28. Nov 2018, 19:47
von tiefenseer
Woher stammt denn dieser geistige Erguss?
GFunkt hat geschrieben: ↑4. Okt 2018, 06:24
eddy hat geschrieben: ↑2. Okt 2018, 22:36
[weil ich auch als Beamter im Ruhestand,gleichzeitig Beamter auf Lebenszeit bin !
Da unterliegen Sie einem Irrtum!
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist mit Beginn des Ruhestands beendet.
„Lebenszeit“ beschreibt hier grundsätzlich die Lebensspanne des Beamten. Zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen –
außer dem Tod des Beamten – die Entlassung durch Verwaltungsakt (bei Verlust der Staatsangehörigkeit, Unvereinbarkeiten mit dem Beamtenstatus – etwa als Mitglied des Landtages, auf eigenen Antrag des Beamten), der Verlust der Beamtenrechte (etwa bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 12 Monaten) oder die Entfernung aus dem Dienst wegen einer schwerwiegenden Verfehlung (Disziplinarverfahren).
Mit Versetzung in den Ruhestand endet lediglich das aktive Beamtenverhältnis, dies stellt keine Entlassung dar, der Beamte bleibt als Ruhestandsbeamter seiner bisherigen Dienststelle mit fortbestehenden Rechten (z. B. Ruhestandsbezüge, Beihilfe im Krankheitsfall) und Pflichten (Verschwiegenheit, Wohlverhalten, Meldung von Nebeneinnahmen) verbunden.