Freiwillige Rentenbeiträge
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Re: Freiwillige Rentenbeiträge
Rentiert sich für Beamte nach knapp 18 Jahren Rentenbezug (wegen des Beitragszuschusses für die private KV).
http://www.rentenfuchs.info/2018/02/05/ ... sicherung/
https://www.finanztip.de/gesetzliche-re ... sicherung/
http://www.rentenfuchs.info/2018/02/05/ ... sicherung/
https://www.finanztip.de/gesetzliche-re ... sicherung/
Re: Freiwillige Rentenbeiträge
Man sollte noch prüfen, ob die Rente später dann nicht auf die Beamtenpension angerechnet wird (so wie das bei Beamten sein kann, die aufgrund einer vorherigen Beschäftigung als Angestellter Rentenanwartschaften haben - hängt da dann von der Höhe der Pension ab, ob diese gekürzt wird).
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Re: Freiwillige Rentenbeiträge
Hallo. Die Rente die durch freiwillige Einzahlungen ohne Arbeitgeberbeitrag entsteht wird nicht auf die Pension angerechnet.
Re: Freiwillige Rentenbeiträge
In § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG für den Bund oder entsprechendes Landesrecht.
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Re: Freiwillige Rentenbeiträge
Es ist vereinfacht so erklärbar, dass eine solche Rente nichts anderes wie eine private Leibrente ist, die keinerlei Auswirkungen auf die Pension hat.
Die DRV tritt hier wie ein privater Finanzdienstleister auf.
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Re: Freiwillige Rentenbeiträge
Hallo Hanselmann. Auf dem Rentenkonto sind alle Einzahlungen nach Zeit ,Höhe und Zahlungsart aufgelistet.
Deine maximale Versorgung wird in einer fiktiven Berechnung der Höchstgrenze festgesetzt.
Hinzuverdienst ist §53 BeamtVG.
Deine maximale Versorgung wird in einer fiktiven Berechnung der Höchstgrenze festgesetzt.
Hinzuverdienst ist §53 BeamtVG.
Re: Freiwillige Rentenbeiträge
Mein Vater war leider so naiv und hat in die Rentenversicherung einbezahlt, und was hat er daraus gelernt? Rente wurde erhöht und bleibt ,aber die Pension wurde gekürzt. Also lieber das Geld auf das Sparbuch einzahlen als in die Rentenversicherung.
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Re: Freiwillige Rentenbeiträge
Hallo. Wenn der Vater freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat sollte der Anteil der Rente aus diesen Beiträgen nicht auf die Pension angerechnet werden.
Der Anteil der Rente aus Pflichtbeiträgen bei sozialpflichtiger Beschäftigung werden natülich angerechnet.
Der Anteil der Rente aus Pflichtbeiträgen bei sozialpflichtiger Beschäftigung werden natülich angerechnet.
Re: Freiwillige Rentenbeiträge
Das ist leider falsch.
Die Höchstgrenze richtet sich grundsätzlich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich Ihr Ruhegehalt errechnet, wobei die Summe aus Versorgungsbezügen und Rente in der Regel nicht 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen darf.
Somit wird die Pension gekürzt.
Die Höchstgrenze richtet sich grundsätzlich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich Ihr Ruhegehalt errechnet, wobei die Summe aus Versorgungsbezügen und Rente in der Regel nicht 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen darf.
Somit wird die Pension gekürzt.
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Re: Freiwillige Rentenbeiträge
Hallo. Es ist gut das Du nicht entscheiden mußt was falsch und richtig ist.
Ich denke Du hast §55 BeamtVG nicht bis zum Ende gelesen . Unter Abs4.1 steht das die Rente aus freiwilligen Beiträgen außer Ansatz bleibt.
Ich denke Du hast §55 BeamtVG nicht bis zum Ende gelesen . Unter Abs4.1 steht das die Rente aus freiwilligen Beiträgen außer Ansatz bleibt.
Re: Freiwillige Rentenbeiträge
Nein leider nicht. Er hat zusätzlich freiwillig einen höheren Betrag in die Rentenversicherung einbezahlt und somit wurde die Pension gekürzt.
