Ein durchaus gangbarer und nach meiner Überzeugung viel erfolgversprechenderer Weg ist es, sich - möglichst sofort - mit der Stelle in Verbindung zu setzen, die die Festsetzung vorgenommen hat. Schriftlich oder telefonisch die Punkte vortragen, die Sie nicht verstehen und Sie bekommen diese erläutert. Zum Thema "Versorgungsausgleich" sollten Sie das Problem aber etwas ausformulieren.
Zum Thema "Stufe" müsste auf § 69 g Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz hingewiesen werden.
§ 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt.
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
Danach sollten entweder Sie feststellen, dass eine solche ruhegehaltsfähige Zulage von 41,06 € berücksichtigt ist, oder die Festsetzungsstelle stellt fest, dass die Zulage fehlt. Fehler und Missverständnisse können manchmal ganz schnell ausgeräumt werden.
Zu Ihren anderen Fragen sollte eine Erläuterung genauso möglich sein (wenn man Sachverhalt und Rechtslage kennt). Erst wenn dieser Weg unbefriedigend verlaufen ist, sollten "außenstehende Experten" herangezogen werden (wobei ich verdi jetzt nicht unbedingt als den ersten Ansprechpartner empfinde).
Viele Grüße
Gerda Schwäbel