Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

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Zollkodex-Ritter
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Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

Nehmen wir mal an, ein Beamter ist Schwerbehindert und bekommt nach § 125 SGB IX 5 Tage Zusatzurlaub, zu den ülichen 29 Tage. Nehmen wir mal an, der Beamte hat für ein Kind unter 12 Jahre Personensorge. Er möchte einen Teil seines Urlaubs nach § 7a EUrlV ansparen. Wieviele Tage können maximal angespart werden?
Zollkodex-Ritter
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

Dachte ich auch.... Nur ist die Dienststelle der Meinung, der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sei nicht ansparbar.
Blue Ice Ultra
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Der Zusatzurlaub tritt zum Erholungsurlaub dazu und wird wie dieser behandelt, inkl etwaiger Vorschriften zur Übertragung, Ansparung etc.
Zollkodex-Ritter
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

Das habe ich auch so gefunden, ist ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Begründet wird das damit, dass § 7a EurlV von Urlaub i.S.d § 5 (1) EurlV spricht und dort nur von den 29 Tagen Urlaub gesprochen wird.
Kater-Mikesch
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo zusammen,

also du kannst den ERHOLUNGSURLAUB ansparen, der den Urlaub von 4 Wochen (bei 5 Tage Arbeit) überschreitet - wenn du also 30 Urlaubstage hast, kannst du max. 10 Tage für die Kinderbetreuung ansparen...

Den Urlaub für die Schwerb. kannst du demnach meiner Meinung nach nicht ansparen, da dies kein Erholungsurlaub in dem Sinne der Urlaubsverordnung ist sonden ein Zusatzurlaub...diese Begründung bekommst du im Zweifelsfall auch von deiner Personalstelle...
Werde aber mal eine geeignete Fundstelle suchen und hier mitteilen...
Zollkodex-Ritter
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

Nach der Rechtsgrundlage habe ich gesucht und aber nichts gefunden, außer dass die ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte den Zusatzurlaub wie Erholungsurlaub (allgemeine Urlaubsgrundsätze) behandelt. Bin momentan kzh sonst hätte ich Vollzugriff auf Juris und die Rahmenintegrationsvereinbarung.

Wenn die normalen Regeln für den Zusatzurlaub eben nicht gelten, dann dürfte der Zusatzurlaub auch nicht verfallen und ich könnte ihn über meine gesamte Dienstzeit eh ansparen und er müsste auch getrennt eingeplant werden und nicht eben so behandelt werden wie Erholungsurlaub.
Kater-Mikesch
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hier mal die Überschrift des Gesetzes:
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
Dies gilt nur für den ERHOLUNGSURLAUB

Die zusätzlichen Tage für die Schwerbehinderung ergeben sich aus folgendem Gesetz:
§ 125 SGB IX Zusatzurlaub
Dies hat nichts mit dem Erholungsurlaub zu tun...so wird es vermutlich der AG bzw. DH auch begründen...

Das ist ein zusätzlicher Urlaub, der nicht aus der Vorgabe der EUrlV ergeht, demzufolge kann dieser Urlaub nicht angespart werden - es sei denn, der Arbeitgeber macht das freiwillig, das kann natürlich möglich sein - man hat aber keinen Anspruch darauf...
Adler
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

Beitrag von Adler »

Grundsätzlich gibt § 125 Abs. 2 SGB IX einen Hinweis, dass der Zusatzurlaub zum allgemeinen Urlaub hinzuzurechnen ist.
Menschen mit einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Tagen (§125 Abs. 1 SGB IX). Die Urlaubstage treten zu dem Grundurlaub hinzu, der den schwerbehinderten Beschäftigten laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie den nicht behinderten Arbeitnehmern ohnehin zusteht.

Besonderheiten gelten gemäß §125 Abs. 2 SGB IX dann, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht (z. B. Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ab dem 15.06.). In diesen Fällen hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des regelhaften Zusatzurlaubs (im obigen Beispiel also für 6 Monate).

