Ruhestand für Beamte ab 2017

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Postler63
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Postler63 »

Seit heute sind sie im YAM, incl. der Anlagen für den Nachweis, dass die Ehrenamts-Stunden erbracht wurden sowie die anderen erforderlichen Nachweise.
Telekommi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Telekommi »

Startseite Intranet, You and Me =YAM.

Allerdings nur von intern, übers INet geht das nicht. Es sei denn, dienstlicher Rechner mit RemoteAccess-Zugang für mobiles Arbeiten.
Thomas123
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Thomas123 »

Hallo zusammen,
bin seit 2004 ins Jobcenter/ARGE ausgeliehen.
Könnte vielleicht jemand mit Zugang zum YAM die Info's ziehen und hier zur Verfügung stellen.
BilanzFuzzi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von BilanzFuzzi »

Hallo,

meiner Meinung nach ist in dem Gesetz alles geregelt, was zu regeln ist. Die Vorgabe ist, dass man ohne Abzug bzw. den Ausgleichsbeitrag von max. 10,8 % in die DDU gehen kann, wenn man einer der drei Kriterien des § 4 Abs. 1 Nr. 4 a) bis 4 c) erfüllt. So wie so gut - jetzt muss jeder der in die DDU gehen will sich entscheiden, was er machen will. Entweder Bundesfreiwilligendienst von einem Jahr oder 1000 Sozialstunden - wenn man jetzt noch Kinder hat oder eine Person pflegt und unter die Regelung nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 BBG fällt, muss man natürlich keinen Bundesfreiwilligendienst oder Sozialstunde leisten.

Man/Frau könnte jetzt sagen, die die unter § 92 BBG fallen haben es aber gut. Aber ich denke mal, dass diese Aufgaben der Kinderbetreuung oder die Pflege eines Angehörigen wesentlich umfangreicher und kostenintensiver ist. Jeder der z. B. einen Menschen pflegt, kann dies hier bestätigen - natürlich ist die Kinderbetreuung auch eine sehr vielfältige Aufgabe !!!

Die Gesetzeslage ist eindeutig, so dass innerhalb von drei Jahren der Bundesfreiwilligendienst oder die 1000 Sozialstunden nachgewiesen werden müssen. Wenn ich jetzt nur die Gesetzeslage sehe, MUSS diese Vorgabe erfüllt sein. Wenn z. B. nach drei Jahren nur 950 Sozialstunden abgeleistet wurden, dann sagt dass Gesetz im Umkehrschluss, dass der Ausgleichsbetrag entfällt...so weit so gut.
Hier wird es dann aber auch wieder Präzedenzfälle geben, dass z. B. in diesem Fall entweder die fehlenden Stunden nach den drei Jahren nachgeholt werden können bzw. ein "Abschlag" gezahlt werden wird.

Leider habe ich jetzt kein Verständnis dafür, dass hier wieder Szenarien dargestellt werden, mit was ist wenn wenn wenn...
Im Prinzip gehe ich einen Vertrag ein, der besagt, dass ich die Sozialstunden oder den Bundesfreiwilligendienst erfüllen muss. Wenn ich das innerhalb der drei Jahre nicht schaffe, habe ich den Vertrag einseitig nicht erfüllt und derjenige muss mit den Konsequenzen rechnen. Denn es kann nicht sein, dass hier jemand diese Regelung annimmt und dann die Pflichten nicht erfüllt - und es kann auch nicht sein, dass jemand diese Regelung annimmt und schon vorher weiß, dass er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen den Bundesfreiwilligendienst oder die 1000 Sozialstunden nicht erfüllen kann.

Um es mal auf den Punkt zu bringen:
Wenn ich schon vor "Vertragsabschluss" weiß, dass ich eine der Bedingungen nicht erfüllen kann und trotzdem diesen "Vertrag" unterschreibe, dann handelt es sich um Betrug. So ist es z. B. vergleichbar mit einem Mietvertrag, bei dem ich schon vorher weiß, dass ich die Miete nicht zahlen kann - das wäre dann Eingehungsbetrug. Ist hier vielleicht an den Haaren herbeigezogen, aber das muss man auch sicherlich bedenken.

Auch wenn ich innerhalb der drei Jahre z. B. krank werde und die Vorgaben nicht erfüllen kann, ist der Vertrag einseitig nicht eingehalten worden. Hier wird es aber mit Sicherheit auch wieder Kulanzfälle geben, denn wenn eine Krankheit eintritt von der ich bei Vertragsabschluss noch nichts wusste bzw. nicht wissen konnte, kann das nicht zum kompletten Nachteil des Beamten ausgelegt werden.
Wenn ich aber vorher schon weiß, dass ich so krank bin, dass ich keine Arbeiten im sozialen Bereich aus- und erfüllen kann, dann sollte man so ehrlich sein und diese Modell nicht annehmen.

