Hallo liebe Telekomiker,
bin seit Oktober 2016 in ATZ.
Es gibt laut meinen damalig, von HR zugesandten Unterlagen die Beschreibung, dass eine Krankheitsdauer von max. 6 Monaten in einem Jahr nicht zu einem Nacharbeiten führt. Ist die Krankheitsdauer jedoch größer als 6 Monaten in einem Jahr kann die ATZ beendet werden.
Da ich mir dies nicht vorstellen kann, habe ich nachfolgende Fragen:
Was ist ein Kalderjahr im Sinn von HR? 01.01.2018 bis 31.12.2018 oder von erster Krankheit und weitere 12 Monate?
Kann ich wirklich 6 Monate in Folge in einem Jahr krank sein oder in Summe über die verbleibende aktive ATZ Phase.
Im Voraus ein Dankeschön für Eure Antworten!!!
Gruß Dülle
Krankheitstage während der Altersteilzeit
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Re: Krankheitstage während der Altersteilzeit
Hallo,
Eigedlich ist es klar, dass der Dienstherr nach 3 monatiger Krankheit ein zuruhesetzungs Verfahren einleiten kann.
Warum wird dies denn den Leuten, die in die ATZ gehen anders verkauft und dann noch schriftlich zugesandt.
Aber das war ja nicht meine Frage.
Wie lange kann ich während der aktiven ATZ Phase krank sein (mit Unterbrechung und kürzer als 3 Monate) und ab wann läuft das Jahr ohne das ich nachdienen muss.
Gruß
Dülle
Eigedlich ist es klar, dass der Dienstherr nach 3 monatiger Krankheit ein zuruhesetzungs Verfahren einleiten kann.
Warum wird dies denn den Leuten, die in die ATZ gehen anders verkauft und dann noch schriftlich zugesandt.
Aber das war ja nicht meine Frage.
Wie lange kann ich während der aktiven ATZ Phase krank sein (mit Unterbrechung und kürzer als 3 Monate) und ab wann läuft das Jahr ohne das ich nachdienen muss.
Gruß
Dülle
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Re: Krankheitstage während der Altersteilzeit
Nach meinem Verständnis geht ein Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12. - so, wie es der Kalender zeigt. Das Jahr 2018 ist ein Kalenderjahr. Ein Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.05.2018 ist zwar ein Jahr, aber kein Kalenderjahr. Kalenderjahr das Jahr, wie es im Kalender steht. Im Gegensatz zum Geschäftsjahr, dass z.B. ja auch von Anfang März bis Ende Februar gehen kann (andere Beispiele für Abweichungen wären das Schuljahr oder, je nach Firma, das Urlaubsjahr).
Dann gibt es noch sowas wie das "Vertragsjahr" - das beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem beispielsweise der Handyvertrag startet (der dann vielleicht eine Mindestlaufzeit von einem Jahr mit automatischer Verlängerung hat).
Wenn da ausdrücklich von Kalenderjahr die Rede ist, würde ich den Zeitraum ab dem 01.01. bis jetzt betrachten. Im ersten Satz schreibst du allerdings von "Krankheitsdauer größer als 6 Monate in einem Jahr". Diese Formulierung meint ausdrücklich nicht das Kalenderjahr, sondern (rückblickend) ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Betrachtung. Erst im weiteren Verlauf deiner Frage kommt der Begriff "Kalenderjahr" ins Spiel.
Die Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt laut "Leitfaden zur Zurruhesetzung", wenn du innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate krank warst und nicht die Aussicht besteht, dass du innerhalb des nächsten halben Jahres wieder voll dienstfähig wirst. Ob du innerhalb des letzten halben Jahres 3 Monate am Stück krankgeschrieben warst oder mehrmals für kürzere Zeiträume, ist nicht relevant. Die Überprüfungs-Maschinerie kommt anscheinend automatisch ins Rollen, sobald dieses "3 binnen 6" zutrifft. Bei der Überprüfung kommt es natürlich auf die Prognose an. Wenn du wegen eines Beinbruchs 3 Monate krank warst und der nun verheilt ist, folgt sicher keine DDU...
In dem Zurruhesetzungsleitfaden steht nichts über spezielle Regelungen zur ATZ - es ist also davon auszugehen, dass die DDU-Falle nach 3 Monaten Krankheit binnen 6 Monaten auch in ATZ direkt zuschnappt. Dazu und zum Spezialfall ATZ hat dibedupp ja schon was geschrieben.
Alles Gute!
Dann gibt es noch sowas wie das "Vertragsjahr" - das beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem beispielsweise der Handyvertrag startet (der dann vielleicht eine Mindestlaufzeit von einem Jahr mit automatischer Verlängerung hat).
Wenn da ausdrücklich von Kalenderjahr die Rede ist, würde ich den Zeitraum ab dem 01.01. bis jetzt betrachten. Im ersten Satz schreibst du allerdings von "Krankheitsdauer größer als 6 Monate in einem Jahr". Diese Formulierung meint ausdrücklich nicht das Kalenderjahr, sondern (rückblickend) ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Betrachtung. Erst im weiteren Verlauf deiner Frage kommt der Begriff "Kalenderjahr" ins Spiel.
Die Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt laut "Leitfaden zur Zurruhesetzung", wenn du innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate krank warst und nicht die Aussicht besteht, dass du innerhalb des nächsten halben Jahres wieder voll dienstfähig wirst. Ob du innerhalb des letzten halben Jahres 3 Monate am Stück krankgeschrieben warst oder mehrmals für kürzere Zeiträume, ist nicht relevant. Die Überprüfungs-Maschinerie kommt anscheinend automatisch ins Rollen, sobald dieses "3 binnen 6" zutrifft. Bei der Überprüfung kommt es natürlich auf die Prognose an. Wenn du wegen eines Beinbruchs 3 Monate krank warst und der nun verheilt ist, folgt sicher keine DDU...
In dem Zurruhesetzungsleitfaden steht nichts über spezielle Regelungen zur ATZ - es ist also davon auszugehen, dass die DDU-Falle nach 3 Monaten Krankheit binnen 6 Monaten auch in ATZ direkt zuschnappt. Dazu und zum Spezialfall ATZ hat dibedupp ja schon was geschrieben.
Alles Gute!