Hätte er den Betrag anderweitig angelegt wäre alles gut gewesen.
Für die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge gibt es nach Auffassung des BVerfG neben finanziellen auch sachliche Gründe. Eine Überversorgung sei nämlich sozialpolitisch und beamtenpolitisch aus Sicht des Gesetzgebers nicht erwünscht. Zu einer Überversorgung des Beamten käme es immer dann, wenn aus öffentlichen Kassen insgesamt Ruhestandsbezüge gezahlt würden, die höher sind, als bei einem Beamten im gleichen Statusamt, der neben der Pension keine weiteren Bezüge aus öffentliche Kassen erhält.
Deshalb : bloß nichts freiwillig einzahlen!!
Hätte er den Betrag anderweitig angelegt wäre alles gut gewesen.
Für die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge gibt es nach Auffassung des BVerfG neben finanziellen auch sachliche Gründe. Eine Überversorgung sei nämlich sozialpolitisch und beamtenpolitisch aus Sicht des Gesetzgebers nicht erwünscht. Zu einer Überversorgung des Beamten käme es immer dann, wenn aus öffentlichen Kassen insgesamt Ruhestandsbezüge gezahlt würden, die höher sind, als bei einem Beamten im gleichen Statusamt, der neben der Pension keine weiteren Bezüge aus öffentliche Kassen erhält.
Deshalb : bloß nichts freiwillig einzahlen!!
Re: Freiwillige Rentenbeiträge
Das kann man so nicht stehen lassen. Freiwillige Beiträge zu einer Weiter- oder Höherversicherung, zu denen der Arbeitgeber keine Beiträge geleistet hat, bleiben anrechnungsfrei, § 55 Abs. 4 BeamtVG.
Etwas anderes sagt auch das BVerfG nicht.
BVerfGE 76, 256:
Daß Renten, die auf einer freiwilligen Weiter-, Höher- oder Selbstversicherung beruhen, unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 BeamtVG nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, ist ebenfalls sachlich gerechtfertigt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG:
Mit § 55 Abs. 4 BeamtVG verfolgt der Gesetzgeber - wie früher bei § 160a Abs. 4 BBG a.F. - das Ziel, die Rente aus einer freiwilligen Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge auszunehmen, "soweit hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (BTDrucks. IV/2174, S. 24). Er unterscheidet also danach, ob eine Rente ihre Grundlage tatsächlich im Arbeitsleben hat oder ob ihr keine Arbeitsleistung zugrunde liegt; nur im letztgenannten Fall soll eine Rentenanrechnung nicht stattfinden. Hat der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst getragen, so wird gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vermutet, daß hinter den Beitragszahlungen kein echtes Arbeitsverhältnis, sondern nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht und die Beiträge freiwillig zum Zweck der Eigenvorsorge entrichtet worden sind. Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert dieser freiwilligen Beitragsleistungen soll - ebenso wie etwa eine Rente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag - dem Rentenempfänger ungeschmälert erhalten bleiben. Hat hingegen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet, so nimmt der Gesetzgeber ausweislich der Regelung in § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG an, daß den Beiträgen und dem auf ihnen beruhenden Rententeil eine Arbeitsleistung zugrunde liegt und daß bei ihnenBVerfGE 76, 256 (334)BVerfGE 76, 256 (335) nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie bei den vom Nur-Beamten allein oder überwiegend aufgebrachten Beiträgen ein freiwilliges eigenes Vermögensopfer zum Zwecke der Altersvorsorge besteht.
Etwas anderes sagt auch das BVerfG nicht.