Entstehen bei dieser Berechnung Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, so werden sie auf volle Urlaubs tage aufgerundet. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist ebenfalls dem allgemeinen Erholungsurlaub hinzuzurechnen.
Quelle: http://www.integrationsaemter.de/Fachle ... index.html

Die EUrlV gibt gar keinen Hinweis auf SGB IX.
Wenn die spezielle Rechtsvorschrift (hier:EUrlV) nichts regelt, dann gilt die allgemeinere Rechtsvorschrift (hier: SGB IX). Allerdings kann die EurlV auch nichts nachteiligeres regeln, denn § 125 Abs. 1 SGB IX gilt für alle "schwerbehinderten Menschen" in "Beschäftigungsverhältnissen" also auch für Beamte.

Die EUrlV könnte auch nicht die Berechnung und die Zuordnung des Zusatzurlaubs zum Erholungsurlaub aus § 125 Abs. 2 SGB IX abweichend regeln.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
Zollkodex-Ritter
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

@Kater-Mikesch
Das ist die Begründung der Dienststelle. MMn etwas schwammig, Auslegungssache.

Nehmen wir an, die Erholungsurlaubsverordnung gelte nur für Erholungsurlaub, dann ist der Zusatzurlaub nach §125 SGB IX dort überhaupt nicht geregelt. Dann kann gar keine Reglung dieser Verordnung für den Zusatzurlaub angewendet werden, keine Verjährung und kein Ansparen. Verjährt er nicht, brauche ich auch nicht ansparen. Ist aber nicht der Fall, der Dienstherr unterwirft durch jahrelange Praxis den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte den gleichen Reglungen wie für Erholungsurlaub, genau wie die ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.

Die EUrlv spricht in §7a (Ansparung) von Erholungsurlaub nach §5 (1) (Urlaubsdauer) und dort ist nur von Urlaub die Rede. Zusatzurlaub kennt die Eurlv nur im Zusammenhang mit Schichtdienst und dieser Anspruch ist nicht in §5(1) geregelt. Der Schichtzusatzurlaub ist mMn deswegen nicht ansparbar.

Naja, am Montag weiss ich mehr. Da werfe ich einen Blick in die Rahmenintegrationsvereinbarung. Leider ist die nur im Intranet zu finden.

Danke für euere Hilfe, ich halte euch auf dem laufenden.
Zollkodex-Ritter
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

Adler hat geschrieben:...
Die EUrlV gibt gar keinen Hinweis auf SGB IX.
Wenn die spezielle Rechtsvorschrift (hier:EUrlV) nichts regelt, dann gilt die allgemeinere Rechtsvorschrift (hier: SGB IX). Allerdings kann die EurlV auch nichts nachteiligeres regeln, denn § 125 Abs. 1 SGB IX gilt für alle "schwerbehinderten Menschen" in "Beschäftigungsverhältnissen" also auch für Beamte.
Die EUrlV könnte auch nicht die Berechnung und die Zuordnung des Zusatzurlaubs zum Erholungsurlaub aus § 125 Abs. 2 SGB IX abweichend regeln.
Das bedeutet, dass der Zusatzurlaub angespart werden kann oder nicht?

§7a EUrlV spricht von Erholungsurlaub, der vier Wochen überschreitet. Nehme ich an, dass dies dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch entspricht, dann regelt 7a nur den freiwillig gewährten Mehrurlaub des Dienstherren und der 125er Urlaub wäre auch wieder draussen.
Kater-Mikesch
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

Beitrag von Kater-Mikesch »

§ 7a regelt nur die Übertragung von Erholungsurlaub nach der Vorgabe des § 5 - es íst eindeutig nur von Erholungsurlaub die Rede und nicht von Zusatzurlaub...
Wenn dem nicht so wäre, könne ich ja ggf. auch noch Überstunden oder sonstigen Zeitausgleich übertragen - dem ist nicht so...

Der Verfall nach § 7 regelt wiederum den Urlaub - also nicht speziel Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub - da spielt es keine Rolle ob es sich beim Verfall um "normalen" Urlaub oder um Zusatzurlaub handelt...

