Reaktivierung und DDU
Verfasst: 24. Jun 2018, 17:06
Hallo Zusammen
Ja, ich weiß, dass es zu dem Thema schon viele Komentare gibt und ich habe vermutlich alle gelesen. Nur schlauer bin ich nicht.
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Bei DDU-Vorläufiger Ruhestand? steht
von Rechtlerin » 11.08.2017 12:30
ein Reaktivierungsantrag ist immer möglich - die Zurruhesetzung ist nicht in "Stein gemeißelt" - da ist es egal ob nach Satz 1 oder 2 !
Der Unterschied nach Satz 1 oder 2 ist nur derjenige, dass nach Satz 2 der Dienstherr vermutlich von sich auch keine Reaktivierung stellen wird - dann hat man (vorausgesetzt mal will nicht mehr zurück in diesen Laden) auch nicht zu befürchten, dass mal wieder mal Post vom DH oder BAnst PT bekommt und schon wieder sich Magengeschwüre bilden
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Gleiches Forum DDU - Vorläufiger Ruhestand?
Beitrag von dibedupp » 16.06.2017 11:46
Satz 1 beudetet, dass du dauerhaft dienstunfähig bist. Dauerhaft heißt für immer.
Satz 2 sagt, dass du midestens weiter 6 Monate dienstunfähig bist. Da kann also eventuell mit einer Gesundung zu rechnen sein.
Wenn du nach Satz 1 zuruhegesetzt wurdesr, dann ist der Überprüfungshinweis quatsch.
Solltest bei dir jemals eine Reaktivierung überprüft werden wollen, dann kannst du dich immer auf den Zurruhesetzungbescheid nach Satz 1 berufen und die Reaktivierung verweigern. Hält vor jedem Gericht stand.
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Und hier noch der Vollständigkeit halber
§ 44 Dienstunfähigkeit
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
Kann mir jemand helfen?
Wurden schon Kollegen gegen ihren Willen wieder reaktiviert?
Vielen Dank
Ja, ich weiß, dass es zu dem Thema schon viele Komentare gibt und ich habe vermutlich alle gelesen. Nur schlauer bin ich nicht.
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Bei DDU-Vorläufiger Ruhestand? steht
von Rechtlerin » 11.08.2017 12:30
ein Reaktivierungsantrag ist immer möglich - die Zurruhesetzung ist nicht in "Stein gemeißelt" - da ist es egal ob nach Satz 1 oder 2 !
Der Unterschied nach Satz 1 oder 2 ist nur derjenige, dass nach Satz 2 der Dienstherr vermutlich von sich auch keine Reaktivierung stellen wird - dann hat man (vorausgesetzt mal will nicht mehr zurück in diesen Laden) auch nicht zu befürchten, dass mal wieder mal Post vom DH oder BAnst PT bekommt und schon wieder sich Magengeschwüre bilden
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Gleiches Forum DDU - Vorläufiger Ruhestand?
Beitrag von dibedupp » 16.06.2017 11:46
Satz 1 beudetet, dass du dauerhaft dienstunfähig bist. Dauerhaft heißt für immer.
Satz 2 sagt, dass du midestens weiter 6 Monate dienstunfähig bist. Da kann also eventuell mit einer Gesundung zu rechnen sein.
Wenn du nach Satz 1 zuruhegesetzt wurdesr, dann ist der Überprüfungshinweis quatsch.
Solltest bei dir jemals eine Reaktivierung überprüft werden wollen, dann kannst du dich immer auf den Zurruhesetzungbescheid nach Satz 1 berufen und die Reaktivierung verweigern. Hält vor jedem Gericht stand.
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Und hier noch der Vollständigkeit halber
§ 44 Dienstunfähigkeit
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
Kann mir jemand helfen?
Wurden schon Kollegen gegen ihren Willen wieder reaktiviert?
Vielen Dank