BVerfGE 76, 256:
Daß Renten, die auf einer freiwilligen Weiter-, Höher- oder Selbstversicherung beruhen, unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 BeamtVG nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, ist ebenfalls sachlich gerechtfertigt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG:
Mit § 55 Abs. 4 BeamtVG verfolgt der Gesetzgeber - wie früher bei § 160a Abs. 4 BBG a.F. - das Ziel, die Rente aus einer freiwilligen Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge auszunehmen, "soweit hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (BTDrucks. IV/2174, S. 24). Er unterscheidet also danach, ob eine Rente ihre Grundlage tatsächlich im Arbeitsleben hat oder ob ihr keine Arbeitsleistung zugrunde liegt; nur im letztgenannten Fall soll eine Rentenanrechnung nicht stattfinden. Hat der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst getragen, so wird gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vermutet, daß hinter den Beitragszahlungen kein echtes Arbeitsverhältnis, sondern nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht und die Beiträge freiwillig zum Zweck der Eigenvorsorge entrichtet worden sind. Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert dieser freiwilligen Beitragsleistungen soll - ebenso wie etwa eine Rente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag - dem Rentenempfänger ungeschmälert erhalten bleiben. Hat hingegen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet, so nimmt der Gesetzgeber ausweislich der Regelung in § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG an, daß den Beiträgen und dem auf ihnen beruhenden Rententeil eine Arbeitsleistung zugrunde liegt und daß bei ihnenBVerfGE 76, 256 (334)BVerfGE 76, 256 (335) nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie bei den vom Nur-Beamten allein oder überwiegend aufgebrachten Beiträgen ein freiwilliges eigenes Vermögensopfer zum Zwecke der Altersvorsorge besteht.
Re: Freiwillige Rentenbeiträge
Dann setzt im Falle des Falles Eure Interessen mal durch.
Ich kann mich den Skeptikern nur anschließen: Nur Bares ist Wahres! Bloß nichts freiwillig in die Rente einzahlen. Meinem Vater wurde es auch später zum Nachteil. Dann lieber andere Wege bestreiten
So long
snike
Ich kann mich den Skeptikern nur anschließen: Nur Bares ist Wahres! Bloß nichts freiwillig in die Rente einzahlen. Meinem Vater wurde es auch später zum Nachteil. Dann lieber andere Wege bestreiten

So long
snike
Re: Freiwillige Rentenbeiträge
Es wird durch Wiederholungen nicht richtiger.. freiwillige Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung führen nicht zu einer Kürzung der Pension.
Andere Aussagen sind schlicht falsch.
Es bleibt natürlich trotzdem die Entscheidung zu treffen, ob man die politischen Unsicherheiten in Kauf nimmt, dass die Regeln geändert werden. Oder ob man das Geld nicht gewinnbringender - aber auch risikoreicher - anlegen sollte.
Andere Aussagen sind schlicht falsch.
Es bleibt natürlich trotzdem die Entscheidung zu treffen, ob man die politischen Unsicherheiten in Kauf nimmt, dass die Regeln geändert werden. Oder ob man das Geld nicht gewinnbringender - aber auch risikoreicher - anlegen sollte.
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Re: Freiwillige Rentenbeiträge
Hallo
Vielleicht ist es in den oben genannten Fällen so, dass nur ein Teil der Rente - Rente aus den nicht selbst eingezahlten Beiträgen - abgezogen wird? Dass also ein Teil Rente - der aus den selbst eingezahlten Beiträgen - gezahlt wird?
Oder wird in den beiden Fällen gar nichts oberhalb von 71,75% gezahlt?
Vielleicht liegt hier ein Missverständnis oder eine Ungenauigkeit vor, @sailor, @snike?
Snike, du klingst ja so als hättest du dir die Zähne dran ausgebissen.
Ein Knackpunkt könnte aber dieser Teil der Regelung sein: "Hat der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst getragen ..."
Ggf. lässt sich darüber der Unterschied der Rechtsauslegung erklären.
Für mich ist die Frage relevant, weil ich entscheiden muss, ob ich noch ca. 1000-1500€ freiwillig einzahle.
Ein Teil der Beiträge DRV stammt von mir selber, nachentrichtet nach Referendariat, weil BaP-/BaL-Stelle nicht gleich im Anschluss folgte. (Das war keine freiwillige Zahlung.)
Ich stehe vor der Wahl:
- eigene Anteile auszahlen lassen
oder
- 1000-1500€ nachentrichten, dann Mini-Rentenanspruch zu haben.
