Hallo, in die Runde!
Es wird einigen bestimmt bekannt sein, dass z. B. in Niedersachsen bestimmte Vollzugsbeamte, wenn sie bereits mit 62 (statt mit 65/67, wie andere Beamte) in den Ruhestand treten, einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung nach § 48 BeamtVG haben.
Im Höchstfall, der gleichzeitig auch der Regelfall ist, beträgt diese Zahlung immerhin 4.091 €.
Jetzt habe ich aber gehört, dass Beamte, die vor Eintritt in die Pension z. B. 1,5 Jahre "Urlaub ohne Bezüge" hatten, KEINE Ausgleichszahlung bekommen sollen.
Weiß jemand, ob das so ist und wenn ja, warum?
M. E. hat doch der Beamte, der "Urlaub ohne Bezüge" in Anspruch genommen hat, einige Nachteile in Kauf genommen (kein Gehalt, Auswirkung auf die Höhe der Versorgungsbezüge).
Freundliche Grüße
Florian
P.S.: Hier ist der Beamte gemeint, der "Urlaub ohne Bezüge" aus privaten Gründen in Anspruch genommen hat, nicht z. B. wegen Bekleidung eines öff. Amtes o. ä..
Ausgleichszahlung bei besonderen Altersgrenzen
Moderator: Moderatoren
Re: Ausgleichszahlung bei besonderen Altersgrenzen
hm.... aus deinem Text kann ich nicht erkennen, dass hier ein Dienstunfall vorliegt.Florian hat geschrieben:Hallo, in die Runde!
Es wird einigen bestimmt bekannt sein, dass z. B. in Niedersachsen bestimmte Vollzugsbeamte, wenn sie bereits mit 62 (statt mit 65/67, wie andere Beamte) in den Ruhestand treten, einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung nach § 48 BeamtVG haben.
Im Höchstfall, der gleichzeitig auch der Regelfall ist, beträgt diese Zahlung immerhin 4.091 €. ..
und gerade der § 48 BeamtVG bezieht sich nur darauf!
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/ ... focuspoint
Gruß vom Steinbock
Re: Ausgleichszahlung bei besonderen Altersgrenzen
Hallo, Steinbock!
Danke für die schnelle Antwort. Ich muss mich allerdings verbessern, da ich versehentlich das Bundes-BeamtVG erwähnt hatte.
Gemeint war natürlich das niedersächsische BeamtVG und dann der § 55:
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(1) Beamtinnen und Beamte, die mit Erreichen einer Altersgrenze gemäß § 109, § 115 oder § 116 NBG in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. 2Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. 3§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 4Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. 5Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 48 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 Abs. 1 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
(3) Der Ausgleich wird im Fall der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 NBG nicht gewährt.
Danke für die schnelle Antwort. Ich muss mich allerdings verbessern, da ich versehentlich das Bundes-BeamtVG erwähnt hatte.
Gemeint war natürlich das niedersächsische BeamtVG und dann der § 55:
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(1) Beamtinnen und Beamte, die mit Erreichen einer Altersgrenze gemäß § 109, § 115 oder § 116 NBG in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. 2Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. 3§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 4Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. 5Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 48 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 Abs. 1 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
(3) Der Ausgleich wird im Fall der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 NBG nicht gewährt.
Re: Ausgleichszahlung bei besonderen Altersgrenzen
Hallo,
bezieht sich die o. beschriebene Ausgleichszahlung nur auf einen Dienstunfall ?
und
wie verhält es sich wenn man deutlich früher in den Ruhestand geschickt wird ?
Mfg
ich bins
bezieht sich die o. beschriebene Ausgleichszahlung nur auf einen Dienstunfall ?
und
wie verhält es sich wenn man deutlich früher in den Ruhestand geschickt wird ?
Mfg
ich bins