Anrechnung Vordienstzeiten als tarifl. Beschäftigte

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pandabanda
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Anrechnung Vordienstzeiten als tarifl. Beschäftigte

Beitrag von pandabanda »

Hallo zusammen :)

ich bin neu hier und habe mich aufgrund folgender Frage hier angemeldet:

ich habe am 01.09.2011 den Vorbereitungsdienst im mD angefangen und diesen am 25.06.2013 beendet.
Aufgrund eines gesundheitlichen Problems, das vor der 'Verbeamtung auf Probe' abgeklärt werden sollte, verlor ich meinen Beamtenstatus und wurde nach der Ausbildung zunächst tariflich beschäftigt.
Am 01.10.2013 erhielt ich dann auch endlich meine Urkunde als Beamter auf Probe.

Nun sind 2 Jahre um seit Beendigung der Ausbildung und alle meine Kollegen, die mit mir damals die Ausbildung gemacht haben, erhalten bereits das Gehalt A6 Stufe 2, wohingegen ich leider immer noch nach Stufe 1 bezahlt werde.
Wird die Zeit als tarifl. Beschäftigte nicht angerechnet (habe die selbe Tätigkeit ausgeübt wie jetzt als Beamte) ? Und wenn nicht, wann komme ich in Stufe 2.. erst am 01.10.2015, wenn meine zwei Jahre als Beamte auf Probe um sind ?

Habe z.B. im März einen Brief erhalten, dass meine "Vordienstzeiten" als tarifl. Besch. als "ruhegehaltfähige Dienstzeiten" angerechnet werden.
Gilt das nur später für die Pension, nicht aber für die Anrechnung zum Stufenaufstieg?


Finde das schon ein wenig gemein, da es damals bereits so blöd für mich gelaufen ist, als ich die Ausbildung beendet habe (das gesundheitl. Problem hätte man schließlich auch schon viel früher abklären lassen können und mir das nicht erst zur Prüfungsphase kurz vor Ende der Ausbildung mitteilen müssen). Nun habe ich nach 2 Jahren weitere finanzielle Einbußen aufgrund dieser Sache im Gegensatz zu meinen Ausbildungskollegen und das ärgert mich. :(
sdh1807
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Re: Anrechnung Vordienstzeiten als tarifl. Beschäftigte

Beitrag von sdh1807 »

§ 27 Bundesbesoldungsgesetz
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28 Absatz 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 2 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
Da nicht gepostet wurde um welches Bundesland es sich handelt kann ich nur die entsprechenden Passagen aus dem BBesG raussuchen, würde aber wetten das im entsprechenden Landesgesetz ähnliches steht.
Nach dem Aufstieg im Stufe 2 am 01.10.15
Keine Anrechnung
pandabanda
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Re: Anrechnung Vordienstzeiten als tarifl. Beschäftigte

Beitrag von pandabanda »

Danke für die schnelle Antwort.
:oops: ..bin bei einer Stadt in NRW beschäftigt.
Seller us M.
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Re: Anrechnung Vordienstzeiten als tarifl. Beschäftigte

Beitrag von Seller us M. »

Auf § 27 BBesG folgt § 28 BBesG und auf § 27 ÜBesG NRW folgt § 28 ÜBesG NRW. Beide mit sinngemäß folgendem Inhalt:
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 27 Absatz 2 werden als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist:
1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3. Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
4. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,
5. ...
Die Zeit als tariflich Beschäftigte sollte also berücksichtigt werden. Wann ist denn der Arbeitsvertrag in Kraft getreten?
pandabanda
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Re: Anrechnung Vordienstzeiten als tarifl. Beschäftigte

Beitrag von pandabanda »

Den Arbeitsvertrag habe ich am 26.06.2013 unterschrieben.
Dieser wurde dann durch die Wieder-Verbeamtung am 01.10.2013 aufgelöst.

("Wieder"-Verbeamtung, weil ich vor dem 26.06.2013 Beamte auf Widerruf war und ab dem 01.10.2013 Beamte auf Probe)

Die Rechtslage ist echt so kompliziert. :roll: :(
Seller us M.
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Re: Anrechnung Vordienstzeiten als tarifl. Beschäftigte

Beitrag von Seller us M. »

Das "Wieder" spielt keine Rolle. Maßgeblich ist der 1.10.2013 (Ernennung zur Beamtin auf Probe). Dieser Zeitpunkt wird um die Zeit des vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses vorverlegt. Deshalb hatte mich interessiert, wann der Arbeitsvertrag in Kraft getreten ist. Der Tag der Unterschrift muss damit nicht identisch gewesen sein. Egal, du solltest eine schriftliche Stufenfestsetzung erhalten haben, aus der hervorgehen müsste, wann die Stufenlaufzeit begann (§ 27 Abs. 2 Satz 5 ÜBesG NRW).
Gibt es diese Festsetzung und - falls ja - was steht drin?
pandabanda
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Re: Anrechnung Vordienstzeiten als tarifl. Beschäftigte

Beitrag von pandabanda »

Ich werde später zuhause mal schauen, ob ich so einen Bescheid erhalten habe.
Bisher habe ich nur den Bescheid über die "Festsetzung der anrechenbaren Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit" gefunden.
Dort steht, dass ich mich
vom 01.09.2011 - 25.06.2013 in einem Beamtenverhältnis und
vom 26.06.2013 - 30.09.2013 im privatrechtl. Arbeitsverhältnis des öffentl. Dienstes befand

Aber wenn diese Zeiten bereits für die Pension angerechnet werden, habe ich doch noch gute Chancen, dass tatsächlich §§ 27 und 28 des ÜbesG NRW greifen?!

Meine zuständige Sachbearbeiterin aus dem Personalamt, die womöglich über die Berücksichtigung entscheidet, ist leider noch einige Zeit im Urlaub..
Seller us M.
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Re: Anrechnung Vordienstzeiten als tarifl. Beschäftigte

Beitrag von Seller us M. »

Die "Festsetzung der anrechenbaren Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit" hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Erfahrungsstufe. Aber in § 28 ÜBesG NRW heißt es " ... werden als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt ...". "Gute Chancen haben" trifft den Sachverhalt nicht. Die Anrechnung ist zwingend!
Schau später nach, ob du einen Festsetzungsbescheid erhalten hast und was ggf. drin steht.
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