Rente und Pension

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senseisan
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Rente und Pension

Beitrag von senseisan »

Aus meiner zehnjährigen Unterrichtstätigkeit, die ich im Angestelltenverhältnis leistete, habe ich etwa 400€ Rentenanspruch erworben. Danach wurde ich in das Beamtenverhältnis übernnommen. Wird mir diese Rente auf die Pension angerechnet, wenn ich den höchstmöglichen Pensionssatz von etwa 71% gar nicht erreiche sondern bei knapp 60% in Ruhestand gehe?
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Bundesfreiwild
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Re: Rente und Pension

Beitrag von Bundesfreiwild »

Deine Rentenansprüche werden erst zum REGULÄREN Pensionsalter ausgezahlt - also erst irgendwann so bei 65 oder 67. je nach Geburtsjahrgang.
Bis dahin bekommst du nur deine Pension.
Wenn die Rente dann kommt, wird die Rente zusätzlich zu deiner Pension gezahlt, bis zu dem Betrag, der der vollen Pension entsprechen würde.
Darüber wird gekappt.

Und die überzählige Kohle sackt sich die Pensionskasse/Bund ein.
Wird aber erst alles aktiv und konkret, wenn du das reguläre Rentenalter der Rentenversicherung erreichst.
etienne
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Re: Rente und Pension

Beitrag von etienne »

Ich habe neulich mit jemandem vom Versorgungsservice gesprochen, der mir sagte, meine Rentenansprüche (z.Zt. ca 120 Euro) würden auf meine Mindestversorgung angerechnet, da dort ca. 400 Euro Rente "dabei" wären - Hintergrund war die Frage, ob es sinnvoll ist, freiwillige Rentenbeiträge zu leisten - ist es dann natürlich nicht.
jetzt lese ich hier anderes - habe ich da etwas falsch verstanden?
Gruß etienne
arme Sau
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Re: Rente und Pension

Beitrag von arme Sau »

etienne hat geschrieben: ...
ist es dann natürlich nicht.
jetzt lese ich hier anderes - habe ich da etwas falsch verstanden?
Gruß etienne
Nochmals !

Sofern man einmal in die gesetzliche Rente eingezahlt hat. Und sich diese nicht hat auszahlen lassen können (wg. Fristüberschreitung oä.) und später als Beamter in den Ruhestand geht,
sollte auf keinen Fall (!!) irgend einen cent in die Gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Dann lieber Sparbuch, Riester (meist nicht empfehlenswert) oder andere private Rücklage!

Warum:
Im Gegensatz zu einem Sparvertrag der auf DEINEN Namen (od. eine Person deines Vertrauens) läuft, zahlst du das Geld der gesetzlichen Rentenversicherung in eine Solidargemeinschaft.
Heißt, auch dein Geld wird auf alle Rentner verteilt.
Also, damit du auf sagen wir 300 Euro zusätzliche Rente kommen könntest, müsstest du mönatlich 2-3 Tsd Euro einzahlen.

Die Zahlen sind fiktiv, da ich diese nicht vorliegen habe.

Dennoch sollte jedem das Wesen einer Solidargemeinschaft klar sein ?!

So Sinnvoll eine Solidargemeinschaft ist, so Sinnlos ist dies im Fall der gesetzlichen Rentenversicherung für Beamte.

PS: DIes ist KEINE Rentenberatung !
Ich habe hier lediglich meine Meinung, die auf Daten der gesetzlichen Rentenversicherung beruhen, wieder gegeben !
Grüne Beiträge sind -Mod- Beiträge, schwarze geben meine "private Meinung" wieder!
---------
Wenn der Staat versagt http://www.harrywoerz.de/?pg=0

Totale Überwachung stoppen
http://www.pro-bargeld.com/gefahr-fuer-deutsche-sparer.html
etienne
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Re: Rente und Pension

Beitrag von etienne »

Danke, aber meine Frage bezog sich auf die Anrechnung.
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Bundesfreiwild
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Re: Rente und Pension

Beitrag von Bundesfreiwild »

ACH!
Die beim Versorgungsservice blubbern sich auch manchmal einen zurecht.
WENN du deine Mindestversorgung bekommt - also tatsächlich Mindestpension, bist du ja WEITWEIT UNTERHALB deiner möglichen vollen Pension, die du mit 65 bekommen würdest. Und nur das, was ÜBER der VOLLEN Pension von 71,25 % noch an zusätzlicher Altersversorgung aus öffentlichen Kassen (in der Regel eigene Rentenansprüche oder Witwenrente) dazu käme, würde gekappt.

