Steuererklärung/ Reisekosten/ Dienstkleidung

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snilo
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Steuererklärung/ Reisekosten/ Dienstkleidung

Beitrag von snilo »

Guten Tag,

ich bin relativ neu im Beamtenverhältnis als Justizwachtmeister und ziemlich "ungeübt" in dem Bereich Lohnsteuerausgleich...

folgende Fragen hätte ich:

1. ich war im letzten Jahr zu einem Beamtenlehrgang über 4 Wochen. Hier haben wir gemeinsam eine Fahrtkostenabrechnung gemacht bzw. eingereicht und hier haben wir entsprechend das Geld überwiesen bekommen. Ist es möglich, dieses auch in der Steuer erneut einzureichen? Oder wäre es doppelt und somit Betrug???

2. als Justizwachtmeister bekommt man jährlich einen Dienstkleidungszuschuss. Muss man um dieses abzusetzen die Rechnungen der Käufe beifügen???? Was ist, wenn man sich in dem ganzen Jahr keine Kleidung von dem Zuschuss gekauft hat??? Kann man es dann trotzdem angeben als "Ausgaben"???

Vielleicht kann mir hier ja jemand diese Fragen beantworten :D

VG Snilo
egyptwoman
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Re: Steuererklärung/ Reisekosten/ Dienstkleidung

Beitrag von egyptwoman »

zu 1.: wenn ihr die Reisekosten erstattet bekommen habt, dann könnt ihr die in der Steuer natürlich nicht absetzen, denn absetzen kann man nur Sachen die man nicht erstattet bekommen hat, die Frage verwundert mich etwas, denn es versteht sich doch eigentlich von selbst, das wenn keine Ausgaben dann auch keine Erstattung.

zu 2.: auch wieder eine Frage die mich in erstaunen versetzt, wenn du nix gekauft hast, hast du doch auch nix zum Absetzen und wenn du was gekauft hast was die Höhe deines Bekleidungszuschusses im Jahr übersteigt, musst du die Rechnungen natürlich beifügen, noch ein kostenloser Hinweis du kannst Reinigungskosten für deine Dienstkleidung von der Steuer absetzen und zwar pauschal 110 € fürs Jahr (dafür brauchst du natürlich keine Rechnungen über gekaufte Waschmittel einreichen :) ).

egyptwoman
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Bundesfreiwild
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Re: Steuererklärung/ Reisekosten/ Dienstkleidung

Beitrag von Bundesfreiwild »

zu 1.
Ich weiss ja nicht, wie es bei euch abläuft, aber bei Telekoms stehen z.B. Teile der erstatteten Reisekosten auf der Gehaltsabrechnung (VP) zum Beispiel der Ausgleich für mehr als 10 Std Abwesenheit. Das lässt sich für einen Steuerprüfer direkt nachvollziehen und er wird in der Regel die Reisekostenabrechnungen des Arbeitgebers als Nachweis sehen wollen. Der Steuerbeamte wird nicht begeistert sein, wenn er sieht, das offensichtlich hier in betrügerischer Absicht bereits erstattete Reisekosten nochmal zu steuerlichen Anerkennung gebracht werden sollen. Gerade bei Reisekosten schaut man genau hin, weil hier viel Schmu getrieben wird.

Das Einreichen von Reisekosten macht nur dann Sinn, wenn man - z.B. als Schwerbehinderter mit mindestens Kennzeichen "G" - eine höhere Km-Pauschale bekäme, als der Arbeitgeber berechnet. Dann wird über die Steuer die Differenz zwischen 30 und 70 Cent nochmal steuerlich berücksichtigt.
t-onkel
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Re: Steuererklärung/ Reisekosten/ Dienstkleidung

Beitrag von t-onkel »

zu 1.

Bitte Vorsicht Bundesfreiwild: Telekom-Beamte erhalten ihre Reisekosten nach der "Konzern-Reiserichtlinie" der Telekom. Diese orientiert sich an den steuerlichen Sätzen. Damit macht es für Telekom-Beamte i. d. R. keinen Sinn, Dienstreisen bei der Steuer anzugeben.

Snilo bekommt aber seine Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz. Als das bei der Telekom auch noch so war, waren die Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz aber geringer als die steuerlichen Pauschalen. Da hat sich ein Ansetzen in der Steuer gelohnt. Evtl. - das wäre zu prüfen - ist das heute auch noch so. Daher:

Für die Dienstreisen die steuerlichen Reisekosten ausrechnen und die vom Arbeitgeber erhaltene Erstattung abziehen. Wenn dann ein nicht erstatteter Betrag übrig bleibt, loht sich ein Ansetzen bei der Steuer (Anlage N). Die steuerlichen Reisekosten sind in der Anleitung zur Anlage N erläutert (ausführlicher in den "Lohnsteuerrichtlinien"):
Reisekosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit
Zeilen 50 bis 56
Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen,
Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch
eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit
des Arbeitnehmers entstanden sind. Eine Auswärtstätigkeit
liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und
an keiner Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig waren.
Dies gilt auch, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise nur
an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt oder auf einem
Fahrzeug tätig waren.

