Meinem Kenntnisstand nach hing wurde das damals in der Gesetzgebungsdebatte mit der erhöhten Gefährlichkeit durch das Verbergen begründet. Wenn ich ein seitlich öffnendes Springmesser habe, muss ich dazu die Hand öffnen, damit die Klinge herausspringen kann, denn bei geschlossener Hand halte ich die Klinge ja selbst fest. Dieser Vorgang ist für eine andere Person erkennbar und deswegen scheinbar weniger gefährlich. Bei nach vorne herausspringenden oder geschleuderten Klingen oder Spitzen muss die Hand nicht geöffnet werden, weswegen dies in Sekundenbruchteilen geschehen kann und für das Gegenüber nicht erkennbar ist. Dieses geht somit von einer "nackten" Hand aus, bis diese aber am eigenen Körper ankommt, ragt da plötzlich eine Klinge raus. (Heimtücke!) So zumindest die Intention des Gesetzgebers.Adler hat geschrieben: Der Gesetzgeber muss schon einen sachlichen Grund für das Verbot von gewöhnlichen Einhandmesser haben, ansonsten würden deren Träger diskriminiert.
Ich gebe Ihnen aber vollkommen recht...meiner Meinung nach ist die Ausnahme für ein seitlich öffnendes Springmesser total überflüssig, das Argument einer geringeren, weil nicht heimtückischen Öffnung verfängt meiner Ansicht nach überhaupt nicht. Wenn ich die Hand hinter dem Körper halte, sieht das mein Gegenüber auch nicht, außerdem schaut man sich in solchen Situationen eher weniger auf die Hände, sondern eher ins Gesicht. (Ausnahme: geschultes Sicherheitspersonal, die wissen, worauf sie achten sollten...)