Re: Beihilfe NRW und krankenversicherungspflicht
Verfasst: 26. Dez 2012, 11:32
Für Beamte besteht per se keine Krankenversicherungspflicht, so dass das Beihilferecht NRW hier auch nicht zwingend eine KV fordert. Da gibt es kein Stichtagsdatum.
Der § 12 Abs. 4 BVO NRW hat einen anderen Hintergrund als Du vermutest. Es geht um Fälle mit einem so.g. Risikoausschluss. Also Krankheitskosten für die Behandlung der Erkrankung X sind von der Erstattung durch die PKV vertraglich ausgeschlossen worden. So. z.B. Suchterkrankungen bei Vertragsschluss, also Erkrankungen die auch zukünftig Kosten in nicht unbeträchtlichem Umfang verursachen.
Zu Deinen Fragen:
1. Eine ausreichende Versicherung ist anzunehmen, wenn sich aus den Versicherungsbedingungen ergibt oder offenkundig ist, dass die Versicherung in den üblichen Fällen stationärer oder ambulanter Krankenbehandlung wesentlich zur Entlastung des Versicherten beiträgt. Eine rechtzeitige Versicherung liegt z.B. vor, wenn sie im Zusammenhang mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis abgeschlossen wird.
2. Kann man machen, ist aber vor dem zeitlichen Horizont aus meiner Sicht unsinnig. Im übrigen gibt es eine Öffnungsklausel für Beamte die bisher nicht privat krankenversichert gewesen sind (z.B. für die Debeka) wonach Risikoausschlüsse gar nicht vereinbart werden sondern maximal mit einem Risikozuschlag von 30% bedacht.
3. Nein, ich halte es bei einer PT für eher fraglich ob seitens der PKV ein Risikoausschluss vorgenommen wird. Im übrigen glaube ich nicht das vor dem Hintergrund der Öffnungsklausel die Beihilfestelle einem entsprechenden Antrag stattgeben wird. In der Regel werden die Erhöhungen der Bemessungssätze nach § 12 Abs. 4 BVO NRW nur in ganz wenigen Ausnahmefällen genehmigt, und Dein dürfte definitiv nicht dazu gehören (s.o.).
Der § 12 Abs. 4 BVO NRW hat einen anderen Hintergrund als Du vermutest. Es geht um Fälle mit einem so.g. Risikoausschluss. Also Krankheitskosten für die Behandlung der Erkrankung X sind von der Erstattung durch die PKV vertraglich ausgeschlossen worden. So. z.B. Suchterkrankungen bei Vertragsschluss, also Erkrankungen die auch zukünftig Kosten in nicht unbeträchtlichem Umfang verursachen.
Zu Deinen Fragen:
1. Eine ausreichende Versicherung ist anzunehmen, wenn sich aus den Versicherungsbedingungen ergibt oder offenkundig ist, dass die Versicherung in den üblichen Fällen stationärer oder ambulanter Krankenbehandlung wesentlich zur Entlastung des Versicherten beiträgt. Eine rechtzeitige Versicherung liegt z.B. vor, wenn sie im Zusammenhang mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis abgeschlossen wird.
2. Kann man machen, ist aber vor dem zeitlichen Horizont aus meiner Sicht unsinnig. Im übrigen gibt es eine Öffnungsklausel für Beamte die bisher nicht privat krankenversichert gewesen sind (z.B. für die Debeka) wonach Risikoausschlüsse gar nicht vereinbart werden sondern maximal mit einem Risikozuschlag von 30% bedacht.
3. Nein, ich halte es bei einer PT für eher fraglich ob seitens der PKV ein Risikoausschluss vorgenommen wird. Im übrigen glaube ich nicht das vor dem Hintergrund der Öffnungsklausel die Beihilfestelle einem entsprechenden Antrag stattgeben wird. In der Regel werden die Erhöhungen der Bemessungssätze nach § 12 Abs. 4 BVO NRW nur in ganz wenigen Ausnahmefällen genehmigt, und Dein dürfte definitiv nicht dazu gehören (s.o.).