Hier wird der AG sich an der genauen Begriffsbestimmung der EUrlV halten - das ist doch klar...weil ein Übertrag von Urlaub auch wieder Kosten verursacht und eine gewisse Unwägbarkeit durch zu viel angesammelten Urlaub...das finde ich zwar auch nicht in Ordung, aber ihr könnt davon ausgehen, dass der AG/Dienstherr diese Vorgabe der Gesetzes so anwendet...

Es sei denn, dass einer hier einen Paragraphen findet, der explizit anderen Urlaub (Zusatzurlaub usw.) als den Erholungsurlaub für die Übertragung namentlich benennt...
Kater-Mikesch
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

Beitrag von Kater-Mikesch »

@ Adler
Die EUrlV hat nichts mit dem Zusatzurlaub am Hut - der Zusatzurlaub wird nach § 125 SGB IX geregelt...
In der EUrlV steht nichts von Zusatzurlaub - oder hast du dort was davon gelesen???

Beim Verfall nach § 7 wird aber wieder nur der Urlaub genannt, und das ist Erholungsurlaub und Zusatzurlaub...

Wer das Gesetz richtig lesen und deuten kann (und das kann der AG/DH), der wird erkennen, dass der Zusatzurlaub (warum auch immer zuerkannt) nicht nach § 7a übertragen werden kann - es sei denn, dass der AG/DH das freiwillig macht - das glaube ich aber nicht...
Zollkodex-Ritter
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

Kater-Mikesch hat geschrieben:§ 7a regelt nur die Übertragung von Erholungsurlaub nach der Vorgabe des § 5 - es íst eindeutig nur von Erholungsurlaub die Rede und nicht von Zusatzurlaub...
Und der §5(1) wiederum spricht nur von Urlaub. Nirgends ist Urlaub und Erholungsurlaub definiert.
Wenn dem nicht so wäre, könne ich ja ggf. auch noch Überstunden oder sonstigen Zeitausgleich übertragen - dem ist nicht so...
Bissl polemisch, oder? Weder Überstunden noch Zeitausgleich sind hier geregelt, hierfür gibt es eigene Regelwerke mit eigenen Regeln des Übertrags. Die fehlen aber beim 125er-Zusatzurlaub. Bei den 125er-Urlaub habe ich aber die ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und eben die von Adler gepostete Seite, bzw. hab ich noch einen Kommentar zu § 125 SGB IX gefunden, der damit im Einklang steht:
Erfurter Kommentar hat geschrieben:Der Zusatzurlaub tritt zu dem nach den allg. Regeln (dh. nicht nur zum ges. Mindesturlaub nach § 3 I BUrlG, sondern zu dem aufgrund Arbeitsvertrags, TV oder sonstiger anwendbarer Regelung) zu gewährenden Erholungsurlaub hinzu (BAG 24. 10. 2006 AP SGB IX § 125 Nr. 1 = NZA 2007, 330). Er wird deshalb nur dann und insoweit erworben, wie ein Hauptanspruch auf Erholungsurlaub entstanden ist, sodass auch für den vollen Zusatzurlaub die Wartezeit zurückzulegen ist (NPM/Pahlen Rn. 10). Auch im Übrigen unterliegt der Anspruch auf Zusatzurlaub den allg. Grundsätzen des Urlaubsrechts, soweit nicht in § 125 etwas bes. bestimmt ist (BAG 21. 2. 1995 AP SchwbG 1986 § 47 Nr. 7).
http://beck-online.beck.de/default.aspx ... X.p125.htm
Der Verfall nach § 7 regelt wiederum den Urlaub - also nicht speziel Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub - da spielt es keine Rolle ob es sich beim Verfall um "normalen" Urlaub oder um Zusatzurlaub handelt...
Hier wird der AG sich an der genauen Begriffsbestimmung der EUrlV halten - das ist doch klar...weil ein Übertrag von Urlaub auch wieder Kosten verursacht und eine gewisse Unwägbarkeit durch zu viel angesammelten Urlaub...das finde ich zwar auch nicht in Ordung, aber ihr könnt davon ausgehen, dass der AG/Dienstherr diese Vorgabe der Gesetzes so anwendet...
Hier fehlen aber die Definitionen, da die Begriffe Urlaub und Erholungsurlaub teilweise sehr wohl synonym verwendet werden. Lege ich die Begriffe eben so aus wie du, dann sind die 5 Tage Zusatzurlaub nicht teilbar, müsste also am Stück genommen werden (§2(2)), könnte aber innerhalb der Wartezeit (§3) genommen werden, könnte nie widerrufen werden (§8(1)) und §9(1) würde gar keinen Sinn machen, da er in einem Satz die Worte Erholungsurlaub und Urlaub synonym verwendet.

