zu 1.
Bitte Vorsicht Bundesfreiwild: Telekom-Beamte erhalten ihre Reisekosten nach der "Konzern-Reiserichtlinie" der Telekom. Diese orientiert sich an den steuerlichen Sätzen. Damit macht es für Telekom-Beamte i. d. R. keinen Sinn, Dienstreisen bei der Steuer anzugeben.
Snilo bekommt aber seine Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz. Als das bei der Telekom auch noch so war, waren die Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz aber geringer als die steuerlichen Pauschalen. Da hat sich ein Ansetzen in der Steuer gelohnt. Evtl. - das wäre zu prüfen - ist das heute auch noch so. Daher:
Für die Dienstreisen die steuerlichen Reisekosten ausrechnen und die vom Arbeitgeber erhaltene Erstattung abziehen. Wenn dann ein nicht erstatteter Betrag übrig bleibt, loht sich ein Ansetzen bei der Steuer (Anlage N). Die steuerlichen Reisekosten sind in der Anleitung zur Anlage N erläutert (ausführlicher in den "Lohnsteuerrichtlinien"):
Reisekosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit
Zeilen 50 bis 56
Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen,
Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch
eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit
des Arbeitnehmers entstanden sind. Eine Auswärtstätigkeit
liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und
an keiner Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig waren.
Dies gilt auch, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise nur
an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt oder auf einem
Fahrzeug tätig waren.
Zeile 50 und 51
– Fahrtkosten
können in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Bei Benutzung
eines eigenen Fahrzeugs können Sie anstelle der nachgewiesenen
Kosten einen Pauschsatz für den gefahrenen Kilometer
geltend machen: beim Pkw 30 Cent, beim Motorrad oder Motorroller
13 Cent, beim Moped oder Mofa 8 Cent und beim Fahrrad 5 Cent. Bei
Mitnahme eines Arbeitskollegen erhöht sich der Betrag von 30 Cent
um 2 Cent und der Betrag von 13 Cent um 1 Cent. Für Fahrstrecken,
die mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel zurückgelegt
werden (Firmenwagengestellung, steuerfreie Sammelbeförderung),
ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich.
– Übernachtungskosten
können nur in tatsächlich nachgewiesener Höhe als Werbungskosten
anerkannt werden.
– Reisenebenkosten
können in tatsächlich nachgewiesener Höhe als Werbungskosten
anerkannt werden. Hierzu gehören z. B. Aufwendungen für die Beförderung
und Aufbewahrung von Gepäck, für Telefon, Telefax, Porto,
Garage und Parkplatz.
– Arbeitgeberleistungen
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen mindern die abzugsfähigen Werbungskosten.
Mehraufwendungen für Verpflegung
Zeilen 52 bis 56
Die Verpflegungsmehraufwendungen können für dieselbe Auswärtstätigkeit,
höchstens für die Dauer von drei Monaten, nur pauschal
geltend gemacht werden, und zwar mit folgenden Beträgen je Kalendertag
bei einer Abwesenheit von
mindestens 8 Stunden 6 €
mindestens 14 Stunden 12 €
24 Stunden 24 €.
Für Auslandsdienstreisen gelten andere Pauschbeträge. Die
Dreimonatsfrist gilt nicht, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise
auf einem Fahrzeug tätig waren.
Steuerfreie Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers geben Sie
bitte in Zeile 56 an.
zu 2.
Auch hier wieder Anleitung zur Anlage N:
Zeile 42 und 43
Zu den Arbeitsmitteln gehören Werkzeuge, typische Berufsbekleidung,
Fachzeitschriften usw. Dabei können Sie nicht nur die Anschaffungskosten,
sondern auch die Kosten für Reparaturen und
Reinigungen ansetzen.
Daher Kosten für Anschaffung + Reinigungskosten (pauschal, siehe oben) + ggf. Reparaturkosten zusammenrechnen und Zuschuss des Arbeitgebers abziehen. Wenn dann ein nicht erstatteter Betrag übrig bleibt, loht sich ein Ansetzen bei der Steuer (Anlage N).