ruhestand und selbständige Tätigkeit

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ulgeclaube
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ruhestand und selbständige Tätigkeit

Beitrag von ulgeclaube »

Hallo,

als "Neuruheständler" habe ich eine Frage:
Als Autor von Fachartikel beziehe ich unregelmäßige Honorare. Außerdem bekomme ich den einen oder anderen Euro durch den Verkauf von selbstgefertigten Bildern. Beides wird ordnungsgemäß beim Finanzamt angezeigt und versteuert.
Sind diese Tätigkeiten als "Erwerbseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit" anzeige- oder gar genehmigungspflichtig?
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Mikesch
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Re: ruhestand und selbständige Tätigkeit

Beitrag von Mikesch »

§ 74 Abs. 1 und 2 LBG (Auszüge, findet sich darüber ganz schnell über Google)
Genehmigungsfreie, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten:

Künstlerische Tätigkeit
Die künstlerische Tätigkeit ist genehmigungsfrei, wenn es sich um eine frei gestaltende schöpferische Tätigkeit handelt. Soweit bei der künstlerischen Tätigkeit der Er­werbszweck im Vor­der­grund steht (z.B. gewerbsmäßiges Absetzen eigener künst­leri­scher Produkte oder regelmä­ßiges Auftreten als Musiker, Sänger oder Schauspieler), ist diese ge­nehmigungspflich­tig.

Vortragstätigkeit
Das Halten von einzelnen Vorträgen ist genehmigungsfrei. Dies gilt al­lerdings nicht, wenn es sich um eine nach einem festen Plan veranstal­tete Lehr- und Unterrichtstätigkeit handelt.
So viel ich weiß, gibt es noch Höchstgrenzen für den Hinzuverdienst, lese dazu mal diesen Thread:
http://www.beamtentalk.de/post11131.html
SELECT 'dreams' FROM 'erinnerungen' WHERE HARDCORE = 'yes'
Fotografie, Internet, Reisen, Tauchen & Tools
http://www.zuhause-im-wohnmobil.de
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Bundesfreiwild
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Re: ruhestand und selbständige Tätigkeit

Beitrag von Bundesfreiwild »

Kurz gesagt: Solange man künstlerisch-kreativ, auch als Autor, tätig ist und nicht SELBST eine Gallerie oder einen Verlag gründet, sondert verkaufen und veröffentichen LÄSST, sind die Einnahmen (eigentlich die Gewinne) in der Einkommenssteuererklärung zu melden (evtl. bekommt man eine Steuernummer für Selbstständige - auch wenn man nicht eigentlich ein Unternehmen selbstständig führt - sie kriegen es nicht anders hin).

Weil man für künstlerische Tätigkeiten oft auch mehr Aufwand als Einnahmen hat....( also ich melde es nirgendwo, wenn ich mal eines meiner Bilder verkaufe und damit mal grad den Farb- und Leinwandaufwand für 2-3 Bilder abgedeckt habe), interessiert es das Finanzamt da schon mal nicht.

Für die Honorare aus meinem historischen Roman, der natürlich über einen Verlag abgewickelt wird, gebe ich in der Steuererklärung Aufwand und Einnahmen in einer kleinen G+V zur EST-Erklärung.
Blue Ice Ultra
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Re: ruhestand und selbständige Tätigkeit

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Mikesch hat geschrieben:§ 74 Abs. 1 und 2 LBG (Auszüge, findet sich darüber ganz schnell über Google)
Genehmigungsfreie, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten:

Künstlerische Tätigkeit
Die künstlerische Tätigkeit ist genehmigungsfrei, wenn es sich um eine frei gestaltende schöpferische Tätigkeit handelt. Soweit bei der künstlerischen Tätigkeit der Er­werbszweck im Vor­der­grund steht (z.B. gewerbsmäßiges Absetzen eigener künst­leri­scher Produkte oder regelmä­ßiges Auftreten als Musiker, Sänger oder Schauspieler), ist diese ge­nehmigungspflich­tig.

Vortragstätigkeit
Das Halten von einzelnen Vorträgen ist genehmigungsfrei. Dies gilt al­lerdings nicht, wenn es sich um eine nach einem festen Plan veranstal­tete Lehr- und Unterrichtstätigkeit handelt.
So viel ich weiß, gibt es noch Höchstgrenzen für den Hinzuverdienst, lese dazu mal diesen Thread:
http://www.beamtentalk.de/post11131.html
Interessante Antwort, zu mal erstmal wichtig gewesen wäre zu wissen unter welches Beamtenrecht (Bund / Lund (welches?)) ulgeclaube fällt. Die Regelungen sind aber im Grunde genommen in fast allen Beamtengesetzen gleich.
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