Ein Beamter des Landes NRW beantragt bei seiner Beihilfestelle die Kostenübernahme eine Magenverkleinerungs-OP. Diese beauftragt beim Gesundheitsamt eine Stellungnahme in Form eines Gutachten zu erstellen. Nach persönlicher Begutachtung erstellt das Gesundheitsamt ein Gutachten und schickt dieses an Beihilfestelle.
Die Beihilfestelle unterrichtet den Beamten lediglich von dem Ergebnis (=> Kostenzusage Ja oder NEIN) ohne detaillierte Begründung. Die Beihilfestelle behauptet auch nur das Ergebnis vom Gesundheitsamt nicht jedoch sämtliche Einzelheiten mitgeteilt bekommen zu haben.
Der Beamte fordert Akteneinsicht (bzw. ein Kopie)des Gutachtens ein, da das Ergebnis nicht ausreichend begründet ist. Die Beihilfe verweigert die Einsichtnahme bzw. die Übersendung einer Kopie.
Was ist zu tun ? Wie ist die Rechtslage ? Kann der Beamte die Akteneinsicht in das Gutachten verlangen ?
- (§29 VwVfG. NRW.) = Akteneinsicht ?
Akteneinsicht in Gutachten des Gesundheitsamtes
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Re: Akteneinsicht in Gutachten des Gesundheitsamtes
Hast Du Dich schon mal mit der S3-Leitlinie beschäftigt?
Re: Akteneinsicht in Gutachten des Gesundheitsamtes
Ja, ich kenne die S3-Leitlinie, aber so eine richtige Verbindung zu meiner Frage kann ich nichterkennen.Hilf mir mal auf die Sprünge.
M.E. gilt Leitlinie nur für gkv patienten und wird hilfsweise analog im Beihilferecht bzw. Bei den PKV angewendet.
Aber einen Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Herausgabe des Gutachten, kann ich dort nicht finden.
M.E. gilt Leitlinie nur für gkv patienten und wird hilfsweise analog im Beihilferecht bzw. Bei den PKV angewendet.
Aber einen Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Herausgabe des Gutachten, kann ich dort nicht finden.
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Re: Akteneinsicht in Gutachten des Gesundheitsamtes
Die S3-Leitlinie "Adipositas" ist eine medizinische Leitlinie die der Entscheidungsfindung von Ärzten und anderem medizinischen Personal dient. Es ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang wie der betroffene Patient krankenversichert ist.
Der Amtsarzt kann in Deinem Fall die OP im Grunde genommen nur ablehnen, wenn die Voraussetzungen der S3-Leitlinie bei Dir nicht gegeben sind. Und das kannst Du selber prüfen, ohne Gutachten.
Das Problem mit den amtsärztlichen Gutachten ist, das diese nur die Meinung des Amtsarztes wieder geben. Damit ein Vorgehen dagegen aber Erfolg hat, musst Du in der Lage sein, das Gutachten zu widerlegen. Das geht nur wenn Du die Voraussetzungen für eine OP laut S3-Leitlinie erfüllst. Dafür benötigst Du im Grunde genommen aber das Gutachten nicht.
Der Amtsarzt kann in Deinem Fall die OP im Grunde genommen nur ablehnen, wenn die Voraussetzungen der S3-Leitlinie bei Dir nicht gegeben sind. Und das kannst Du selber prüfen, ohne Gutachten.
Das Problem mit den amtsärztlichen Gutachten ist, das diese nur die Meinung des Amtsarztes wieder geben. Damit ein Vorgehen dagegen aber Erfolg hat, musst Du in der Lage sein, das Gutachten zu widerlegen. Das geht nur wenn Du die Voraussetzungen für eine OP laut S3-Leitlinie erfüllst. Dafür benötigst Du im Grunde genommen aber das Gutachten nicht.