lacrima hat geschrieben:ich weiß dass man sie in bestimmten fällen zurück zahlen muss. ich kann mich nur nicht mehr erinnern, ob ich die stelle ohne konsequenzen ablehnen darf weil sie eine angestellten stelle ist oder ob ich nur ablehnen darf wenn die stelle befristet wäre.
Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass hier jemand vorbeischaut, der weiß, was Sie seinerzeit unterschrieben haben, also wie die Auflage genau lautet. Das sollten Sie anhand Ihrer persönlichen Unterlagen oder durch Rückfrage bei der personalverwaltenden Stelle klären. Wenn die Auflage so lautet, wie ich das in Erinnerung habe, nämlich
... dass
– die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet und
– der Anwärter im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt oder ein ihm angebotenes Amt annimmt und
– der Anwärter im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet (Bleibeverpflichtung)...
dann sehe
ich keine Rückzahlungsverpflichtung. Nach Ihrer Schilderung wurde Ihnen
kein Amt angeboten, sondern eine Stelle. Deshalb können Sie nach
meiner Auffassung jetzt nicht gegen die Auflage verstoßen.
Ich kenne mich in den Strukturen von MV nicht aus, bin mir daher nicht sicher, wer der richtige Ansprechpartner für die Klärung der Frage wäre (Bezügestelle oder Personalstelle).
Viele Grüße
Gerda Schwäbel