Angenommen, deine normale Pension mit 65 wären rund 2000 Euro Brutto (=höchstmögliche Pension bei A8).
Deine Mindestpension jetzt mit 45 wären 1300 Euro Brutto. Dann hast du noch eine Differenz von 700 Euro bis zur vollen Pension.
DAS ist das, was du sozusagen an Rente/andere Altersversorgung (zum regulären Pensionsalter der RENTENversicherung) dazu bekommen würdest, OHNE dass die Pension gekürzt würde.
Hättest du einen "reichen Mann" und bekämst meinetwegen 1500 Euro Witwenrente im Fall des Falles, DANN würde das, grobes Beispiel, so aussehen:
Eigene Pension: 1300 Euro
Witwenrente: 1500 Euro
Summe 2800 Euro
Deine höchstmögliche Pension in deiner A8er-Laufbahn würde aber nur 2000 Euro brutto betragen. (Und mehr Altersversorgung steht einem Beamten eben nicht zu).
Dann wird verrechnet und du bekommst deine Pension von 1300 Euro +700 Euro aus der Witwenrente und die restlichen 800 Euro aus der Witwenrrente sackt sich der Staat wieder ein.
Als Beamtin hast du also nur ein Anrecht auf die höchstmögliche Pension deiner Laufbahn. DARÜBER wird gekappt.

Der Versorgungsservice rechnet dir z.B. in einer Berechnung für DDU-Pension ja alles aus. Dort wo die Pension 71,25% deiner Laufbahn steht, DAS ist die Höchstgrenze deiner Laufbahn. FALLS du mit einer Rente (mit um die 65) jemals an diese Höchstgrenze kommen würdest, DANN würde DARÜBER gekappt.

Wenn jemand also recht früh in Pension gehst und keine größeren Rentenauszahlungen zu erwarten hat, wirst du kaum in die Bereiche kommen, wo die Kappung tatsächlich mal greifen würde.

Andere Altersversorgungen, die nicht aus sozusagen staatlichen Kassen kommen, also aus eigenem Vermögen (Mieteinnahmen, Zinserträge, Kapitalerträge, etc.) sind KEINE Altersversorgungsbeträge, die auf die Pension angerechnet würden. DIE sind nur fürs Finanzamt interessant.

Hat man allerdings mit 60 schon die 71,25 % voll und kommt in Gefahr, die höchstmögliche Pension tatsächlich zu bekommen, dann kann es auch vorkommen, dass zusätzliche Rentenansprüche keinen realen Einkommenszuwachs erwirken, weil sie oberhalb der vollen Laufbahnpension vom Staat einkassiert werden. Du hast dann nicht für dich, sondern für die Bundeskasse in die Rente eingezahlt.

Für Beamte, die immer Vollzeit und mindestens mal bis Mitte-Ende 50 im Dienst sind, lohnt es sich nicht, noch weitere Rentenbeiträge zu zahlen, weil sie nix mehr bringen.

Sollte man nach einer frühen Pensionierung noch einen Nebenjob macht, der ordentlich Geld einbringt, kann man sich von der Rentenversicherung beraten lassen, ob es Sinn macht, noch Beiträge nachzuzahlen.
Aber mal ehrlich: OB man JEMALS eine Rentenauszahlung erLEBT, die momentan ja erst 65-67 oder noch später losgeht, je nach Jahrgang, da muss man sich fragen, ob man mit seiner Kohle nicht besser etwas anderes anfängt, um sich das Leben BIS 67 so schön wie möglich zu machen. Wer weiss schon, was in 20 Jahren sein wird.
etienne
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Re: Rente und Pension

Beitrag von etienne »

