Wiedereingliederung, Antrag auf beschränkte Dienstfähigkeit

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Celli
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Wiedereingliederung, Antrag auf beschränkte Dienstfähigkeit

Beitrag von Celli »

Hallo ihr Lieben,

ich bin neu hier und muss euch gleich mit ein paar Fragen löchern und hoffe auf eure Hilfe! Ich bin Beamtin auf Lebenszeit in Niedersachsen.

Folgendes:
Ich war ein Jahr dienstunfähig erkrankt wegen Depression und Angststörung. Im Moment befinde ich mich in der Wiedereingliederung mit 4 Std. Ab Donnerstag sind es dann 6. Ab Juni soll ich dann wieder voll dienstfähig mit 8 Std. sein. Da ich jetzt, nach den 4 Std. völlig erschöpft bin und mich meine Therapeutin fragte, ob für mich nicht eine Stundenreduzierung in Betracht kommen würde, habe ich ernsthaft darüber nachgedacht, weil es für meine Gesundheit förderlich wäre, um nicht wieder komplett auszufallen. Da ich das allerdings nicht auf Dauer möchte, hab ich im Internet gelesen, dass es die Möglichkeit geben soll, einen Antrag auf beschränkte Dienstfähigkeit zu stellen und ich dann vom Amtsarzt begutachtet werde. Ich weiß allerdings, dass mein GL möchte, dass ich wieder voll arbeite und das besser heute als morgen. Weiß jemand, wie ich solch einen Antrag stellen kann? Außerdem überlege ich einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Wäre das eine gute Idee, oder eher nicht. Wo liegen die Vorteile?

Vielen Dank für eure Hilfe!
Adler
Beiträge: 172
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Re: Wiedereingliederung, Antrag auf beschränkte Dienstfähigk

Beitrag von Adler »

Beschränkte Dienstfähigkeit gibt es nicht, sondern begrenzet Dienstfähigkeit.

Wo hast du das mit dem Antragsrecht gelesen? In § 43 Abs. 5 NGB jedenfalls nicht und auch nicht § 27 BeamtStG.

Allenfalls in der Gestzesbegründung:
§ 43 Absatz 1 regelt wie bisher das Vorgehen, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten auftreten. Die Zweifel können auch aufgrund eines Antrags der Beamtin oder des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entstehen, sie müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (z. B. BVerwG, Beschl. vom 17.09.1997, 2 B 106/97).
Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweiswürdigung bei Verweigerung der abschließenden Klärung der Dienstunfähigkeit durch die Beamtin oder den Beamten wird berücksichtigt. Es handelt sich als Konkretisierung eines aus § 444 der Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatzes um eine unechte Beweislastumkehr zu Lasten der Beamtinnen oder Beamten, die sich der Beweiserhebung über eines in ihrem engsten Rechtskreis befindlichen Umstandes verweigern. Das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels verhindernde, schuldhafte Verhalten einer Partei kann im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt, auch wenn dieser Schluss nicht notwendigerweise gezogen werden muss. Fachärztliche Untersuchungen sind vom unbestimmten Rechtsbegriff der „ärztlichen Untersuchungen“ erfasst, da es sich beim letztgenannten um den Oberbegriff handelt.


Begrenzte Dienstfähighkeit ist kein Mittel der Eingliederung, sondern Mittel die Versetzung in den Ruhestand zu vermeiden.
Begrenzte Dienstfähigkeit

Stand: März 2009
Rechtliche Grundlagen
• Nds. Beamtengesetz (NBG)
• Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
• Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
• Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
• Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
• Niedersächsisches Gleichstellungsgesetz (NGG)
• Schwerbehindertengesetz (Sozialgesetzbuch (SGB IX))

Begriffsbestimmung
Die begrenzte Dienstfähigkeit ermöglicht es, Beamtinnen und Beamte bei einer dauerhaften Einschränkung von
50 v. H. ihrer Dienstfähigkeit
im Rahmen der ihnen verbliebenen Arbeitskraft weiter einzusetzen.

Voraussetzungen:
1. Wenn die oder der Dienstvorgesetzte Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Dienstfähigkeit der Beamtin
oder des Beamten hat, ist eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen.

2. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt hat zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte begrenzt dienstfähig ist
und wenn ja, mit welchem Prozentsatz bzw. mit welcher Stundenzahl.
3. Sollte die Beamtin oder der Beamte uneingeschränkt dienstfähig sein, ist das Verfahren einzustellen. Eine
Unterrichtung ist entsprechend vorzunehmen.
4. Über die begrenzte Dienstfähigkeit ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens zu entscheiden. Zuständig
für diese Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit ist die Landesschulbehörde.
5. Die beabsichtigte Entscheidung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist der Beamtin oder dem
Beamten unter Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen.

6. Die Beteiligung der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung ist entsprechend durch Gesetze
geregelt.

Was kann die Beamtin/der Beamte tun?
1. Zustimmen oder innerhalb eines Monats keine Einwände erheben. In diesem Fall trifft die Dienstbehörde
die entsprechende Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit.
2. Innerhalb eines Monats Einwand erheben, mit dem Ziel uneingeschränkt dienstfähig zu sein.
In diesem Fall ist ein förmliches Verfahren (nach § 56 Abs. 3 bis 5 NBG, ab April 2009: § 43 i. V. §§ 26, 27
BeamtStG) einzuleiten. Am Ende dieses Verfahrens kommt es zu einer Bestätigung des amtsärztlichen Gutachtens
oder zur Festsetzung der vollen Dienstfähigkeit.
Am Ende des dritten Monats nach Beginn des förmlichen Verfahrens werden die Bezüge der Beamtin/des
Beamten einbehalten, die die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit übersteigen und es wird die Arbeitszeit
nach Maßgabe der begrenzten Dienstfähigkeit herabgesetzt.

Besoldung
Die Besoldung entspricht dabei gem. § 72 a, Abs. 1 BBesG dem Umfang der festgesetzten Tätigkeit, muss jedoch mindestens
die Höhe des Ruhegehaltes erreichen, das andernfalls bei Versetzung in den Ruhestand zu zahlen wäre.

Beamtenversorgung
Die Zeiten einer begrenzten Dienstfähigkeit sind – analog zu den Regelungen bei Teilzeitbeschäftigungen – grundsätzlich
in dem Umfang ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Wer also über 10 Jahre mit 50 % Dienstfähigkeit tätig war, bekommt 5/10 von 10 Jahren = 5 Jahre ruhegehaltsfähige
Dienstzeit angerechnet.
Geht jemand im Anschluss an eine Phase der begrenzten Dienstfähigkeit in den Ruhestand, werden für den Versorgungsanspruch
nicht die in dieser Zeit gekürzten, sondern die vollen Dienstbezüge als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge zugrunde
gelegt.
Quelle (leicht bearbeitet):http://www.blv-nds.de/pdfs/service/serv ... eit_MB.pdf

Dein Ansinnen kann auch mit der Versetzung in den Ruhestand enden, weil du nur diesen Antrag stellen kannst.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
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