Zeile 50 und 51
– Fahrtkosten
können in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Bei Benutzung
eines eigenen Fahrzeugs können Sie anstelle der nachgewiesenen
Kosten einen Pauschsatz für den gefahrenen Kilometer
geltend machen: beim Pkw 30 Cent, beim Motorrad oder Motorroller
13 Cent, beim Moped oder Mofa 8 Cent und beim Fahrrad 5 Cent. Bei
Mitnahme eines Arbeitskollegen erhöht sich der Betrag von 30 Cent
um 2 Cent und der Betrag von 13 Cent um 1 Cent. Für Fahrstrecken,
die mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel zurückgelegt
werden (Firmenwagengestellung, steuerfreie Sammelbeförderung),
ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich.
– Übernachtungskosten
können nur in tatsächlich nachgewiesener Höhe als Werbungskosten
anerkannt werden.
– Reisenebenkosten
können in tatsächlich nachgewiesener Höhe als Werbungskosten
anerkannt werden. Hierzu gehören z. B. Aufwendungen für die Beförderung
und Aufbewahrung von Gepäck, für Telefon, Telefax, Porto,
Garage und Parkplatz.
– Arbeitgeberleistungen
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen mindern die abzugsfähigen Werbungskosten.

Mehraufwendungen für Verpflegung
Zeilen 52 bis 56
Die Verpflegungsmehraufwendungen können für dieselbe Auswärtstätigkeit,
höchstens für die Dauer von drei Monaten, nur pauschal
geltend gemacht werden, und zwar mit folgenden Beträgen je Kalendertag
bei einer Abwesenheit von
mindestens 8 Stunden 6 €
mindestens 14 Stunden 12 €
24 Stunden 24 €.
Für Auslandsdienstreisen gelten andere Pauschbeträge. Die
Dreimonatsfrist gilt nicht, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise
auf einem Fahrzeug tätig waren.
Steuerfreie Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers geben Sie
bitte in Zeile 56 an.
zu 2.

Auch hier wieder Anleitung zur Anlage N:
Zeile 42 und 43
Zu den Arbeitsmitteln gehören Werkzeuge, typische Berufsbekleidung,
Fachzeitschriften usw. Dabei können Sie nicht nur die Anschaffungskosten,
sondern auch die Kosten für Reparaturen und
Reinigungen ansetzen.
Daher Kosten für Anschaffung + Reinigungskosten (pauschal, siehe oben) + ggf. Reparaturkosten zusammenrechnen und Zuschuss des Arbeitgebers abziehen. Wenn dann ein nicht erstatteter Betrag übrig bleibt, loht sich ein Ansetzen bei der Steuer (Anlage N).
Gruß
T-Onkel
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Bundesfreiwild
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Re: Steuererklärung/ Reisekosten/ Dienstkleidung

Beitrag von Bundesfreiwild »

T-Onkel:
Wenn jemanden auf Grund von Schwerbehinderung 70 cent Kilometerpauschale zustehen (bei Nutzung des eigenen Pkw auf der Fahrt zur Arbeit, sowie bei Nutzung des eigenen PKw auf Dienstreisen) und die T nur 30 cent pro Km abrechnet, dann bekommt man vom Finanzamt die 40 Cent Differenz als Werbekosten anerkannt. Das hat mit den Konzernreisekostenrichtlinien nur insofern etwas zu tun, als die T eben nur 30 cent bezahlt.
Bei dieser Steuerabrechnung muss explizit angegeben werden, welche Dienstreisen man wohin und mit welcher Km-Erstattung getätigt hat. Sogar die VP für mehr als 10 Std muss extra angegeben werden, die T-Reisekostenabrechnungsnachweise mit eingereicht werden. Bislang gab es da keine Probleme mit dem Finanzamt.
Wie gesagt, es geht hier NUR um die Kilometerpauschale im Falle, dass das Finanzamt einem auf jeden Fall für die Fahrt zur Arbeit 70 Cent anrechnet.
arme Sau
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Re: Steuererklärung/ Reisekosten/ Dienstkleidung

Beitrag von arme Sau »

1. Erhöhte, nicht vom Arbeitgeber getragene Kosten, können steuerlich geltend gemacht werden.
2. Auch Kosten (soweit nicht vom Dienstherrn getragen) für die Anschaffung bzw. Reinigung von Dienstkleidung können geltend gemacht werden.

Aber ich lass die Steuererklärung von einem Steuerberater fertigen, Kollegen nutzen Lohnsteuerhilfe Vereine.
Und dann gibt es ja auch die diversen PC Programme für die Steuererklärung, die einem ebenfalls weiterhelfen können.
Grüne Beiträge sind -Mod- Beiträge, schwarze geben meine "private Meinung" wieder!
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Wenn der Staat versagt http://www.harrywoerz.de/?pg=0

Totale Überwachung stoppen
http://www.pro-bargeld.com/gefahr-fuer-deutsche-sparer.html
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