Und deine Begründung mit den zusätzlichen Kosten kann ich nicht nachvollziehen, da die 5 Tage Zusatzurlaub heute genau die selben Kosten verursachen wie in Zukunft, da eine AK so oder so fehlt.
Es sei denn, dass einer hier einen Paragraphen findet, der explizit anderen Urlaub (Zusatzurlaub usw.) als den Erholungsurlaub für die Übertragung namentlich benennt...
Genau das ist ja das Dilemma: Nach längerem Suchen habe ich nichts entsprechendes gefunden. Von dem Kommentar oben mal abgesehen, der nach meiner Sichtweise eine Ansparung ermöglicht.
Zollkodex-Ritter
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

Kater-Mikesch hat geschrieben: Wer das Gesetz richtig lesen und deuten kann (und das kann der AG/DH), der wird erkennen, dass der Zusatzurlaub (warum auch immer zuerkannt) nicht nach § 7a übertragen werden kann - es sei denn, dass der AG/DH das freiwillig macht - das glaube ich aber nicht...
Naja, es ist eine Verordnung und kein Gesetz, sondern exekutives Recht, das eben nicht wirklich eindeutig ist.
Blue Ice Ultra
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Re: Ansparung Urlaub Kinderbetreuung Schwerbehinderung

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Kater-Mikesch hat geschrieben: Das ist ein zusätzlicher Urlaub, der nicht aus der Vorgabe der EUrlV ergeht, demzufolge kann dieser Urlaub nicht angespart werden - es sei denn, der Arbeitgeber macht das freiwillig, das kann natürlich möglich sein - man hat aber keinen Anspruch darauf...
Das ist definitiv falsch, ich habe hier einen Kommentar zum SGB IX vor mir liegen (genauer gesagte die nicht ganz aktuelle Ausgabe des Neumann, Pahlen, Majerski-Pahlen (10. Auflage)) der dazu Folgendes wiedergibt (Rn. 10 + 11 zu § 125): "Der Zusatzurlaub tritt zu dem nach allgemeinen Grundsätzen zu gewährenden Erholungsurlaub hinzu. … Ebenso wie der Erholungsurlaub erlischt auch der Zusatzurlaub, wenn der sbM ihn nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder ggf. bis zum Ende des jeweils einschlägigen Übertragungszeitraums geltend macht (Leinemann/Linck, Teil II B Rn. 25; Neumann/Felinski, Anh. II Rn. 12)."
Es ist daher nicht weiter von Belang ob der Zusatzurlaub in der EUrlV genannt wird oder nicht, da sich der Anspruch auf Zusatzurlaub aus einer eigenständigen Rechtsgrundlage ergibt, die sich jedoch an die für den Beamten geltenden Urlaubvorschriften anschließt. Rechtssystematisch ist Dein Schluß fehlerhaft denn die EUrlV kann im Rahmen der Normenhierarchie den Anspruch auf Zusatzurlaub nicht schlechter stellen. Es stellt einen logischen Bruch dar, wenn Du aus dem Fehlen von Tatsachen schlussfolgerst, das eine bestehende Aussage einen Fehlschluss enthält (Argumentum ad ignorantiam).
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