Rotkäppchen auf Beamtendeutsch 
Im Kinderfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, 
noch unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre un- 
übliche Kopfbekleidung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu 
werden pflegt. Der Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter ein 
Schreiben zustellig gemacht, in welchem dieselbe Mitteilung ihrer 
Krankheit und Pflegebedürftigkeit machte, der Großmutter eine 
Sendung von Nahrungs- und Genussmittel zu Genesungszwecken zu- 
zustellen. Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer 
Mutter über das Verbot betreffs Verlassen der Waldwege auf Kreis- 
ebene belehrt. Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser 
Vorschrift straffällig und begegnete beim übertreten des amtlichen 
Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne 
festen Wohnsitz. Dieser verlangte in gesetzwidriger Amtsanmaßung 
Einsicht in das zu Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korb- 
behältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, daß die R. zu 
ihrer im Baumbestand angemieteten 
Großmutter eilend war. Da wolfseits Verknappung auf dem Ernährungs- 
sektor vorherrschend waren, fasste er den Entschluss, bei der Groß- 
mutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. 
Weil diesselbe wegen Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem 
in Freßvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige Täuschungs- 
absicht, worauf es unter Verschlingung der Bettlägrigen einen 
strafbaren Mundraub zur Durchführung brachte. Ferner täuschte das 
Tier bei der später eintreffenden R. seine Indentität mit der Groß- 
mutter vor, stellte ersterer nach und in der Folge durch Zweitver- 
schlingung der R. seinen Tötungsvorsatz unter Beweis. Der sich auf 
einem Dienstgang befindliche und im Forstwesen zuständige Waldbeamte 
B. vernahm Schnarchgeräusche und stellt deren Urheberschaft seitens 
des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle 
ein Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlägig beschieden und pro 
Schuss bezuschusst wurde. Nach Beschaffung einer Pulverschießvor- 
richtung zu Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf 
das Raubwesen einen Schuß ab. Dieses wurde nach Empfangnahme des 
Geschoßes ablebig. Die gespreitzte Beinhaltung des Totgutes weckte 
in dem Schußgeber die Vermutung, daß der Leichnahm Menschenmaterial beinhalte. 
Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zu- 
hilfenahme eines Messers den Kadaver und stieß 
hierbei auf die noch lebhafte R. nebst Großmutter. 
Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beider Perso- 
nen ein gesteigertes, amtlich nicht zulässiges Lebensgefühl, dem sie 
durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis erregenden Lärm und Nicht- 
beachtung anderer Polizeiverordungen Ausdruck verliehen, was ihre 
Haftpflichtigmachung zur Folge hatte. Der Vorfall wurde von den 
kulturschaffenden Gebrüder Grimm zu Protokoll genommen und stark- 
bekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht. Wenn die Be- 
teiligten nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall gekommen 
sind, sind dieselben derzeitig noch lebhaft.
			
			
									
						
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 Ohje, das muss ich meinen Schülern unbedingt für die nächste Deutschstunde mitbringen. GENIAL!
  Ohje, das muss ich meinen Schülern unbedingt für die nächste Deutschstunde mitbringen. GENIAL!