Hierzu habe ich unabhängig von der Klärung oben (Thema sailor/snike Abzug freiwilliger Beiträge) eine Frage zu der Höchstgrenze 71,75 v.H.:
"Die Höchstgrenze richtet sich grundsätzlich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich Ihr Ruhegehalt errechnet, wobei die Summe aus Versorgungsbezügen und Rente in der Regel nicht 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen darf.
Somit wird die Pension gekürzt."
Gilt das mit den 71,75 wirklich für alle Fälle?
Oder sind Fälle, in denen Mindestversorgung gezahlt wird, zum Beispiel eine Ausnahme?
Anders gefragt: Wird nicht auch bei Mindestversorgung ein etwaiger Rentenanspruch abgezogen? (Pension gekürzt)
Da sind die 71,75 v.H. doch nicht grundsätzliche "Höchstgrenze", oder habe ich das falsch verstanden? Endstufe Besoldungsgruppe entspricht in dem Fall der Mindestversorgung, oder?
Nun ist mein Sonderfall nicht der einer Mindestversorgung.
Ich erhalte Mindestunfallruhegehalt. Das sind 66 2/3 v.H.
Wäre das in diesem Fall die "Höchstgrenze"? Oder würde bei mir tatsächlich nichts abgezogen, weil ich nicht 71,75 v.H. erreicht habe?
Danke für Hilfe!
Vielleicht ist es in den oben genannten Fällen so, dass nur ein Teil der Rente - Rente aus den nicht selbst eingezahlten Beiträgen - abgezogen wird? Dass also ein Teil Rente - der aus den selbst eingezahlten Beiträgen - gezahlt wird?
Oder wird in den beiden Fällen gar nichts oberhalb von 71,75% gezahlt?
Vielleicht liegt hier ein Missverständnis oder eine Ungenauigkeit vor, @sailor, @snike?
Snike, du klingst ja so als hättest du dir die Zähne dran ausgebissen.
Ein Knackpunkt könnte aber dieser Teil der Regelung sein: "Hat der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst getragen ..."
Ggf. lässt sich darüber der Unterschied der Rechtsauslegung erklären.
Für mich ist die Frage relevant, weil ich entscheiden muss, ob ich noch ca. 1000-1500€ freiwillig einzahle.
Ein Teil der Beiträge DRV stammt von mir selber, nachentrichtet nach Referendariat, weil BaP-/BaL-Stelle nicht gleich im Anschluss folgte. (Das war keine freiwillige Zahlung.)
Ich stehe vor der Wahl:
- eigene Anteile auszahlen lassen
oder
- 1000-1500€ nachentrichten, dann Mini-Rentenanspruch zu haben.
Hierzu habe ich unabhängig von der Klärung oben (Thema sailor/snike Abzug freiwilliger Beiträge) eine Frage zu der Höchstgrenze 71,75 v.H.:
"Die Höchstgrenze richtet sich grundsätzlich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich Ihr Ruhegehalt errechnet, wobei die Summe aus Versorgungsbezügen und Rente in der Regel nicht 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen darf.
Somit wird die Pension gekürzt."
Gilt das mit den 71,75 wirklich für alle Fälle?
Oder sind Fälle, in denen Mindestversorgung gezahlt wird, zum Beispiel eine Ausnahme?
Anders gefragt: Wird nicht auch bei Mindestversorgung ein etwaiger Rentenanspruch abgezogen? (Pension gekürzt)
Da sind die 71,75 v.H. doch nicht grundsätzliche "Höchstgrenze", oder habe ich das falsch verstanden? Endstufe Besoldungsgruppe entspricht in dem Fall der Mindestversorgung, oder?
Nun ist mein Sonderfall nicht der einer Mindestversorgung.
Ich erhalte Mindestunfallruhegehalt. Das sind 66 2/3 v.H.
Wäre das in diesem Fall die "Höchstgrenze"? Oder würde bei mir tatsächlich nichts abgezogen, weil ich nicht 71,75 v.H. erreicht habe?
Danke für Hilfe!