Arbeitsunfähigkeit und deren Folgen
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Re: Arbeitsunfähigkeit und deren Folgen
Hast du dich jetzt beim Thema vertan oder wie kann ich das verstehen?
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Re: Arbeitsunfähigkeit und deren Folgen
Rechtlerin hat geschrieben:Hallo Zusammen,
die Telekom (und jeder andere Dienstherr auch) kann eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung praktisch jederzeit ohne Krankheit
beauftragen lassen.
Das gibt auch der § 44 BBG eindeutig her, dass eine Dienstunfähigkeit vermutet werden kann, wenn der körperliche Zustand es
vermuten lassen - das ist jetzt sinngemäß übersetzt.
.... >>> SNIP Klagen Klagen Klagen Klagen Klagen
Klagen zu welchem Zweck denn? Vielleicht mit dem Ziel, die besten Konditionen gerichtlich zu erstreiten, wenn man schon nicht arbeiten muß?
Obwohl es auch andere Kläger gibt:
http://openjur.de/u/452997.html#OVG Nordrhein-Westfalen · Beschluss vom 20. Januar 2012 · Az. 1 A 1226/10
Informationen zum Urteil
Zweifel an ärztlichen Feststellungen zur Dienstunfähigkeit eines Beamten führen nicht zwingend zur Nichtigkeit eines Bescheides, durch den der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird
Irgendwie beist sich die Katze sowieso in den Schwanz, man will keine eindeutigen rechtstaatlichen Gerichtsentscheidungen.
Bei der Betrachtung des §48 BBG erkennt man es, dass der Amtsarzt eine Entscheidung treffen kann, die aber nicht von BADe Ärzten getroffen werden dürfen. Obwohl bei Telekom es weiter so praktizert wird.
Und bei §47 BBG
-Verfahren bei Dienstunfähigkeit- liest man, dass ein ärztliches Gutachten den Dienstvorgesetzten befugt ein
I Verfahren zur DDU anzuschieben.
Bekanntlich erhält der BADe Arzt die Gutachten direkt vom betroffenen Beamten. Andere Fälle sollten erstmal dargelegt werden, Guerilla Kämpfer sind diese Beamten sicher nicht.
Bevor der Dicke mager wird, ist der Magere krepiert.
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Re: Arbeitsunfähigkeit und deren Folgen
Ich meinte das man bei einer bevorstehenden Versetzung in den Ruhestand klagen muss.
Gegen eine DUU-Untersuchung könnte Widerspruch einlegen und klagen, aber nur mit dem Hintergrund, dass es sich einen Verwaltungsakt
handeln könnte. Cas sehen die Gerichte noch unterschiedlich - ansonsten bleibt einem bei einer dienstlichen Weisung nichts anderes übrig,
als zu klagen.
Eine Möglichkeit gibt es noch bei einer Aufforderung zur Untersuchung bei einem Schwerbehinderten - hier MUSS die SBV VOR der Maßnahme
unterrichtet und gehört werden.
Eine solche Untersuchung gilt als Angelegenheit i. S. d. § 95 Abs. 2 SGB IX - ohne diese Unterrichtung müßte mal ggf. auch an der Maßnahme
teilnehmen, diese ist aber i. d. R. rechtwidrig - eine fehlende Unterrichtung kann außerdem eine Benachteiligung nach dem AGG sein - diese
hat wiederum eine mögliche Schadensersatzforderung zur Folge.
Ist ein wenig kompliziert aber ohne Rechtsanwalt und oftmals ohne den Klageweg geht es leider nicht...
Gegen eine DUU-Untersuchung könnte Widerspruch einlegen und klagen, aber nur mit dem Hintergrund, dass es sich einen Verwaltungsakt
handeln könnte. Cas sehen die Gerichte noch unterschiedlich - ansonsten bleibt einem bei einer dienstlichen Weisung nichts anderes übrig,
als zu klagen.
Eine Möglichkeit gibt es noch bei einer Aufforderung zur Untersuchung bei einem Schwerbehinderten - hier MUSS die SBV VOR der Maßnahme
unterrichtet und gehört werden.
Eine solche Untersuchung gilt als Angelegenheit i. S. d. § 95 Abs. 2 SGB IX - ohne diese Unterrichtung müßte mal ggf. auch an der Maßnahme
teilnehmen, diese ist aber i. d. R. rechtwidrig - eine fehlende Unterrichtung kann außerdem eine Benachteiligung nach dem AGG sein - diese
hat wiederum eine mögliche Schadensersatzforderung zur Folge.
Ist ein wenig kompliziert aber ohne Rechtsanwalt und oftmals ohne den Klageweg geht es leider nicht...