Pension mit 63 bei vollen Bezügen

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BGerry
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Pension mit 63 bei vollen Bezügen

Beitrag von BGerry »

Hallo,
wenn ein Gerichtsvollzieher bereits 30 % Schwerbehinderung hat und sein Rückenleiden und seine Teillähmung nach schwerer OP ihn so stark beeinträchtigt, dass er mit 63 Jahren in Pension gehen möchte bei vollen Bezügen, ist dies nach meinem Verständnis des § 9 SGB ( § 2 Behinderung 1 - 3) möglich, wenn der Beamte in 1950 geboren wurde. Oder liege ich da falsch?
Wenn ja: Welche Voraussetzungen müssen dazu vorliegen? In wessen Ermessen liegt es, darüber zu entscheiden? Oder muss der Beamte entsprechende Fehlzeiten vorweisen? Kann es ihm hinsichtlich dieses Wunsches zum Nachteil gereichen, wenn er sich immer mit Schmerzen oder starken Spritzen trotz allem zur Arbeit quält? :?
Leider kann an der Dienststelle bisher keiner eine fundierte Antwort geben. Der Dienstvorgesetzte weicht aus, da er den Beamten gerne halten will.
Bin gespannt auf Eure Erfahrung und Euer Wissen in solchen Belangen!
Viele Grüsse, BGerry
Blue Ice Ultra
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Re: Pension mit 63 bei vollen Bezügen

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Vorab: Du solltest beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag wegen Verschlimmerung der Behinderung stellen, sonst gehen Deine Überlegungen nicht auf. Oder aber Du stellst einen Antrag auf Gleichstellung.

Zu Deinen Fragen:
Du hast nicht geschrieben in welchem Bundesland Du arbeitest. In NRW ist es so das Du mit 63 die Versetzung in den Ruhestand beantragen kannst und keine Abzüge befürchten musst (allerdings unter der Voraussetzung das Du 40 Dienstjahre zusammen hast). Möchtest Du mit 60 in den Ruhestand versetzt werden, geht dies nur als Schwerbehinderter (mindestens GdB 50), allerdings werden dann Abzüge beim Ruhegehalt vorgenommen.
BGerry
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Re: Pension mit 63 bei vollen Bezügen

Beitrag von BGerry »

Danke für den Hinweis. Es handelt sich hierbei um einen Gerichtsvollzieher des Landes Baden-Württemberg.
Der Orthopäde hat selbst erst kürzlich vorgeschlagen, einen Antrag auf mind. 50 % zu stellen, was seines Erachtens absolut angebracht sei.
Ich werde also wie auch von Dir erwähnt, erst einmal zum Amtsarzt gehen und den Antrag stellen.
Hast Du Erfahrung hinsichtlich der bei mir bisher fehlenden Krankheitstage (bis auf OP mit anschl. Reha).
Und sorry: Gleichstellungsantrag sagt mir gar nichts. Nachhilfe wäre nett.
Viele Grüsse,
JGerry
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Mikesch
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Re: Pension mit 63 bei vollen Bezügen

Beitrag von Mikesch »

Du meinst Pension ohne Abschläge? Pension mit vollen Bezügen jibbet nich...

Noch ein Weg...
...selbst die volle Pension bedeutet erhebliche Einkommensverluste.

Sei einfach krank, wenn Du krank bist und schleppe Dich nicht zum Dienst, dankt Dir eh niemand. So erhälst Du Dein volles Gehalt, also quasi Pension mit vollen Bezügen :-)
Dann ist Dein Dienstherr in Zugzwang. Sollte er Dich dann nach Hause schicken wollen, musst Du ab 63 wg. DU keine Abschläge hin nehmen, der Grad der Behinderung ist da nicht von Belang.
SELECT 'dreams' FROM 'erinnerungen' WHERE HARDCORE = 'yes'
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BGerry
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Re: Pension mit 63 bei vollen Bezügen

Beitrag von BGerry »

Das hört sich gut an - zuhause bleiben, wenn man krank ist. Leider ist es im Job des GV nicht so einfach. Jeder GV ist für ein Gebiet zuständig.
Das heißt, alles außer Eilverfügungen bleibt liegen und muss von mir dann selbst wieder aufgearbeitet werden. Das ist genau der Druck, der es mit sich bringt, dass man möglichst immer versucht, seine Arbeit irgendwie zu erledigen, obwohl man Schmerzen hat.
Nach jedem Urlaub muß ich 100 - 200 Aufträge abarbeiten und Tag für Tag kommen neue....
In 30 Jahren als GV habe ich einmal gefehlt anläßlich der OP mit anschl. Reha. Irgendwann geht es einfach nicht mehr.