Es wird immer wieder schwarze Schafe geben - aber nochmals darf ich auf die ganz klare gesetzliche Regelung hinweisen die besagt, dass der Bundesfreiwilligendienst oder die 1000 Sozialstunden innerhalb von drei Jahren abgegolten werden müssen - oder halt die Vorgabe nach § 92 BBG greift.
AndyO
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von AndyO »

Ich hab jetzt hier die Konzern-Powerpoint und die BAPT-PDF vor der Nase, die die DPVKOM verschickt hat. Da werden schon noch Details genannt:

- ehrenamtliche Stunden können gemischt erbracht werden, auch am gleichen Tag
- es gibt ein Formblatt für den Stundennachweis
- Pflegebedürftigkeiten werden eingegrenzt

und einiges mehr. In der BAPT PDF haben Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG gegengezeichnet. Das Bundeseisenbahnvermögen fehlt. Ich interpretiere das als Umsetzungswillen für erstere 3, was ja schon mal gut ist.
Metro
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Metro »

BilanzFuzzi hat geschrieben: 6. Okt 2017, 13:03 jetzt muss jeder der in die DDU gehen will sich entscheiden, was er machen will. Entweder Bundesfreiwilligendienst von einem Jahr oder 1000 Sozialstunden
Soweit ich das mitgekriegt hab, steht DDU doch für dauernde/dauerhafte Dienstunfähigkeit? Die Sache mit Bundesfreiwilligendienst bzw. Sozialstunden ist aber nicht für dienstunfähige Beamte gedacht, sondern für solche die die 55er Regelung in Anspruch nehmen? Oder?

Auch sonst versteh ich nicht auf wen oder was sich der Beitrag von Bilanzfuzzi bezieht. Ist wohl eher nicht so, dass das Gesetz alle Fragen beantwortet und so eindeutig ist. Dass es nun doch Ausführungsbestimmungen gibt und dass hier bereits viele Fragen aufgekommen waren, die niemand beantworten konnte ist der beste Beweis.

Schließe mich gern der Bitte von Thomas123 an, doch freundlicherweise die Einzelheiten hier für alle zugänglich zu machen, die keinen Zugang zum Yam haben aber trotzdem betroffen sind.
BilanzFuzzi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von BilanzFuzzi »

Also die Beamten werden vorzeitig in den Ruhestand versetzt und nehmen die (neue) 55-er-Regelung an !

Ein Gesetz wird aber auch niemals alle Fragen in allen Situationen beantworten können - was aber fakt ist, dass die Vorgaben dieses Gesetzes eindeutig sind. Der Bundesfreiwilligendienst und die 1000 Sozialstunden MÜSSEN innerhalb von drei Jahren abgegolten werden. Somit sagt das Gesetz eindeutig, was Du in diesem "Vertrag" bringen muss, um die Leistung (Ausgleichsbetrag von max. 10,8 %) zu erhalten. Wenn Du diesen beiden Pflichten innerhalb von drei Jahren nicht (vollständig) erbringst, entfällt laut dem Gesetz der Ausgleichsbetrag - Punkt !
Das steht im § 4 Abs. 2 Satz 5 im "Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur..."

Etwas anderes wird Dir Verdi, der DH oder andere Institutionen auch aktuell nicht sagen können. Wenn es dann zum Fall kommt, dass z. B. eine/r innerhalb von drei Jahren die 1000 Stunden nicht (voll) erfüllt, dann muss und wird es Präzedenzfälle geben, bei denen z. B. der Dienstherr Kulanz zeigt oder es bis dahin auch Urteile geben wird. Jedes Gesetz wird nämlich immer mit Urteilen unterfüttert oder erweitert und daran wird diese Diskussion nichts ändern. Aber grundsätzlich gilt der Satz 5 !!!


@ Metro
Dann sag doch einfach mal, was Du jetzt nicht verstehst und stelle mal konkrete Fragen - denn dann kann man mal versuchen, deine Fragen zu beantworten. Und schreib doch bitte einfach mal deinen DH an, damit er Dir die Info geben kann, die anscheinend aktuell nur im Intranet der Deutschen Telekom ersichtlich ist.
Postler63
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Postler63 »

Interessant, dass "BilanzFuzzi" jetzt schon weiß, dass es voraussichtlich Kulanzregelungen für diejenigen geben wird, die aus welchen Gründen auch immer, ihr "Soll" nicht erfüllen können.
Darauf würde ich mal nicht setzen.
Und wie BilanzFuzzi seine Ausführungen gerne schließt;
PUNKT!
BilanzFuzzi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von BilanzFuzzi »

Hallo Postler63,

ich habe nicht gesagt dass ich es weiß - ich vermute es - das ist ein großer Unterschied. Auf Kulanz würde ich nicht hoffen, eher auf andere Gerichtsurteile, die dann vielleicht eine andere und erweiterte Sichtweise ergeben. Ein Gesetz ist zwar die Vorgabe für eine Umsetzung, es gibt aber immer Ausnahmeregelungen in dem jeweiligen individuellen Fall, der dann auch mal gerichtlich ausgetragen werden muss !
Und nochmals. Wenn ich z. B. die neue Regelung angenommen habe und nach 950 Sozialstunden einen Unfall habe und kann diese Stunden nicht komplett nach drei Jahren ableisten, wird es entweder eine Kulanz geben oder es wird geklagt !!!

