Hallo, zusammen!
Ich würde gerne mal Meinungen einholen zu folgender Fragestellung:
Eine Beamtin aus NRW hat im laufenden Kalenderjahr die ihr gem. § 33 Abs. 1 Nr. 6 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV) zustehenden 4 Tage Sonderurlaub anlässlich der Erkrankung ihres
einzigen Kindes ausgeschöpft. Weitere Tage in entsprechender Anwendung des SGB stehen ihr nicht zu, da sie über der entsprechenden Einkommensgrenze liegt.
Nun ist das Kind erneut erkrankt und die Beamtin bittet um Bewilligung von Sonderurlaub ohne Besoldung gem. § 34 Abs. 1 FrUrlV.
Urlaub in besonderen Fällen
(1) Urlaub ohne Besoldung kann bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Urlaub für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde, bei Landesbediensteten ab einer Dauer von mehr als zwei Jahren auch der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums.
Es ist nun die Frage, ob diese Vorschrift für diesen Fall anwendbar ist, oder ob es sich um ein unzulässige Ausdehnung der in § 33 FrUrlV normierten Sonderurlaubs pro Kind und Jahr handelt.
Muss die Beamtin tatsächlich Erholungsurlaub einsetzen, um die Betreuung ihres Kindes sicherzustellen?
Ich würde mich freuen, wenn nicht nur persönliche Einschätzungen gepostet würden, sondern ggf. auch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage.
Leider gibt es ja keinen Kommentar zur FrUrlV.
Ich freue mich auf eine spannende Diskussion.
Sonderurlaub ohne Besoldung b. Erkrankung e. Kindes
Moderator: Moderatoren
-
- Beiträge: 1
- Registriert: 11. Sep 2015, 18:19
- Behörde: