Mindestdienstzeit zur Vermeidung der Nachversicherung (Bayern)
Verfasst: 8. Mai 2017, 22:02
Eine Bekannte hat mich zu folgendem fiktiven Fall befragt:
Angenommen eine Beamtin in Bayern wird nach sechs Jahren dienstunfähig.
Die Beamtin war drei Jahre Beamtin auf Widerruf und absolvierte drei Jahre Dienst unmittelbar im Anschluss beim selben Dienstherr, bis sie dienstunfähig wird.
Nach Art. 11 I S. 1 Nr. 1, S. 2 BayBeamtVG setzt die Versetzung in den Ruhestand voraus, dass fünf Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit zugebracht wurde.
Nach Art. 20 I Nr. 1 BayBeamtVG können Ausbildungszeiten (Vorbereitungsdienst) als ruhegehaltsfähig anerkannt werden.
Sehe ich es daher richtig, dass im o.g. Beispielsfall es vom Ermessen des Dienstherren abhängt, ob die Beamtin nachversichert würde?
Angenommen eine Beamtin in Bayern wird nach sechs Jahren dienstunfähig.
Die Beamtin war drei Jahre Beamtin auf Widerruf und absolvierte drei Jahre Dienst unmittelbar im Anschluss beim selben Dienstherr, bis sie dienstunfähig wird.
Nach Art. 11 I S. 1 Nr. 1, S. 2 BayBeamtVG setzt die Versetzung in den Ruhestand voraus, dass fünf Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit zugebracht wurde.
Nach Art. 20 I Nr. 1 BayBeamtVG können Ausbildungszeiten (Vorbereitungsdienst) als ruhegehaltsfähig anerkannt werden.
Sehe ich es daher richtig, dass im o.g. Beispielsfall es vom Ermessen des Dienstherren abhängt, ob die Beamtin nachversichert würde?