Aber nochmals auch für Dich, falls Du es nicht verstanden hast:
Im Gesetz ist eindeutig geregelt, dass wenn Du einer der beiden Pflichten des Bundesfreiwilligendienst oder den 1000 Sozialstunden (falls nicht die Voraussetzungen des § 92 BBG erfüllt sind) innerhalb von drei Jahren nicht (vollständig) erbringst, die Zahlung des Ausgleichsbetrages entfällt.

Falls Du Postler63 aus diesem Gesetz was anderes liest, sag es uns bitte mal - aber dann auf den Punkt gebracht...ich jedenfalls kann lesen und lese das aus dem Gesetz und nichts anderes !
Telekommi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Telekommi »

Postler63: gut so 8-)

Und Bilanzfuzzi: was Du hier schreibst haben wir in den letzten 35 Seiten dieses Beitrags zur genüge durchgekaut und weiss glaube ich jeder hier.

Und nur mal zu Deinem Punkt mit dem §92BBG: ich habe mir den unentlichen Luxus erlaubt, Kinder zu bekommen als ich noch jünger und auch verdienstmäßig ärmer war. Die mussten auch großgezogen werden samt Schule, Ausbildung, Abitur. Und wie gesagt, zu ganz anderen Konditionen wie sie heute gelten (Kindergeldhöhe, Betreuung usw.).

Die Betreuung einer pflegebedürftigen Person ist schon eine ganz andere Hausnummerund finde ich gut so.

Punkt :!:
Metro
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Metro »

BilanzFuzzi hat geschrieben: 6. Okt 2017, 13:52 @ Metro
Dann sag doch einfach mal, was Du jetzt nicht verstehst und stelle mal konkrete Fragen - denn dann kann man mal versuchen, deine Fragen zu beantworten.
Dann erklär mir doch bitte mal, was Bundesfreiwilligendienst oder 1000 Sozialstunden denn mit einer DDU zu tun haben.

Was ich an Deinem Beitrag nicht verstehe ist der anklagende Tonfall - von wegen schwarze Schafe usw. Die Leute hier stellen ihre Fragen doch aus Interesse. Vermutlich weil sie alles richtig machen wollen und wissen wollen was auf sie zukommt. Oder hat hier irgendwo einer geschrieben, dass er bloß nach Möglichkeiten sucht, sich vor den 1000 Stunden zu drücken? Oder was soll das ganze Rumreiten auf der Vertragserfüllung? War das hier irgendwo gefragt? Warum betonst du so sehr, wie glasklar und eindeutig dieses Gesetz doch ist? Wenn es so klar wäre wie du behauptest würde es sicher keine Ausführungsbestimmungen brauchen. Da ändern auch noch so viele Ausrufezeichen nix. (Und Punkte auch nicht).
Metro
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Metro »

dibedupp hat geschrieben: 6. Okt 2017, 15:01 Warum kommt mir der Schreibstil von BilanzFuzzi so bekannt vor? :?:
Mal überlegen... Ist "Bilanzfuzzi" nicht bloß ein anderes Wort für "Buchhalter"? Und wer war nochmal "Buchhalter"? Fraaagezeichen...
Telekommi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Telekommi »

Hm....als ich schon die ellenlange Ausführung und den "Hau-um-mich-Stil" gelesen habe......*grübel*
Könnte auch weiblich sein.....
Metro
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Metro »

Telekommi hat geschrieben: 6. Okt 2017, 15:40 Hm....als ich schon die ellenlange Ausführung und den "Hau-um-mich-Stil" gelesen habe......*grübel*
Könnte auch weiblich sein.....
*Hüstel* Dann sind wir uns ja einig.

Nun aber schnell zurück zum Thema: Vielleicht findet sich doch jemand, der die Infos für alle hier reinstellen kann? Außer das sind Geheimdokumente - dann gehts natürlich nicht.
AndyO
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von AndyO »

Bruddler hat geschrieben: 6. Okt 2017, 16:08
Das sehe ich überhaupt nicht so, auch wenn es jetzt zusätzliche "Hinweise" gibt.
Aber du kannst uns bestimmt nachfolgendes beantworten.
In den Hinweisen des BAPT Seite 11 steht:
2a in allen Fällen von Ziffer 2 vorzulegende Bescheinigung
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit der/des Angehörigen durch
- Kopie Bescheinigung Pflegekasse oder
- Kopie Bescheinigung medizinischer Dienst der KV oder
- Kopie Bescheinigung der privaten Pflegeversicherung oder
- Kopie ärztliches Gutachten
oder
Was muss in diesem ärztlichen Gutachten genau stehen, damit es ausreichend anerkannt wird?
Reicht "der Angehörige leidet unter ... und wird vom ER gepflegt"?
Danke.
Das beurteilen spezielle Ärzte im Auftrag der Pflegeversicherung. Die erscheinnen vor Ort und machen sich ein Bild. Grüner Tisch ist da nicht! Und die Bedingungen müssen VOR Antritt der 55er stehen.
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