Dienstrecht beim "Auftstieg"

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Ivy13
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Registriert: 18. Aug 2013, 21:18
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Dienstrecht beim "Auftstieg"

Beitrag von Ivy13 »

Hallo zusammen,

kann mir vielleicht jemanden helfen, bei der Klärung folgender Fragen?

Ich bin Lebenszeit-Beamtin (Bund) im gehobenen Dienst und möchte mich auf eine Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter (Ebene höherer Dienst) bewerben.
Die Stelle ist bei einer anderen Bundesbehörde ausgeschrieben, sie ist nur auf zwei Jahre befristet (wie immer), und entspricht E 13.

Meine Qualifikationen und Erfahrungen (habe einen MA-Abschluss) reichen eigentlich rein formal für diese Stelle aus.

Meine Frage ist nun, DARF ich mich überhaupt auf diese Stelle bewerben? Was passiert mit meinem Beamtenstatus?

Oft werden ja Beamte abgeordnet, versetzt usw. also zwischen den Bundesbehörden "hin- und hergeschoben".

Kann mich meine Behörde quasi "ausleihen" und nach Ablauf der Stelle müsste sie mich dann wieder nehmen, oder?

Was geschieht mit meinem Gehalt? E 13 ist natürlich keine gehobene-Dienst-Besoldung.

Ich weiß, wie ein "richtiges" Aufstiegsverfahren läuft. Das trifft natürlich in diesem Falle nicht zu.

Vielen Dank für die Hilfe!!

Ivy
Anstaltszauber
Beiträge: 116
Registriert: 7. Jun 2012, 18:41
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Re: Dienstrecht beim "Auftstieg"

Beitrag von Anstaltszauber »

Ivy13 hat geschrieben:Ich bin Lebenszeit-Beamtin (Bund) im gehobenen Dienst und möchte mich auf eine Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter (Ebene höherer Dienst) bewerben.
Die Stelle ist bei einer anderen Bundesbehörde ausgeschrieben, sie ist nur auf zwei Jahre befristet (wie immer), und entspricht E 13.

Meine Frage ist nun, DARF ich mich überhaupt auf diese Stelle bewerben? Was passiert mit meinem Beamtenstatus?

Oft werden ja Beamte abgeordnet, versetzt usw. also zwischen den Bundesbehörden "hin- und hergeschoben".

Was geschieht mit meinem Gehalt? E 13 ist natürlich keine gehobene-Dienst-Besoldung.
Die einfachste Möglichkeit ist, den befristeten Arbeitsvertrag mit E13 bei der anderen Behörde vorbehaltlich einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für diese Zeit bei Deiner Stammbehörde zu schließen. Du bist dann als Beamtin beurlaubt und normale Angestellte bei der anderen Behörde. Nach Zeitablauf kehrst Du als Beamtin zurück zu Deiner Stammbehörde und erhältst wieder Deine Bezüge.

Eine Abordnung ist vielleicht möglich, das hängt davon ab, ob beide Behörden wollen. Wird auch eher ungern gemacht, insbesondere wenn, wie hier, damit vom Aufgabengebiet ein "Aufstieg" verbunden ist. Was nicht geht, ist eine Abordnung mit automatischem Aufstieg. Bei einer Abordnung bedarf jede Beförderung der Zustimmung der Stammbehörde, die Dich ja mit einer höheren Amt nach Zeitablauf wieder einsetzen muß.

Ob E13 überhaupt lohnt, ist eine Frage, die Du Dir ebenfalls stellen mußt. Das kann manchmal überraschend wenig sein, insbesondere wenn - wie bei Dir - kaum Erfahrungsstufen zu berücksichtigen sein dürften.

Gruß aus der Anstalt.
Casiopeia1981
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Registriert: 31. Okt 2013, 15:32
Behörde: Landesbehörde / früher Bund
Wohnort: Bochum

Re: Dienstrecht beim "Auftstieg"

Beitrag von Casiopeia1981 »

Ich kenne die Problematik. Je nach Fallkonstellation ist eine Beurlaubung oder Abordnung interessant. Ich würde pauschal die Abordnung vorziehen, weil diese ohne Weiteres über 2 Jahre hinaus verlängert werden kann. Bei einer Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge unterliegst dem Arbeitsrecht. Dh, ist die Funktion sachgrundlos nach § 14 Abs. 2 TzBefrG befristet, kann diese nicht verlängert werden und du müsstest zurück, wenn man dir nicht eine Dauer(Plan)Stelle gibt.

Das ist für dich wichtig, da du ja mit Sicherheit wiss. Rätin/Reg.-Rätin werden möchtest. Du benötigst 2,5 Jahre hauptberufliche Tätigkeit im hD, um die Laufbahnbefähigung zu bekommen. Wann danach die Ernennungsurkunde mal kommen könnte, ist unproblematisch. Das A und O ist das Schreiben über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung.

Sowohl bei der Beurlaubung als auch bei der Abordnung wäre deine Stammdienststelle verpflichtet, die Laufbahnbefähigung anzuerkennen, wenn du die 2,5 Jahre voll hast.

Wenn es sich nicht um zwei bundesunmittelbare Behörden handelt, könnte auch die Beurlaubung interessant sein. In diesem Fall könnte man mit Gewährleistungszusage versicherungsfrei sein (Schutz wie eine Beamtin) und damit keine Beiträge in die Sv zahlen müssen.

Das ist aus der Ferne ohne nähere Infos aber schwer zu beurteilen.

Die Frage ist aber, ob deine Stammdienststelle dich gehen lässt... Bei einem Dienstherrenübergreifenden Wechsel eher als innerhalb der Bundesunmittelbaren Verwaltung, weil die Stelle blockiert wäre.
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