Selbst wenn ich mich "einfach" krankmelde: Als GV habe ich das Büro im Haus. Da stehen die Schuldner vor der Tür, die Post kommt täglich, das Telefon klingelt. Und im Schnitt habe ich schon 4 Wochen voraus täglich zwischen 10 und 20 Termine. Der Aufwand ist riesig und kostet unheimlich Energie. Darum quält man sich nach Möglichkeit durch ...
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Bundesfreiwild
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Re: Pension mit 63 bei vollen Bezügen

Beitrag von Bundesfreiwild »

Antrag auf Erhöhung der Behinderungsquote stellt man nicht beim Amtsarzt, sondern beim Versorgungsamt oder wie auch immer sich das in der jeweiligen Gemeinde jetzt nennt. Dazu brauchst du Atteste deines behandelnden Arztes - der im Übrigen auch zu dem Antrag speziell was schreiben sollte und sich dabei an der GdB-Tabelle (Teil B) orientieren sollte und einen Antrag auf Erhöhung des GdB vom Versorgungsamt.
http://www.gdb-tabelle.de/files/GdB-GdS-Tabelle.pdf

Dann entscheidet das - ich sag jetzt mal Versorgungsamt - wahrscheinlich mit einer Erhöhung um 10%. Dann legst du Widerspruch ein. Möglichst mit verweisen auf Passagen aus der GDB-Tabelle(Grad der Behinderung), die der Einschätzung deines Arztes und deiner eigenen entsprechen.
Auf den Widerspruch hin werden sie vielleicht eine persönliche Untersuchung anberaumen. Ruhig so "ächzen", wie es in der schlimmsten Schmerzsituation angebracht wäre.
Es könnte ja auch einen Tag erwischen, wo es einem mal ausnahmsweise besser geht als sonst.

Die Ämter haben meiner Meinung nach Anweisung, es den Antragstellern nicht so ganz so einfach zu machen; deshalb wird man die Widersprüche formulieren müssen, bis man seinen GdB von 50 oder auch mehr - wenn leider nötig - auch bekommen hat.

Musst du einfach durchziehen. Gleichstellungsantrag (beim Arbeitsamt zu stellen) halte ich nicht für sooooo sinnvoll, wenn man so krank oder dauerhaft eingeschränkt ist, dass man auch einen 50-er-SchwB-Schein in Betracht ziehen könnte. Man wird dann einfach nur den 50%-SchwBs gleich gestellt, also wie sie behandelt. Macht meiner Meinung nach nur Sinn, wenn man nur geringe Einschränkungen hat.

Der Arbeitgeber ist erst am Ende der Kette beteiligt. Nämlich dann, wenn man ihm zur Kenntnis gibt, dass man nun zu den 50-er-Schwerbehinderten gehört. Und an evtl. eine Anpassung seines Arbeitsaufkommens, etc. benötigt (evtl. über ein BEM-Gespräch abzusprechen).

Bei 50% gibts eine pauschale Minderung des zu versteuernden Einkommens von 570 Euro im Jahr. Kann sich insbesondere in der Pension steuerlich auswirken.

Mach einfach mal.
BGerry
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Re: Pension mit 63 bei vollen Bezügen

Beitrag von BGerry »

Danke für Deine Ratschläge und Erläuterungen. Ja, diesen Antrag auf Erhöhung der Schwerbehinderung werde ich auf jeden Fall zusätzlich in Angriff nehmen.
Obwohl ich das Gesetz so verstehe, dass ich mit Geburtsjahrgang 1950 auch mit 30 % Behinderung ab 63 Jahre in den Ruhestand gehen könnte ohne Abzüge.

Doch ich möchte meine eingangs gestellte Frage nochmals stellen und vielleicht weisst Du selbst etwas dazu:
Ist ein ein Nachteil, wenn ich dann nicht krankgeschrieben war und immer gearbeitet habe?
Ist es Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, dass man Fehlzeiten hatte?
Oder müssen die in der Folge meinem Antrag auf Ruhestand ab dem 63. Lj. wegen Behinderung ohne Kürzungen dann annehmen
Ich will keine Probleme haben, weil es dann vielleicht heißt, ich konnte ja trotzdem immer arbeiten...

Wenn das der Fall wäre und ich danach wirklich konsequent meine Arbeit Arbeit sein lassen müßte und mich immer krankschreiben lassen müßte, um auf entsprechende Fehlzeiten zu kommen, bevor dann irgendwann dem Antrag entsprochen würde, hätte ich hinsichtlich der Arbeit das totale Chaos und trotzdem wieder locker ein halbes Jahr mehr dranzuhängen. Das würde mich physisch und psychisch kaputt machen. Lebe jetzt schon regelmäßig mit Spritzen für beides. Darum interessiert mich, ob der Arbeitgeber dann dem Antrag stattgeben m ü ß t e auch ohne Fehlzeiten.
Komme mir fast vor wie in dem berühmten Mühlrad: rennen und rennen - egal wie man's macht.
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Bundesfreiwild
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Re: Pension mit 63 bei vollen Bezügen

Beitrag von Bundesfreiwild »

Eigentlich führt allein die Ansammlung von genügend Kranktagen in die Dienstunfähigkeit. Oder ein besonderes Ereignis, dass einen sofort außer Gefecht setzt.

Wenn du fast immer im Dienst BIST, bist du eben auch dienstfähig. Deine Dienstunfähigkeit muss sich ja irgendwie "öffentlich" zeigen und Anlass zu einer DDU-Untersuchung geben. Und das sind eben meist die ausufernden Fehlzeiten.
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