Hat jemand hier den vollen Durchblick

Themen speziell für Bundesbeamte

Moderator: Moderatoren

Antworten
ckberlin1@freenet.de
Beiträge: 2
Registriert: 29. Nov 2013, 20:52
Behörde:

Hat jemand hier den vollen Durchblick

Beitrag von ckberlin1@freenet.de »

Guten Abend an alle hier im Forum.
Ich beschäftige mich seit längerem mit den Thema DDU. Noch bin ich Fit aber bis zur Pension sind es noch über 23 Jahre
Nun meine Frage hier im Forum wurde ja sehr viel dazu geschrieben aber irgendwie kommen da keine genauen Zahlen raus.
Nehmen wir mal an den fiktiven Fall an: ich Beamter A6 42 Jahre jung oder alt werde durch eine Krankheit die laut Gutachten des Arztes
mich Dienstlich so behindert, dass ich meinen Dienst nicht mehr ausüben kann und der Dienstherr auch keine andere Verwendung für mich findet und mich deshalb in die DDU schickt.
Ist ja leider vielen Telekom beamten oder Deutschen Bundesbahnbeamten auch so ähnlich ergangen.
Wobei ich mich gar nicht Krank fühle aber der Amtsarzt ist der Meinung dass es nicht mehr geht.
Obwohl ich ja gelesen habe das der Dienstherr trotzdem eine Beschäftigung für mich finden kann wenn er will???
Ich bin schon seit 12 Jahren Beamter also habe ich die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt. Ich habe zwar die A6 aber bei der Mindestversorgung wird ja von der A4 mit der Endstufe 8 ausgegangen.
Das habe ich ja dank Euch die hier sehr viel dazu geschrieben haben verstanden. Aber niemand hat hier genaue Zahlen geschrieben.
Was darf ich den nun genau hinzuverdienen: Also die Differenz zwischen 1400 und 71 % von der Besoldungsgruppe 4 also 2336 Euro??plus 450 Euro ??
Was bedeutet Eineinhalbfachen das ist ja dann mehr als 100% ???
Der Text lautet folgendermaßen :Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 450 Euro zuzüglich des zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres.
Ich würde mich freuen wenn mir jemand den genauen Text mit denSummen/ Zahlen erklären könnte anhand meiner Zahlenvorgaben das wäre sehr nett von Euch.

Liebe Grüße und schönes Wochenende.
jaschatz
Beiträge: 106
Registriert: 18. Mai 2013, 10:49
Behörde: ghost railway

Re: Hat jemand hier den vollen Durchblick

Beitrag von jaschatz »

Hier die Antwort:

Die versorgungsunschädliche pauschale Hinzuverdienstgrenze nach § 53 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) wurde von 400 auf 450 Euro monatlich zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres angehoben. Hierzu wurde Ende Juni das Beamtenversorgungsgesetz entsprechend geändert. Sie gilt für Ruhestandsbeamte, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Zuvor wurden bereits die rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen im Falle einer vorgezogenen Rente wegen Alters als Vollrente sowie einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Januar 2013 von 400 auf 450 Euro monatlich angehoben. Die beamtenversorgungsrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen werden den rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen nachgebildet.

Dies entspricht der neuen Verdienstgrenze für Minijobs, die ebenfalls 450 Euro monatlich beträgt.
ckberlin1@freenet.de
Beiträge: 2
Registriert: 29. Nov 2013, 20:52
Behörde:

Re: Hat jemand hier den vollen Durchblick

Beitrag von ckberlin1@freenet.de »

Hallo schönen 1 Advent und vielen Dank für die Antwort !! Aber was sagt diese Textpassage aus ??
Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 450 Euro zuzüglich des zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres.
Ganz liebe Adventsgrüsse von CKBerlin
Antworten