Hallo,
ich bin Landesbeamtin und hätte folgende Frage:
Wenn man in Elternzeit ist mit gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung, dann kann man ja bei einer erneuten Schwangerschaft die Elternzeit zur Inanspruchnahme des Mutterschutzes unterbrechen. Dadurch, dass die Teilzeit in diesem Fall direkt mit der Elternzeit verbunden ist, ist es kein Problem, auch die Teilzeitbeschäftigung zu unterbrechen mit der Folge, dass dann im Mutterschutz das Gehalt einer Vollbeschäftigung gezahlt wird.
Ist dies auch möglich, wenn man eine reguläre Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen hat? Kann ich auch hier beantragen, dass die Teilzeit für die Zeit des Mutterschutzes aufgehoben wird? Wenn ja, auf welche Vorschrift kann man sich berufen?
Für Eure Antworten bereits jetzt schon vielen Dank!!
Unterbrechung Teilzeit wg. Mutterschutz
Moderator: Moderatoren
Re: Unterbrechung Teilzeit wg. Mutterschutz
Hallo,
es wäre schön zu erfahren, in welchem Bundesland du Beamtin bist. Leider gibt es den Föderalismus, was zu deutlich unterschiedlicher Behandlung der Beamtinnen und Beamten in Deutschland führen kann. Nicht nur in der Besoldung, die erheblich voneinander abweicht, sondern auch in vielen anderen Dingen. Daher einfach immer Land posten, zu dem die Frage gestellt wurde..
Für NRW gilt:
§ 9
Anwendung des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes
(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 16 BEEG
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen......
Ein Unterbrechen der Elternzeit ist nicht möglich, aber unter bestimmten Gründen ist eine Beendigung möglich. Der Dienstherr kann dies aber (vermutlich wird dies nicht praktiziert) ablehnen.
Da Du aus familiären Gründen Teilzeit beantragt und gewährt bekommen hast, ist eine vorzeitige Beendigung oder Änderung der Teilzeit vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auch nur mit Zustimmung des Dienstherrn möglich. Ob er dies macht, hängt vom Einzelfall ab. Ein Urteil habe ich gefunden, in dem der Dienstherr die Bitte der Beamtin abgelehnt hat. Diese hat dann geklagt und der Dienstherr hat Recht bekommen:
siehe: https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/19 ... G-2-A-4_87
Vermute mal, dass es da keine andere Regelung gibt, so dass Du in der Tat auf die "Gnade des Dienstherrn" angewiesen bist. Aber vielleicht hat dich dein Dienstherr ja vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung nicht richtig informiert
§
78f LBG NRW ! Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung oder langfristiger Beurlaubung
Wird Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung beantragt oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 78 c angeboten, sind die Beamten auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
Aber ob man sich wirklich hierauf berufen kann!? Vermutlich würde das den Dienstherrn bockig machen

Gruß
es wäre schön zu erfahren, in welchem Bundesland du Beamtin bist. Leider gibt es den Föderalismus, was zu deutlich unterschiedlicher Behandlung der Beamtinnen und Beamten in Deutschland führen kann. Nicht nur in der Besoldung, die erheblich voneinander abweicht, sondern auch in vielen anderen Dingen. Daher einfach immer Land posten, zu dem die Frage gestellt wurde..

Für NRW gilt:
§ 9
Anwendung des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes
(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 16 BEEG
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen......
Ein Unterbrechen der Elternzeit ist nicht möglich, aber unter bestimmten Gründen ist eine Beendigung möglich. Der Dienstherr kann dies aber (vermutlich wird dies nicht praktiziert) ablehnen.
Da Du aus familiären Gründen Teilzeit beantragt und gewährt bekommen hast, ist eine vorzeitige Beendigung oder Änderung der Teilzeit vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auch nur mit Zustimmung des Dienstherrn möglich. Ob er dies macht, hängt vom Einzelfall ab. Ein Urteil habe ich gefunden, in dem der Dienstherr die Bitte der Beamtin abgelehnt hat. Diese hat dann geklagt und der Dienstherr hat Recht bekommen:
siehe: https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/19 ... G-2-A-4_87
Vermute mal, dass es da keine andere Regelung gibt, so dass Du in der Tat auf die "Gnade des Dienstherrn" angewiesen bist. Aber vielleicht hat dich dein Dienstherr ja vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung nicht richtig informiert

78f LBG NRW ! Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung oder langfristiger Beurlaubung
Wird Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung beantragt oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 78 c angeboten, sind die Beamten auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
Aber ob man sich wirklich hierauf berufen kann!? Vermutlich würde das den Dienstherrn bockig machen


Gruß
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Re: Unterbrechung Teilzeit wg. Mutterschutz
Das hat sich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs längst erledigt und ist auch schon vielfach gesetzlich umgesetzt worden.tommek hat geschrieben:
§ 16 BEEG
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen......
ZUr Frage der Threadstarterin: Eine aus familienpolitischen Gründen gewährte Teilzeit ist im Mutterschutz die Basis der Besoldungszahlung. Eine vorzeitige Beendigung dieser Teilzeit ist ohne Zustimmung nicht möglich.
Re: Unterbrechung Teilzeit wg. Mutterschutz
Ja, sorry, ich habe übersehen, den Satz 3 BEEG mit einzufügen, da wird es deutlicher..Torquemada hat geschrieben:Das hat sich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs längst erledigt und ist auch schon vielfach gesetzlich umgesetzt worden.tommek hat geschrieben:
§ 16 BEEG
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen......
ZUr Frage der Threadstarterin: Eine aus familienpolitischen Gründen gewährte Teilzeit ist im Mutterschutz die Basis der Besoldungszahlung. Eine vorzeitige Beendigung dieser Teilzeit ist ohne Zustimmung nicht möglich.
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
Ändert aber nichts an der Tatsache, dass Eltenzeit bei weiterer Schwangerschaft eben nicht unterbrochenwerden kann, sondern eben vorzeitig beendet ...
Zur weiteren Fragestellung hatte ich dann ja auch geschrieben, dass ein Anspruch wohl nicht besteht...
insofern.. sind wir da einer Meinung..

Re: Unterbrechung Teilzeit wg. Mutterschutz
Hallo!
Vielen, vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Ich hatte fast schon befürchtet, dass es in meinem Fall nicht geht, aber die Hoffnung stirbt zuletzt. Den Versuch werde ich nicht starten, dass mein Dienstherr mir die Teilzeit beendet, damit ich Mutterschutz bei vollen Bezügen in Anspruch nehmen kann. Dafür bin ich zu realistisch
Grüße
Vielen, vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Ich hatte fast schon befürchtet, dass es in meinem Fall nicht geht, aber die Hoffnung stirbt zuletzt. Den Versuch werde ich nicht starten, dass mein Dienstherr mir die Teilzeit beendet, damit ich Mutterschutz bei vollen Bezügen in Anspruch nehmen kann. Dafür bin ich zu realistisch

Grüße