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Ich werde den V-service mal schriftlich kontaktieren und fragen, wie sie zu einer solchen Aussage kommen. Hatte natürlich daraufhin alle freiwilligen Rentenzahlungen storniert....
Leasingbeamter
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Re: Rente und Pension

Beitrag von Leasingbeamter »

Vielleicht hilft dir der Link weiter

http://www.personalrat-online.de/media/ ... d_bllv.pdf

Gruß

Leasingbeamter
etienne
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Re: Rente und Pension

Beitrag von etienne »

Habe jetzt die definitive Aussage vom Versorgungsservice: Rente wird in meinem Fall komplett auf die Pension (Mindestversorgung durch Frühpension) angerechnet. Hintergrund sei der: Die Mindestversorgung ist ja deutlich mehr, als ich "erdient" habe (ca. 400 Euro monatlich). Deswegen soll jemand wie ích nicht besser gestellt sein als einer, der sich die Höhe seiner Pension "erdient" hat - also z.B. 10 Jahre länger gearbeitet hat und dennoch nur Mindestversorgung bekommt.
Kater-Mikesch
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Re: Rente und Pension

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo,

die Mindestpension ist Mindestpension...egal ob du jetzt gerade mal die Mindestzeit als Beamten hinter dir hast oder eben 40 Jahre lang so viel/wenig gearbeitet hast (z. b. 20 %), dass deine erdienste Pension knapp unter der Mindestpension liegt...

Wenn du Bundesbeamter bist (davon gehe ich aus, da du hier deinen Beitrag in diesem Bereich geschrieben hast), dann ist die Regelung eindeutig - meines Wissens gibt es für Landes- oder Kommunalbeamte aber auch keine andere Regelung...sprich:

Du bekommst auf jeden Fall die Mindestpension und darfst bis zu 71,75 (stimmt der Prozentsatz?), also dem Höchstsatz, hinzuverdienen...vielleicht will uns aber hier nur mal wieder einen Bären aufbinden, denn eine solche Aussage des Versorgungsservice kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen...
etienne
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Re: Rente und Pension

Beitrag von etienne »

Es geht nicht um den Zuverdienst, sondern um die Anrechnung der Rentenansprüche auf die Pension!
Die Aussage traf Frau Lumma vom Versorgungsservice der Telekom.
Kater-Mikesch
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Re: Rente und Pension

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo etienne (und auch an alle anderen),

schau dir bitte mal den folgenden Link an:
http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS ... 6bodyText4

Unter dem Punkt "Anrechnung von Renten in der Beamtenversorgung" im letzten Drittel ist beschrieben, in welchen Fällen eine Anrechnung einer Rente erfolgt...
Kurzum ist aber eines festzuhalten. Einkommen, sonstige Bezüge oder aber auch Renten, werden bis zum Höchstsatz der Pension nicht angerechnet. Darüberhinaus erfolgt eine Anrechnung - Beispiele kann man auch im Link nachlesen...

Damit sollte das Thema jetzt ein für allemal geklärt sein. Wenn einer was andere mitteilt, dann soll er dazu sofort die Rechtsgrundlage nennen.
Und nochmals: Ich kann mir überhaupt nicht vorstellen, das der Versorgungsservice eine solch unqualifiezierte Aussage getroffen hat. Denn ob etwas gerecht ist oder nicht, hat im Versorgungsrecht nichts zu suchen - hier zählen die harten Fakten bzw. die rechtlichen Vorgaben !!!
etienne
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Re: Rente und Pension

Beitrag von etienne »

und nochmals: diese Aussage ist so getroffen worden. Quelle habe ich genannt.
Gerda Schwäbel
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Re: Rente und Pension

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Vorschlag zur Güte:

Es findet keine "Anrechnung" nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz statt und trotzdem wird die Mindestversorgung gekürzt. Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz:
Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung ... mit einer Rente nach Anwendung
des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds
zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung
; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach
dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung
und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50
Abs. 1 zurückbleiben.
Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig!

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
etienne
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Re: Rente und Pension

Beitrag von etienne »

Ich bekomme nächste Woche einen schriftlichen Bescheid und melde mich dann hier.
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